RS Verg 2011/12/16 N/0112-BVA/10/2011-32

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Veröffentlicht am 16.12.2011
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Rechtssatz

Angesichts der Festlegung in der Ausschreibung und der ausdrücklichen Befugnis, gemäß § 70 Abs 3 BVergG trotz der Eigenerklärung Nachweise von Bewerbern oder Bietern zu verlangen, musste die Auftraggeberin aber nicht zur Verbesserung der Eigenerklärung auffordern, sondern konnte die Vorlage der in der Ausschreibung näher bezeichneten Nachweise sofort verlangen.Angesichts der Festlegung in der Ausschreibung und der ausdrücklichen Befugnis, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, BVergG trotz der Eigenerklärung Nachweise von Bewerbern oder Bietern zu verlangen, musste die Auftraggeberin aber nicht zur Verbesserung der Eigenerklärung auffordern, sondern konnte die Vorlage der in der Ausschreibung näher bezeichneten Nachweise sofort verlangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verbesserung der Eigenerklärung;

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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