TE Verg Bescheid 2011/11/21 VKS-12011/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2011
beobachten
merken

Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitdd
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der ARGE ***, 1. *** GmbH, ***, 2. *** Gesellschaft mbH, ***, vertreten durch Bartlmä Madl Köck Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe von Beratungs- und Managementdienstleistungen im Rahmen des Programms "Lokale Agenda 21Plus Erweiterung (Los 2: 8. Bezirk)" Ausschreibungsnummer MA 18-73/11/L, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 18, Rathausstraße 14-16, 1082 Wien, vertreten durch die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Recht, Zivil- und Strafrecht, Rathaus, 1082 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der ARGE ***, 1. *** GmbH, ***, 2. *** Gesellschaft mbH, ***, vertreten durch Bartlmä Madl Köck Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe von Beratungs- und Managementdienstleistungen im Rahmen des Programms "Lokale Agenda 21Plus Erweiterung (Los 2: 8. Bezirk)" Ausschreibungsnummer MA 18-73/11/L, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 18, Rathausstraße 14-16, 1082 Wien, vertreten durch die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Recht, Zivil- und Strafrecht, Rathaus, 1082 Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:
    Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 18, Rathausstraße 14-16, 1082 Wien vertreten durch die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Recht, Zivil- und Strafrecht, Rathaus, 1082 Wien wird im Verfahren zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages im Rahmen des Programms "Lokale Agenda 21Plus Erweiterung (Los 2: 8. Bezirk)" Ausschreibungsnummer MA 18-73/11/L, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit § 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 345, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien - Magistratsabteilung 18 (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich von Beratungs- und Managementdienstleistungen im Rahmen des Programms "Lokale Agenda 21Plus Erweiterung Bezirke 3 und 8". Die ausgeschriebenen Leistungen betreffen im Wesentlichen die Gestaltung von partizipativen bzw. kooperativen Arbeitsprozessen zwischen BürgerInnen, Verwaltung, Politik und anderen AkteurInnen zur Umsetzung von nachhaltigen Projekten der Bezirksentwicklung. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgte am 12.7.2011. Die Vergabe soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei der Preis mit 20 % und die Qualität mit 80 % gewichtet wurden. Neben anderen Bewerbern hat sich auch die antragstellende Arbeitsgemeinschaft durch Abgabe eines Teilnahmeantrags am Vergabeverfahren beteiligt. Die Antragstellerin hat ihr Letztangebot für das Los 2 fristgerecht vor dem Ende der Angebotsfrist am 19.9.2011, 10:00 Uhr abgegeben.

Vorweg ist festzustellen, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die Antragsgenerin bereits am 30.9.2011 eine (erste) Zuschlagsentscheidung zugunsten einer anderen Bieterin vorgenommen hat. Diese Zuschlagsentscheidung wurde rechtzeitig von der Antragstellerin angefochten und zu VKS - 10442/11 ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet. Nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 12.10.2011 hat die Antragsgegnerin ihre erste Zuschlagsentscheidung zurückgezogen, worauf die Antragstellerin ihren Nichtigerklärungsantrag ebenfalls zurückgenommen hat. Gleichzeitig mit der Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung hat die Nachprüfungsbehörde die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages mit Bescheid vom 25.10.2011 zur Kenntnis genommen.

Mit Schreiben vom 7.11.2011, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung mitgeteilt, wonach beabsichtigt ist, den Zuschlag einer anderen Bieterin zu erteilen. Als Begründung dafür wurde im Wesentlichen abermals angeführt, die Antragstellerin habe 65,14 Punkte von maximal 100 Punkten erzielt, während die präsumtive Zuschlagsempfängerin 66,33 Punkte erreicht habe. Dazu hat die Antragsgegnerin eine ausführliche Begründung zur Bewertung sowohl des Angebotes der Antragstellerin als auch des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gegeben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 17.11.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre auszuscheiden, weil es unbehebbare Rechenfehler aufweise. Weiters macht sie geltend, die Antragsgegnerin habe die Zusammensetzung der zur Beurteilung der eingereichten Konzepte eingesetzten Jury unzulässiger Weise geändert. So sei an Stelle von den fachlichen Voraussetzungen des § 122 BVergG 2006 erfüllenden Mitgliedern zwei andere Mitglieder ohne besondere Sachkunde eingesetzt worden. Und letztlich macht die Antragstellerin mit näherer Begründung geltend, dass die Antragsgegnerin die Überarbeitung ihres Erstkonzeptes, die nach den Vorgaben der Antragsgegnerin erfolgt sei und die entsprechende Verbesserungen enthielte, im Rahmen der Letztangebotsrunde nicht berücksichtigt habe. Schließlich vermutet die Antragstellerin, dass unzulässiger Weise eine nachträgliche Änderung der Bewertung ihres Angebotes stattgefunden habe. Bei korrekter, vergaberechtskonformer Bewertung hätte die Antragstellerin wesentlich mehr Punkte erhalten müssen, als die präsumtive Zuschlagsempfängerin. Dazu liege eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz durch die Antragsgegnerin vor.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 17.11.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre auszuscheiden, weil es unbehebbare Rechenfehler aufweise. Weiters macht sie geltend, die Antragsgegnerin habe die Zusammensetzung der zur Beurteilung der eingereichten Konzepte eingesetzten Jury unzulässiger Weise geändert. So sei an Stelle von den fachlichen Voraussetzungen des Paragraph 122, BVergG 2006 erfüllenden Mitgliedern zwei andere Mitglieder ohne besondere Sachkunde eingesetzt worden. Und letztlich macht die Antragstellerin mit näherer Begründung geltend, dass die Antragsgegnerin die Überarbeitung ihres Erstkonzeptes, die nach den Vorgaben der Antragsgegnerin erfolgt sei und die entsprechende Verbesserungen enthielte, im Rahmen der Letztangebotsrunde nicht berücksichtigt habe. Schließlich vermutet die Antragstellerin, dass unzulässiger Weise eine nachträgliche Änderung der Bewertung ihres Angebotes stattgefunden habe. Bei korrekter, vergaberechtskonformer Bewertung hätte die Antragstellerin wesentlich mehr Punkte erhalten müssen, als die präsumtive Zuschlagsempfängerin. Dazu liege eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz durch die Antragsgegnerin vor.

Durch die angefochtene Entscheidung fühlt sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf ein dem BVergG entsprechendes Vergabeverfahren, in ihrem Recht auf Gleichbehandlung der Bieter und Bewerber, in ihrem Recht auf nachvollziehbare Begründung der Zuschlagsentscheidung, in ihrem Recht auf Berücksichtigung ihres Angebotes für die Zuschlagsentscheidung sowie letztlich in ihrem Recht auf Erteilung des Zuschlages verletzt. Die angefochtene Entscheidung sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss, weil die Antragstellerin tatsächlich Bestbieterin wäre und daher die Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten ausfallen müsste.

Die Antragstellerin, die bereits bisher Auftragnehmerin für die Agenda 21 im 8. Bezirk sei, habe schon deshalb ein grundsätzliches Interesse am Vertragsabschluss. Sollte sie den Auftrag nicht erhalten, würde ihr zumindest eine Abdeckung ihrer Gemeinkosten entgehen, wozu die Kosten der Angebotslegung sowie der rechtsfreundlichen Vertretung, "welche insgesamt auf einige tausend Euro geschätzt werden", käme. Schließlich würde sie ein für sie wichtiges Referenzprojekt verlieren.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrags untersagt werden möge, den Zuschlag zu erteilen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit im Wege. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei unbedingt notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Möglichkeit zur Erlangung des Auftrages habe.

Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2011 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und bekannt gegeben, dass "kein Einwand gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhoben" wird, sie regt jedoch an, das Verfahren rasch zu führen.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.

Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.

Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden, der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.

Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 entfallen.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin bzw. der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin bzw. der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten