Norm
GewO 1994 §86 Abs1Rechtssatz
Die Erklärung über eine Zurücklegung (bzw. Teilzurücklegung) einer Gewerbeberechtigung iSv § 86 Abs 1 GewO 1994 ist unwiderruflich.Die Erklärung über eine Zurücklegung (bzw. Teilzurücklegung) einer Gewerbeberechtigung iSv Paragraph 86, Absatz eins, GewO 1994 ist unwiderruflich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerbeberechtigung: Zurücklegung;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012