Norm
GewO 1994 §86 Abs1Rechtssatz
Die teilweise Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung ist gemäß § 86 Abs 1 GewO 1994 aufgrund eines Größenschlusses zulässig. Wenn die gesamte Gewerbeberechtigung durch Rücklegung enden kann, dann kann auch ein bloßer Teil zurückgelegt werden, weil dem keine gesetzliche Zielsetzung entgegensteht.Die teilweise Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung ist gemäß Paragraph 86, Absatz eins, GewO 1994 aufgrund eines Größenschlusses zulässig. Wenn die gesamte Gewerbeberechtigung durch Rücklegung enden kann, dann kann auch ein bloßer Teil zurückgelegt werden, weil dem keine gesetzliche Zielsetzung entgegensteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerbeberechtigung; Zurücklegung;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012