Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Ein Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung besteht nur dann, wenn die Rechtsposition des Antragstellers durch Stattgabe seines Antrags denkmöglich verbessert wird und er das beabsichtigte Ziel denkmöglich erreichen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schutzwürdigkeit;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012