Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Bewerbergemeinschaft 1. *** GmbH & Co KG, ***, 2. *** GmbH, ***, beide vertreten durch Vavrovsky + Herbst Kinsky, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrages "Aufbau und Betrieb von Sterilgut Versorgungszentren (AEMP) des Wiener Krankenanstaltenverbundes", durch die Stadt Wien - Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Generaldirektion, Geschäftsbereich Strategischer Einkauf, Thomas Klestil Platz 7/1, 1030 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Bewerbergemeinschaft 1. *** GmbH & Co KG, ***, 2. *** GmbH, ***, beide vertreten durch Vavrovsky + Herbst Kinsky, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrages "Aufbau und Betrieb von Sterilgut Versorgungszentren (AEMP) des Wiener Krankenanstaltenverbundes", durch die Stadt Wien - Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Generaldirektion, Geschäftsbereich Strategischer Einkauf, Thomas Klestil Platz 7/1, 1030 Wien, wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen ist der Aufbau und der Betrieb von Sterilgut Versorgungszentren im Bereich des Wiener Krankenanstaltenverbundes. Die Kundmachung dürfte europaweit ordnungsgemäß erfolgt sein. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen. Neben anderen Bietern hat sich auch die antragstellende Bewerbergemeinschaft am Vergabeverfahren beteiligt.
Mit E-Mail vom 23.11.2011 hat ihr die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie nicht zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zuzulassen.
Dagegen richtet sich der am 2.12.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangte Antrag mit dem Begehren, die Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin aus, die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten Gründe für die Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe, nämlich sie hätte durch die Bildung einer Bewerbergemeinschaft gegen Bestimmungen des Teilnahmeantrages verstoßen, sie hätte die geforderte Eignung nicht nachweisen können sowie die Antragstellerin sei im Zuge des Auswahlprüfung nur an fünfter Stelle zu reihen gewesen, würden nicht zutreffen. Die von der Antragstellerin angezeigte Bildung einer Bewerbergemeinschaft sei sowohl "aufgrund des BVergG als auch nach den maßgebenden Bestimmungen im Teilnahmeantrag zulässig und im weiteren Vergabeverfahren zu berücksichtigen". Im Hinblick darauf, dass es sich beim Bewerbergemeinschaftsmitglied *** der Antragstellerin um keine Subunternehmerin handle, sei auch die geforderte Eignung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gegeben. Bei richtiger Bewertung der vom Bewerbergemeinschaftsmitglied *** erbrachten Eigentumsnachweise, wäre der Teilnahmeantrag der Antragstellerin in jedem Fall unter die ersten drei Plätze zu reihen gewesen und müsste die Antragstellerin insofern zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen bzw. eingeladen werden. Da die von der Antragsgegnerin angezogenen Gründe nicht vorlägen, wäre die Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens für nichtig zu erklären.Dagegen richtet sich der am 2.12.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangte Antrag mit dem Begehren, die Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin aus, die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten Gründe für die Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe, nämlich sie hätte durch die Bildung einer Bewerbergemeinschaft gegen Bestimmungen des Teilnahmeantrages verstoßen, sie hätte die geforderte Eignung nicht nachweisen können sowie die Antragstellerin sei im Zuge des Auswahlprüfung nur an fünfter Stelle zu reihen gewesen, würden nicht zutreffen. Die von der Antragstellerin angezeigte Bildung einer Bewerbergemeinschaft sei sowohl "aufgrund des BVergG als auch nach den maßgebenden Bestimmungen im Teilnahmeantrag zulässig und im weiteren Vergabeverfahren zu berücksichtigen". Im Hinblick darauf, dass es sich beim Bewerbergemeinschaftsmitglied *** der Antragstellerin um keine Subunternehmerin handle, sei auch die geforderte Eignung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gegeben. Bei richtiger Bewertung der vom Bewerbergemeinschaftsmitglied *** erbrachten Eigentumsnachweise, wäre der Teilnahmeantrag der Antragstellerin in jedem Fall unter die ersten drei Plätze zu reihen gewesen und müsste die Antragstellerin insofern zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen bzw. eingeladen werden. Da die von der Antragsgegnerin angezogenen Gründe nicht vorlägen, wäre die Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens für nichtig zu erklären.
Durch die angefochtene Entscheidung fühlt sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Zulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens, auf Feststellung der Eignung der Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren, auf richtige Reihung gemäß den bekannt gegebenen Auswahlkriterien, auf Durchführung eines fairen, nicht diskriminierenden Vergabeverfahrens sowie in ihrem Recht auf Einladung zur Abgabe eines Angebotes im gegenständlichen Vergabeverfahren, verletzt.
Die Antragstellerin sei geeignet und daran interessiert, die ausgeschriebenen Leistungen zu erhalten. Im Falle der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung würde die Antragstellerin die von ihr bisher aufgewendeten Kosten sowie ein angemessenes Erfüllungsinteresse verlieren.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, andere Bewerber oder Bewerbergemeinschaften zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zuzulassen bzw. zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern und/oder den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei unbedingt notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Möglichkeit zur Erlangung des Auftrages habe.
Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich wurden entrichtet.
Der einleitende Schriftsatz wurde der Antragsgegnerin am 2.12.2011 im Faxwege zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis 7.12.2011, 13.00 Uhr eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzugeben. Diese Aufforderung ist der Antragsgegnerin noch am 2.12.2011, 14.24 Uhr, zugegangen. Da weder bis 7.12.2011, 13.00 Uhr noch in weiterer Folge eine Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingelangt ist, sie also ihre Interessenslage nicht dargestellt hat, war bei Entscheidung über diesen Antrag vom Vorbringen der Antragstellerin auszugehen.
Ausgehend von diesem Vorbringen sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung ent-standene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung ent-standene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen, Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen, Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden, der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin sich zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht geäußert hat, entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
10.02.2012