Norm
GewO 1994 §345 Abs5Rechtssatz
Das Ersuchen eines Unternehmens um "Einschränkung" einer Gewerbeberechtigung ist von der zuständigen Gewerbebehörde nur dann bescheidmäßig zu erledigen, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerbeberechtigung;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012