Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Senates 6 MR Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "A 31/12 FIT FOR JOB - Aktivierung und Motivation", GZ LGS NÖ/FÖR/0713/P 165946/2011, der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch das Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Hohenstaufengasse 2, 1013 Wien, aufgrund des Antrages des A***, vertreten durch X***, vom 22. Dezember 2011, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Senates 6 MR Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "A 31/12 FIT FOR JOB - Aktivierung und Motivation", GZ LGS NÖ/FÖR/0713/P 165946 aus 2011,, der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch das Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Hohenstaufengasse 2, 1013 Wien, aufgrund des Antrages des A***, vertreten durch X***, vom 22. Dezember 2011, wie folgt entschieden:
SPRUCH
Dem Antrag auf Erlassung folgender einstweiligen Verfügung, "das Bundesvergabeamt wolle dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des beantragten Nachprüfungsverfahrens untersagen", wird gemäß § 328 BVergG 2006 stattgegeben.Dem Antrag auf Erlassung folgender einstweiligen Verfügung, "das Bundesvergabeamt wolle dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des beantragten Nachprüfungsverfahrens untersagen", wird gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 stattgegeben.
Der Auftraggeberin, Republik Österreich, vertreten durch das Arbeitsmarktservice Niederösterreich wird für die Dauer des zur Zahl N/0121-BVA/06/2011 geführten Nachprüfungsverfahrens untersagt, im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren "A 31/12 FIT FOR JOB - Aktivierung und Motivation", GZ LGS NÖ/FÖR/0713/P 165946/2011, den Zuschlag zu erteilen.Der Auftraggeberin, Republik Österreich, vertreten durch das Arbeitsmarktservice Niederösterreich wird für die Dauer des zur Zahl N/0121-BVA/06/2011 geführten Nachprüfungsverfahrens untersagt, im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren "A 31/12 FIT FOR JOB - Aktivierung und Motivation", GZ LGS NÖ/FÖR/0713/P 165946 aus 2011,, den Zuschlag zu erteilen.
BEGRÜNDUNG
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 begehrte die Antragstellerin neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren die Nichtigerklärung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung des AMS Niederösterreich vom 14. Dezember 2011 im Vergabeverfahren "A 31/12 FIT FOR JOB - Aktivierung und Motivation", GZ LGS NÖ/FÖR/0713/P 165946/2012, sowie den Ersatz der verzeichneten Barauslagen an die Antragstellerin.Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 begehrte die Antragstellerin neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren die Nichtigerklärung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung des AMS Niederösterreich vom 14. Dezember 2011 im Vergabeverfahren "A 31/12 FIT FOR JOB - Aktivierung und Motivation", GZ LGS NÖ/FÖR/0713/P 165946 aus 2012,, sowie den Ersatz der verzeichneten Barauslagen an die Antragstellerin.
Zusammengefasst brachte sie hierzu im Wesentlichen folgendes vor:
Das Arbeitsmarktservice Niederösterreich, in Vertretung der Republik Österreich führe ein Vergabeverfahren betreffend die Bildungsmaßnahme "A 31/12 FIT FOR JOB - Aktivierung und Motivation" durch. Die Vergabe erfolge in Form eines Standardverfahrens des AMS (offenes Verfahren mit Verhandlungsoption), entsprechend den Vorgaben der Vorstandsrichtlinie zur Vergabe von Bildungsmaßnahmen, AMF/16-2011 vom 01.08.2011 nach dem Bestbieterprinzip. Es handle sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich.
Die Antragstellerin habe sich durch Legung eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt. Mit Telefax vom 14. Dezember 2011, bei der Antragstellerin am selben Tag eingelangt, habe die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben, wonach beabsichtigt sei, dem Angebot der "B***" den Zuschlag zu erteilen, da dieses bei der Bewertung die höchste Punkteanzahl erzielt habe. Der Auftraggeber habe zur Begründung angeführt, dass trotzdem die Antragstellerin in den Kategorien 1. Personal: formale Qualifikation und Erfahrung, 2. Konzeptive Qualität (gleich hohe Bewertung wie der Bestbieter), 3. Gleichstellungsfördernde Maßnahmen die Höchstpunkteanzahl erzielt habe und das Konzept damit die höchste Punkteanzahl erreicht habe letztendlich der Preis und die gleichstellungsorientierten Erfahrungen des Personals dafür ausschlaggebend gewesen seien, dass der Zuschlag an ein anderes Institut gehen solle.
Die Gesamtkosten der geplanten Beauftragung würden Euro 209.035,58 betragen. Der Zuschlag werde voraussichtlich am 28. Dezember 2011 erteilt.
Die Antragstellerin sei auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung seit Jahrzehnten tätig und habe für die Auftraggeberin in der Vergangenheit bereits vielfach derartige Bildungsmaßnahmen durchgeführt. Sowohl die Antragstellerin als auch die Auftraggeberin hätten daher eingehende Kenntnis von den am Markt vorherrschenden Preisen bzw. der Preisgestaltung. Im gegenständlichen Fall habe die Antragstellerin die Durchführung der ausgeschriebenen Bildungsmaßnahme zu einem Gesamtpreis von Euro 256.090,08 (ohne Umsatzsteuer) angeboten. Dabei handle es sich aufgrund der langjährigen einschlägigen Erfahrung der Antragstellerin um die unterste Grenze eines betriebswirtschaftlich noch sinnvollen und angemessenen Preises. Demgegenüber habe die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die Bildungsmaßnahme zu einem Gesamtpreis von Euro 209.035,58 (ohne Umsatzsteuer) angeboten. Dies entspreche einer Differenz von Euro 47.054,50, sohin einer Abweichung um 22,51%. Es sei daher bei dem Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin von einem Unterpreis auszugehen und dieses einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen.
Recherchen der Antragstellerin hätten ergeben, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin seit dem 14.12.2011, sohin seit Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, eine intensive Kursraumsuche in den ausgeschriebenen Standorten betreibe. Es sei daher davon auszugehen, dass die B*** zum Zeitpunkt der Angebotsstellung zumindest an einem Kursstandort nicht über die in der Ausschreibung geforderten Verträge hinsichtlich der Kursräumlichkeiten verfügt habe, weshalb ihr Anbot auszuscheiden sei.
Die beantragte einstweilige Verfügung sei zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig, da der Antragstellerin im Falle der Zuschlagserteilung an die B*** ein unmittelbarer Schaden drohe.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 28.12.2011, beim BVA eingelangt am 27.12.2011 (sic!), gab diese bekannt, dass Auftraggeberin der Bund, vertreten durch das AMS NÖ sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen (nicht prioritären) Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 250.000,--. Dieser Dienstleistungsauftrag solle in einem Standardverfahren (einstufiges Verfahren mit Verhandlungsoption) vergeben werden. Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** sei am 14.12.2011 erfolgt.
Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen sowie der Unterlagen des Vergabeverfahrens wird im Provisorialverfahren folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Die Auftraggeberin, Republik Österreich, vertreten durch das Arbeitsmarktservice Niederösterreich, hat die gegenständliche Leistung in einem sogenannten "Standardverfahren" im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben (Amtlicher Lieferanzeiger L-497080-1a6, Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 2011/S 195-318346 sowie Ausschreibungsunterlage). Der geschätzte Auftragswert beträgt Euro 250.000,--. Die Antragstellerin hat ein Angebot gelegt. Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 14.12.2011 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** getroffen.
Der Antrag ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung:
Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweilige Verfügung ist gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Zuschlagsentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG ist somit nicht gegeben.Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweilige Verfügung ist gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Zuschlagsentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG ist somit nicht gegeben.
Gemäß § 321 Abs 1 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen. Die Antragstellerin hat von der Zuschlagsentscheidung am 14.12.2011 Kenntnis erlangt (siehe Seite 2 des Schreibens der Antragstellerin vom 22.12.2011). Der Nachprüfungsantrag ist am 22.12.2011 beim BVA eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag wurde auch ordnungsgemäß vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.Gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen. Die Antragstellerin hat von der Zuschlagsentscheidung am 14.12.2011 Kenntnis erlangt (siehe Seite 2 des Schreibens der Antragstellerin vom 22.12.2011). Der Nachprüfungsantrag ist am 22.12.2011 beim BVA eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag wurde auch ordnungsgemäß vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme beantragt, "das Bundesvergabeamt wolle dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des beantragten Nachprüfungsverfahrens untersagen".
Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der Zuschlagsentscheidung vom 14.12.2011 die Vergabe an die B*** beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Die Auftraggeberin hat zu dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgebracht, dass ein besonderes Interesse der Auftraggeberin im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen an der Fortführung des Verfahrens nicht bestehe.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und des Auftraggebers, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben.
Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren.
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 329 Abs 4 BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], Paragraph 391, Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Paragraph 329, Absatz 4, BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden vergleiche BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012