RS Verg 2011/11/23 N/0099-BVA/10/2011-41

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Veröffentlicht am 23.11.2011
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Rechtssatz

Ein Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung besteht nur dann, wenn die Rechtsposition des Antragstellers durch Stattgabe seines Antrags denkmöglich verbessert wird und er das beabsichtigte Ziel denkmöglich erreichen kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schutzwürdigkeit;

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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