Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Nicht-Zulassung zur Teilnahme ist ausschließlich auf Grundlage jenes Sachverhalts und jener Unterlagen zu beurteilen, der zum dem Zeitpunkt vorlag, zu dem die Auftraggeberin die Entscheidung traf. Erst im Vergabekontrollverfahren nachgereichte Unterlagen sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sach- und Rechtslage;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012