RS Verg 2011/11/17 N/0087-BVA/12/2011-24

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Veröffentlicht am 17.11.2011
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Rechtssatz

Die teilweise Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung ist gemäß § 86 Abs 1 GewO 1994 aufgrund eines Größenschlusses zulässig. Wenn die gesamte Gewerbeberechtigung durch Rücklegung enden kann, dann kann auch ein bloßer Teil zurückgelegt werden, weil dem keine gesetzliche Zielsetzung entgegensteht.Die teilweise Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung ist gemäß Paragraph 86, Absatz eins, GewO 1994 aufgrund eines Größenschlusses zulässig. Wenn die gesamte Gewerbeberechtigung durch Rücklegung enden kann, dann kann auch ein bloßer Teil zurückgelegt werden, weil dem keine gesetzliche Zielsetzung entgegensteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerbeberechtigung; Zurücklegung;

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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