TE Verg Bescheid 2011/12/20 VKS-13108/11, VKS-13110/11, VKS-13111/11

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Veröffentlicht am 20.12.2011
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §245
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** mbH, ***, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages für "Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1 bis 23, Ausschreibungsnummer LV/WWDT/AS-AMBR-2009-LTV", hinsichtlich der Lose KD 11 GE 4 bis 6, durch die Stadt Wien - Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** mbH, ***, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages für "Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1 bis 23, Ausschreibungsnummer LV/WWDT/AS-AMBR-2009-LTV", hinsichtlich der Lose KD 11 GE 4 bis 6, durch die Stadt Wien - Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:
    Der Antragsgegnerin, Stadt Wien - Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1080 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages für "Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, in städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1 bis 23, Ausschreibungsnummer LV/WWDT/AS-AMBR-2009-LTV", hinsichtlich der Lose KD 11 GE 4 bis 6, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages hinsichtlich dieser Lose untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 245 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 245, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien - Wiener Wohnen (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Anstreicher-, Maler-, Bodenlegerarbeiten sowie von Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigertätigkeiten, in den von ihr in allen 23 Wiener Bezirken verwalteten Objekten. Es handelt sich um die Vergabe von Bauaufträgen im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist sowohl im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 4.8.2009, Zl. 2009/S 147-215032 als auch auf der Webseite der Antragsgegnerin sowie im Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 33 vom 13.8.2009 ordnungsgemäß erfolgt. Die Rahmenverträge sollen für die Dauer von drei Jahren mit Option auf Verlängerung um weitere drei Jahre abgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin ist in Kundendienstzentren (KD) unterteilt, die ihrerseits in jeweils mehrere Gebietseinheiten (GE) gegliedert sind. Die einzelnen Gebietseinheiten, denen jeweils ein Wohnhausbestand eindeutig zugeordnet ist, bilden Lose des Gesamtvorhabens. Die Ausschreibung ist insgesamt in 48 Lose (48 Gebietsteile) gegliedert. Den Bietern stand es frei nur für ein Los, für einige oder für alle Lose Angebote abzugeben. Einziges Zuschlagskriterium ist der "niedrigste Preis". Das Ende der Angebotsfrist war nach mehrfacher Verlängerung der 30.4.2010, 9.00 Uhr. Die Angebotsöffnung fand anschließend ab 10.00 Uhr statt.

Unter anderen hat sich auch die Antragstellerin am Vergabeverfahren beteiligt und ein Angebot für 21 Lose gelegt, darunter die im Spruch genannten drei Lose. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde ihr Angebot hinsichtlich dieser Lose als an zweiter Stelle, jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als an erster Stelle liegend verlesen.

Anzumerken ist zunächst, dass das gegenständliche Vergabeverfahren schon mehrfach Gegenstand von Anfechtungen und in deren Folge von Nichtigerklärungsverfahren vor dem Senat gewesen ist. Hinsichtlich der gegenständlichen drei Lose hat die Antragsgegnerin das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zunächst ausgeschieden und am 20.5.2011 eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der nunmehrigen Antragstellerin getroffen. Diese Zuschlagsentscheidung ist von der nunmehrigen präsumtiven Zuschlagsempfängerin angefochten worden. Diesbezüglich ist auf das Vorverfahren zu VKS - 5962/11 zu verweisen. In diesem Verfahren wurde sowohl die Ausscheidungsentscheidung betreffend die nunmehrige präsumtive Zuschlagsempfängerin als auch die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der nunmehrigen Antragstellerin mit Bescheid vom 13.9.2011 für nichtig erklärt. Diesbezüglich kann auf den Inhalt dieses beiden Teilen zugegangenen Bescheides verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden. Im fortgesetzten Verfahren hat die Antragsgegnerin die Angebote neuerlich einer Prüfung unterzogen und mit Schreiben vom 6.12.2011, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugekommen, mitgeteilt, dass sie nunmehr beabsichtige den Zuschlag der aufgrund der Ergebnisse der Angebotsprüfung mit ihren Angeboten an erster Stelle liegenden Bieterin erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 16.12.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die personelle Verschränkung zwischen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und dem Unternehmer *** zu überprüfen. *** sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für Bodenlegerarbeiten und gleichzeitig auch zu einem wesentlichen Teil an der *** GmbH als Gesellschafter beteiligt. Damit bestehe die immanente Gefahr, dass aufgrund dieser personellen Verflechtung jedes der beiden Unternehmen über das Angebot des jeweils anderen Unternehmens Bescheid wusste. Dadurch bestehe weiters die Gefahr einer Verzerrung des Wettbewerbs und dessen Beeinträchtigung. Es sei anzunehmen, dass die Antragsgegnerin eine vollständige Prüfung dieser Verflechtungen unterlassen habe, weshalb die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig wäre. Dazu käme, dass sowohl die präsumtive Zuschlagsempfängerin als auch *** nahezu idente Nachlässe auf Oberleistungsgruppen angeboten hätten. Dazu führt sie mehrere Beispiele im Detail an. Auch diesem begründeten Verdacht sei die Auftraggeberin nicht nachgegangen, sodass sich für die Antragstellerin ergebe, dass die Angebotsprüfung in diesem Punkt unvollständig und mangelhaft geblieben wäre. Es könne daher nicht abschließend beurteilt werden, ob der Ausscheidungsgrund nach § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 für das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorliege, was jedenfalls zur Nichtigkeit der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages führen müsste. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin würde mehrere unbehebbare (im einleitenden Schriftsatz näher dargestellte) Angebotsmängel aufweisen, was gleichfalls zur Ausscheidung des Angebotes führen müsste. Die von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der Vergangenheit vorgenommenen mehrfachen Mängelbehebungsversuche seien unzulässig gewesen. Auch dieser Umstand müsste zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung führen.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 16.12.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die personelle Verschränkung zwischen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und dem Unternehmer *** zu überprüfen. *** sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für Bodenlegerarbeiten und gleichzeitig auch zu einem wesentlichen Teil an der *** GmbH als Gesellschafter beteiligt. Damit bestehe die immanente Gefahr, dass aufgrund dieser personellen Verflechtung jedes der beiden Unternehmen über das Angebot des jeweils anderen Unternehmens Bescheid wusste. Dadurch bestehe weiters die Gefahr einer Verzerrung des Wettbewerbs und dessen Beeinträchtigung. Es sei anzunehmen, dass die Antragsgegnerin eine vollständige Prüfung dieser Verflechtungen unterlassen habe, weshalb die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig wäre. Dazu käme, dass sowohl die präsumtive Zuschlagsempfängerin als auch *** nahezu idente Nachlässe auf Oberleistungsgruppen angeboten hätten. Dazu führt sie mehrere Beispiele im Detail an. Auch diesem begründeten Verdacht sei die Auftraggeberin nicht nachgegangen, sodass sich für die Antragstellerin ergebe, dass die Angebotsprüfung in diesem Punkt unvollständig und mangelhaft geblieben wäre. Es könne daher nicht abschließend beurteilt werden, ob der Ausscheidungsgrund nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 für das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorliege, was jedenfalls zur Nichtigkeit der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages führen müsste. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin würde mehrere unbehebbare (im einleitenden Schriftsatz näher dargestellte) Angebotsmängel aufweisen, was gleichfalls zur Ausscheidung des Angebotes führen müsste. Die von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der Vergangenheit vorgenommenen mehrfachen Mängelbehebungsversuche seien unzulässig gewesen. Auch dieser Umstand müsste zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung führen.

Durch die angefochtene Ausscheidungsentscheidung werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt. Sollten die angefochtenen Entscheidungen nicht für nichtig erklärt werden, drohe der Antragstellerin durch Gewinnentgang, den sie in ihrem Schriftsatz näher beziffert, ein Schaden zu entstehen, zu dem noch die frustrierten Kosten der Angebotslegung sowie die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung kämen. Schließlich drohe der Antragstellerin auch der Verlust eines Referenzprojektes.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, den Zuschlag zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2011 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und erklärt, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Sie regt jedoch an, möglichst rasch das Vergabekontrollverfahren durchzuführen, um eine weitere Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Bauaufträgen (§ 4 BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten in den von ihr verwalteten Wohnhausanlagen in allen 23 Wiener Bezirken. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot für 21 Lose abgegeben und wurde hinsichtlich der gegenständlichen Lose als Ergebnis der Angebotsöffnung vom 30.4.2010 preislich schließlich an zweiter Stelle gereiht. Die Zuschlagsentscheidung vom 6.12.2011 ist der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage zugekommen. Der am 16.12.2011 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2007. Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren (Losregelung) nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages noch plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Bauaufträgen (Paragraph 4, BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten in den von ihr verwalteten Wohnhausanlagen in allen 23 Wiener Bezirken. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot für 21 Lose abgegeben und wurde hinsichtlich der gegenständlichen Lose als Ergebnis der Angebotsöffnung vom 30.4.2010 preislich schließlich an zweiter Stelle gereiht. Die Zuschlagsentscheidung vom 6.12.2011 ist der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage zugekommen. Der am 16.12.2011 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007. Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren (Losregelung) nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages noch plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung, der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung, der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2011 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2011 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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