RS Verg 2011/12/15 N/0114-BVA/12/2011-12

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Rechtssatz

Ist aus einem Teilnahmeantrag nicht eindeutig ersichtlich, wer tatsächlich Mitglied einer Bewerbergemeinschaft sein soll, weil etwa die Angaben hinsichtlich der ARGE unklar bzw widersprüchlich sind, so handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel.

Entscheidungstexte

Schlagworte

unbehebbarer Mangel;

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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