Norm
BVergG 2006 §70 Abs3Rechtssatz
Angesichts der Festlegung in der Ausschreibung und der ausdrücklichen Befugnis, gemäß § 70 Abs 3 BVergG trotz der Eigenerklärung Nachweise von Bewerbern oder Bietern zu verlangen, musste die Auftraggeberin aber nicht zur Verbesserung der Eigenerklärung auffordern, sondern konnte die Vorlage der in der Ausschreibung näher bezeichneten Nachweise sofort verlangen.Angesichts der Festlegung in der Ausschreibung und der ausdrücklichen Befugnis, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, BVergG trotz der Eigenerklärung Nachweise von Bewerbern oder Bietern zu verlangen, musste die Auftraggeberin aber nicht zur Verbesserung der Eigenerklärung auffordern, sondern konnte die Vorlage der in der Ausschreibung näher bezeichneten Nachweise sofort verlangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verbesserung der Eigenerklärung;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012