RS Verg 2011/11/17 N/0087-BVA/12/2011-24

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Veröffentlicht am 17.11.2011
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Rechtssatz

Die Erklärung über eine Zurücklegung (bzw. Teilzurücklegung) einer Gewerbeberechtigung iSv § 86 Abs 1 GewO 1994 ist unwiderruflich.Die Erklärung über eine Zurücklegung (bzw. Teilzurücklegung) einer Gewerbeberechtigung iSv Paragraph 86, Absatz eins, GewO 1994 ist unwiderruflich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerbeberechtigung: Zurücklegung;

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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