Norm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Ist aus einem Teilnahmeantrag nicht eindeutig ersichtlich, wer tatsächlich Mitglied einer Bewerbergemeinschaft sein soll, weil etwa die Angaben hinsichtlich der ARGE unklar bzw widersprüchlich sind, so handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel.
Entscheidungstexte
Schlagworte
unbehebbarer Mangel;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012