Norm
BVergG 2006 §103 Abs4Rechtssatz
Erweisen sich weniger Bieter als die Mindestanzahl als geeignet, kann die Auftraggeberin das Vergabeverfahren auch mit weniger Bietern fortführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mindestanzahl von Bietern im Verhandlungsverfahren;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012