TE Verg Bescheid 2012/1/12 VKS-11116/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2012
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §11 Abs1 und 2
WVRG 2007 §13
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §19
WVRG 2007 §20
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §26 Abs1 Z1
WVRG 2007 §31 WVRG 2007 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitdd
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §12 Abs1 Z2
BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5 und Z7
BVergG 2006 §129 Abs1 Z1
BVergG 2006 §131
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. ***; 2. ***, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur "Gebietsbetreuung Stadterneuerung für den 6., 14. und 15. Bezirk", durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 - Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser, Muthgasse 62, 1190 Wien, vertreten durch schwartz huber - medek & partner rechtsanwälte og in Wien, nach mündlicher Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 14.10.2011 wird für nichtig erklärt.

  1. 2.Ziffer 2
    Die einstweilige Verfügung vom 25.10.2011 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

  1. 3.Ziffer 3
    Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die von dieser entrichteten Pauschalgebühren von Euro 2.539,50 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2, 13, 18, 19, 20, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 Z 1, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 12 Abs. 1 Z 2, 19 Abs. 1, 68 Abs. 1 Z 5 und Z 7, 129 Abs. 1 Z 1, 131 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 11, Absatz eins und 2, 13, 18, 19, 20, 24 Absatz eins, 25, Absatz eins, 26, Absatz eins, Ziffer eins, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 12, Absatz eins, Ziffer 2, 19, Absatz eins, 68, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 131, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 - Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich nach vorheriger Bekanntmachung, zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Gebietsbetreuung und Stadterneuerung für den 6., 14. und 15. Bezirk. Art und Umfang der Leistung sind im Punkt 2 der Verfahrensbestimmungen, verfasst im August 2011, näher beschrieben. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgte am 22.6.2011 zur Zl. 2011/S118-195128. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei die Ermittlung des Bestbieters durch eine fach- und sachkundige Bewertungskommission anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien, durchgeführt wird. Danach ist die Qualität des Angebotes mit 70 %, der zivilrechtliche Gesamtpreis mit 30 % gewichtet. Das Zuschlagskriterium der Qualität des Angebotes ist in Subkriterien, die ihrerseits eine unterschiedliche Gewichtung aufweisen, gegliedert. Insgesamt haben drei Bewerber Teilnahmeanträge gestellt, darunter die antragstellende Bietergemeinschaft. Nach Prüfung der eingelangten Anträge sind alle drei Bewerber, darunter auch die Antragstellerin, zur Angebotsabgabe eingeladen worden. Nach Durchführung eines Verhandlungsgespräches hat die Antragstellerin am 30.9.2011 ihr Letztangebot gelegt.

Mit Schreiben vom 14.10.2011, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung mitgeteilt, wonach beabsichtigt ist, den Zuschlag einer anderen Bieterin zu erteilen. Als Begründung für die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin wird darin auf eine gleichzeitig übermittelte Bewertungstabelle verwiesen. Dazu hat die Antragsgegnerin erklärt, dass eine "Bezugnahme auf konkrete Projekte in anderen

Angeboten ... aus Gründen der Wahrung von Geschäfts- und

Betriebsgeheimnissen der Mitbewerber nicht möglich" ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 24.10.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zusammenfassend macht die Antragstellerin darin zunächst geltend, dass die Zuschlagsentscheidung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 131 Abs. 1 BVergG 2006 entspricht, weil sie nicht jene Informationen enthalte, die für eine Überprüfung der Ausschreibungs- und Rechtskonformität der Zuschlagsentscheidung erforderlich sei. Angesichts des Fehlens einer verbalen Begründung (mit tatsächlichem Erklärungswert) der kommissionellen Bewertung ist von einer ergebnisrelevanten Rechtswidrigkeit auszugehen. Auch sei der Antragstellerin nicht einmal die Reihung ihres Angebotes mitgeteilt worden.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 24.10.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zusammenfassend macht die Antragstellerin darin zunächst geltend, dass die Zuschlagsentscheidung nicht den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 entspricht, weil sie nicht jene Informationen enthalte, die für eine Überprüfung der Ausschreibungs- und Rechtskonformität der Zuschlagsentscheidung erforderlich sei. Angesichts des Fehlens einer verbalen Begründung (mit tatsächlichem Erklärungswert) der kommissionellen Bewertung ist von einer ergebnisrelevanten Rechtswidrigkeit auszugehen. Auch sei der Antragstellerin nicht einmal die Reihung ihres Angebotes mitgeteilt worden.

Weiters macht sie geltend, dass ihr Angebot von der Antragsgegnerin nicht "voll umfänglich geprüft und bewertet worden" sei. So seien von der Bewertungskommission neue Projekte, die die Antragstellerin vorgelegt habe, außer Acht gelassen worden. Die Unvollständigkeit der Angebotsprüfung zeige sich auch in der Bewertung der nachgewiesenen Zusatzqualifikationen der Teammitglieder der Antragstellerin. Einige von der Antragstellerin angeführte Zusatzqualifikationen seien in die Angebotsprüfung nicht einbezogen und demgemäß dafür auch keine Punkte vergeben worden. Bei richtiger Bewertung der nachgewiesenen Qualifikationen hätte die Antragstellerin ungleich mehr Punkte erhalten müssen. Bei Zweifeln wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, von der Antragstellerin Aufklärung zu verlangen. Dazu komme, dass die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der von der Auftraggeberin zusammengesetzten Bewertungskommission nicht über jeden Zweifel erhaben sei, weil ein ARGE Mitglied der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durch verschiedene Kooperationen in einem Naheverhältnis zur Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung stehe.

Letztlich macht sie geltend, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin (eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung) nicht über jene Befugnis bzw. Befähigung zur Berufsausübung verfügen würde, die erforderlich sei, um den ihr konkret zufallenden Leistungsteil erbringen zu können. Die ausgeschriebenen Leistungen seien von ihrem "Geschäftskreis" nicht umfasst, sie sei sohin ein, "nicht einschlägig befugtes Bietergemeinschaftsmitglied", weshalb das Angebot der für die Zuschlagsentscheidung vorgesehenen ARGE auszuscheiden wäre. Aus all diesen Gründen sei die Zuschlagsentscheidung als rechtswidrig für nichtig zu erklären.

Durch die angefochtene Entscheidung fühlt sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf rechtskonforme Durchführung des Vergabeverfahrens, rechtskonforme Prüfung der Angebote, Gleichbehandlung der Bieter unter Einhaltung eines fairen Wettbewerbs, auf Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung auf ihr Angebot sowie letztlich auf Zuschlagserteilung, verletzt.

Die Antragstellerin, die an der Erbringung der ausgeschriebenen geistigen Dienstleistungen sowohl interessiert als auch in der Lage sei sie auszuführen, würde durch die Nichterlangung des Auftrages nicht nur die bisherigen Kosten für die Teilnahme am Verfahren, die im Schriftsatz näher aufgliedert werden, sondern auch die Möglichkeit auf Erzielung eines angemessenen Gewinnes verlieren. Zudem entgingen ihr die Chancen auf Erlangung eines wichtigen Referenzprojektes für künftige Vergabeverfahren.

Die zur Sicherung ihrer Rechtsposition beantragte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 25.10.2011, antragsgemäß erlassen. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Inhalt dieses den Parteien des Verfahrens zugegangenen Bescheides verwiesen werden.

Mit Schriftsatz vom 3.11.2011 ist die präsumtive Zuschlagsempfängerin als teilnahmeberechtigte Partei dem Verfahren beigetreten, hat die Abweisung der gestellten Anträge begehrt und im Einzelnen ausgeführt, die Antragsgegnerin sei mit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung ihrer Begründungspflicht nach § 131 Abs. 1 BVergG 2006 in ausreichendem Maße nachgekommen. Eine Befangenheit der Bewertungskommission sei nicht gegeben, zumal das angeblich befangene Mitglied der Kommission von der Antragstellerin namentlich nicht genannt worden sei. Das Mitglied der präsumtiven Zuschlagsempfängerin "***" sei sehr wohl zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugt und über bereits seit geraumer Zeit die Tätigkeit der Gebietsbetreuung aus. Sowohl der Österreichische Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband als auch die zuständige Stelle der Stadt Wien, Magistratsabteilung 5, hätten die Zulässigkeit der Tätigkeit der *** ausdrücklich bestätigt. Soweit die Antragstellerin vorbringe, dass das ARGE Mitglied *** in den drei genannten Bezirken selbst Haus- oder Wohnungseigentümer sei, bilde dies keinen Ausschlussgrund, zumal der Anteil dieser Wohnungen rund 0,2 % der Wohnungen im Betreuungsgebiet umfasse.Mit Schriftsatz vom 3.11.2011 ist die präsumtive Zuschlagsempfängerin als teilnahmeberechtigte Partei dem Verfahren beigetreten, hat die Abweisung der gestellten Anträge begehrt und im Einzelnen ausgeführt, die Antragsgegnerin sei mit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung ihrer Begründungspflicht nach Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 in ausreichendem Maße nachgekommen. Eine Befangenheit der Bewertungskommission sei nicht gegeben, zumal das angeblich befangene Mitglied der Kommission von der Antragstellerin namentlich nicht genannt worden sei. Das Mitglied der präsumtiven Zuschlagsempfängerin "***" sei sehr wohl zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugt und über bereits seit geraumer Zeit die Tätigkeit der Gebietsbetreuung aus. Sowohl der Österreichische Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband als auch die zuständige Stelle der Stadt Wien, Magistratsabteilung 5, hätten die Zulässigkeit der Tätigkeit der *** ausdrücklich bestätigt. Soweit die Antragstellerin vorbringe, dass das ARGE Mitglied *** in den drei genannten Bezirken selbst Haus- oder Wohnungseigentümer sei, bilde dies keinen Ausschlussgrund, zumal der Anteil dieser Wohnungen rund 0,2 % der Wohnungen im Betreuungsgebiet umfasse.

Mit Schriftsatz vom 8.11.2011 hat die Antragsgegnerin in der Sache Stellung genommen, ihrerseits ebenfalls die Abweisung der gestellten Anträge begehrt und nach Darstellung des Ablaufes des Vergabeverfahrens zunächst vorgebracht, die Zuschlagsentscheidung entspreche den Anforderungen des § 131 Abs. 1 BVergG 2006. Der Zuschlagsentscheidung sei die Teambewertung sowie die Bewertungstabelle betreffend die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien angeschlossen gewesen, woraus sich die Einzelbewertung je Zuschlagskriterium sowohl für die präsumtive Zuschlagsempfängerin als auch für die Antragstellerin samt einer verbalen Begründung ergeben habe. Sowohl die Antragstellerin als auch die Teilnahmeberechtigte seien seit Jahren bzw. Jahrzehnten in der Gebietsbetreuung tätig, ebenso verfüge der dritte Bieter über umfassende praktische Erfahrungen und Kenntnisse. Es seien die Angebote vergleichend bewertet worden, wobei insbesondere auf innovative Projekte Wert gelegt worden sei. Weitergehende Mitteilungen in der Zuschlagsentscheidung, auch zum Angebot des dritten Bieters, seien weder gesetzlich geboten noch aus Gründen der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen möglich gewesen. Das Letztangebot der Antragstellerin sei vollständig und ausreichend geprüft worden.Mit Schriftsatz vom 8.11.2011 hat die Antragsgegnerin in der Sache Stellung genommen, ihrerseits ebenfalls die Abweisung der gestellten Anträge begehrt und nach Darstellung des Ablaufes des Vergabeverfahrens zunächst vorgebracht, die Zuschlagsentscheidung entspreche den Anforderungen des Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006. Der Zuschlagsentscheidung sei die Teambewertung sowie die Bewertungstabelle betreffend die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien angeschlossen gewesen, woraus sich die Einzelbewertung je Zuschlagskriterium sowohl für die präsumtive Zuschlagsempfängerin als auch für die Antragstellerin samt einer verbalen Begründung ergeben habe. Sowohl die Antragstellerin als auch die Teilnahmeberechtigte seien seit Jahren bzw. Jahrzehnten in der Gebietsbetreuung tätig, ebenso verfüge der dritte Bieter über umfassende praktische Erfahrungen und Kenntnisse. Es seien die Angebote vergleichend bewertet worden, wobei insbesondere auf innovative Projekte Wert gelegt worden sei. Weitergehende Mitteilungen in der Zuschlagsentscheidung, auch zum Angebot des dritten Bieters, seien weder gesetzlich geboten noch aus Gründen der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen möglich gewesen. Das Letztangebot der Antragstellerin sei vollständig und ausreichend geprüft worden.

Unrichtig sei die Behauptung der Antragstellerin, beim Qualitätssubkriterium "Kulturimpulse im Grätzl" seien "sehr wohl neue Projekte" vorgelegt worden. Die von ihr hier genannten Projekte seien weder neu noch innovativ. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt ist, dass die Bewertung vergleichend, also im Vergleich zu den Angaben in den Angeboten der anderen Bieter erfolge. Das beste Konzept im jeweiligen Teilbereich/Kriterium erhalte die maximale Punkteanzahl, das zweitbeste Konzept erhalte die Hälfte der maximalen Punkteanzahl und das drittbeste Konzept erhalte null Punkte. Dieses Bewertungssystem führe zu einer deutlichen "Spreizung, die nicht zwingend den tatsächlichen Unterschied der Angebote zueinander wiederspiegle. Auch wenn das Angebot A nur geringfügig besser als das Angebot B sei und das Angebot C nur geringfügig schlechter als das Angebot A, erhalte A das Punktemaximum, B die halben Punkte und C null Punkte". Wenn die Antragstellerin bei einzelnen Subkriterien null Punkte erhalten habe, bedeute dies nicht, dass ihr Angebot einfach "schlecht" sei, es bedeute vielmehr, dass das Angebot der Antragstellerin im Vergleich zu den Mitbewerbern nur das drittbeste Angebot sei. Wenn die Antragstellerin behaupte, dass sie beim Zuschlagskriterium "Team" bei richtiger Bewertung ungleich mehr Punkte hätte erhalten müssen, sei dies unrichtig. Die Antragsgegnerin stellt sodann die Bewertung dieses Kriteriums dar und kommt zum Ergebnis, dass dann, wenn man der Argumentation der Antragstellerin folgen wollte, die Bewertung dieses Kriteriums nur um 1,71 Punkte höher wäre als tatsächlich erfolgt. Beim Subkriterium "Zusatzausbildungen" könnten nur solche Qualifikationen anerkannt werden, die einer Ausbildung entsprechen würden. So kämen als Zusatzausbildung "Zusatzqualifikationen aus jahrelanger praktischer Tätigkeit und Erfahrung", nicht in Frage. Pro Person des Teams könne nur eine nachgewiesene Ausbildung punktemäßig bewertet werden. Dies bedeute, dass eine Person, die eine Ausbildung als Bautechnikerin erhalten habe und eine abgeschlossene Ausbildung im Diplomstudium Architektur gemacht habe, nur eine Qualifikation zur Bewertung heranziehen könne.

Nach der Verhandlungsrunde vom 27.9.2011, in der die Antragstellerin darauf hingewiesen worden sei, welche der bis dann behaupteten Zusatzausbildungen anerkannt werden könnten, habe sie mit dem Last and Best Offer "plötzlich (höchst fragwürdige) Kursbestätigungen aus dem Hut gezaubert". Dabei habe es sich um Teilnahmebestätigungen des Instituts für Supervision und Organisationsentwicklung von Frau *** für Mitglieder der Antragstellerin an verschiedenen, näher bezeichneten Workshops gehandelt. Diese Bestätigungen hätten den Eindruck erweckt, als wären sie erst nach der Verhandlungsrunde ausgestellt und "konstruiert" worden. Trotz der Zweifel an der Richtigkeit der Nachweise habe sie die Antragsgegnerin im Rahmen der Teambewertung der Antragstellerin berücksichtigt, dennoch liege die Antragstellerin mit 10,63 Punkten deutlich hinter der Teilnahmeberechtigten. Im Zuge der Prüfung der Vorwürfe der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin diese nachträglich vorgelegten Nachweise über Zusatzqualifikationen näher angesehen und sei zum Ergebnis gelangt, dass diese inhaltlich unrichtig wären. Dabei habe es sich um Leistungen der Beraterin *** für die Antragstellerin gehandelt, die die Antragstellerin ihrerseits der Antragsgegnerin im Rahmen einer laufenden Gebietsbetreuung verrechnet habe. Für die Antragsgegnerin bestehe der begründete Verdacht, dass diese Kursbestätigungen falsch seien oder aber (was sie nicht unterstellen will), die Antragstellerin Stunden verrechnet hätte, die tatsächlich nicht geleistet wurden. Beides würde jedoch einen Ausschlussgrund darstellen und hätte die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin zur Folge, entweder als falsche Auskunft zur Eignung gemäß § 68 Z 7 i.V.m. § 129 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 oder als nachweislich festgestellte berufliche Verfehlung gemäß § 68 Z 5 i.V.m. § 129 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Wenn das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden wäre, käme ihr auch für das gegenständliche Nachprüfungsverfahren keine Antragslegitimation zu.Nach der Verhandlungsrunde vom 27.9.2011, in der die Antragstellerin darauf hingewiesen worden sei, welche der bis dann behaupteten Zusatzausbildungen anerkannt werden könnten, habe sie mit dem Last and Best Offer "plötzlich (höchst fragwürdige) Kursbestätigungen aus dem Hut gezaubert". Dabei habe es sich um Teilnahmebestätigungen des Instituts für Supervision und Organisationsentwicklung von Frau *** für Mitglieder der Antragstellerin an verschiedenen, näher bezeichneten Workshops gehandelt. Diese Bestätigungen hätten den Eindruck erweckt, als wären sie erst nach der Verhandlungsrunde ausgestellt und "konstruiert" worden. Trotz der Zweifel an der Richtigkeit der Nachweise habe sie die Antragsgegnerin im Rahmen der Teambewertung der Antragstellerin berücksichtigt, dennoch liege die Antragstellerin mit 10,63 Punkten deutlich hinter der Teilnahmeberechtigten. Im Zuge der Prüfung der Vorwürfe der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin diese nachträglich vorgelegten Nachweise über Zusatzqualifikationen näher angesehen und sei zum Ergebnis gelangt, dass diese inhaltlich unrichtig wären. Dabei habe es sich um Leistungen der Beraterin *** für die Antragstellerin gehandelt, die die Antragstellerin ihrerseits der Antragsgegnerin im Rahmen einer laufenden Gebietsbetreuung verrechnet habe. Für die Antragsgegnerin bestehe der begründete Verdacht, dass diese Kursbestätigungen falsch seien oder aber (was sie nicht unterstellen will), die Antragstellerin Stunden verrechnet hätte, die tatsächlich nicht geleistet wurden. Beides würde jedoch einen Ausschlussgrund darstellen und hätte die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin zur Folge, entweder als falsche Auskunft zur Eignung gemäß Paragraph 68, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 oder als nachweislich festgestellte berufliche Verfehlung gemäß Paragraph 68, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Wenn das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden wäre, käme ihr auch für das gegenständliche Nachprüfungsverfahren keine Antragslegitimation zu.

Zum Vorwurf der "nicht zweifelsfrei unbefangenen Bewertungskommission" verweist die Antragsgegnerin zunächst darauf, dass die Zusammensetzung der Bewertungskommission bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben worden sei. Eine Befangenheit der Mitglieder der Kommission liege nicht vor, die Bewertungskommission habe ausnahmslos in allen Punkten einstimmig entschieden.

Die *** als Mitglied der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei befugt und berechtigt die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen, was sie bisher bereits im Rahmen der Gebietsbetreuung, in den Bezirken 6 bis 9 getan habe. Dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ungeeignet wäre, könne daher nicht gesagt werden.

Zu diesen beiden Schriftsätzen hat die Antragstellerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 16.11.2011, eingelangt am 17.11.2011 Stellung genommen und unter Zitierung zahlreicher Entscheidungen von Nachprüfungsbehörden ihr Vorbringen weiter ergänzt. Zu den von der Supervisorin *** ausgestellten Bestätigungen führt die Antragstellerin aus, dass eine "Unrichtigkeit" einzig im Hinblick auf die zeitliche Situierung der angeführten Qualifikationsmaßnahmen gegeben sei. Tatsächlich hätten zahlreiche Workshops über einen Zeitraum von drei Jahren im Ausmaß von insgesamt jeweils bis zu 54 Einheiten (zu je 45 Minuten) pro Mitarbeiter stattgefunden, die in unterschiedlichen Einheitsgrößen, in unterschiedlichen Gruppenzusammensetzungen und an unterschiedlichen Tagen exklusiv für die Antragstellerin und angepasst an die Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter stattgefunden hätten. Lediglich aus Gründen einer einfacheren und übersichtlicheren Darstellung und aufgrund der Tatsache, dass ursprünglich an den besagten Tagen eine "kompakte" Veranstaltung vorgesehen worden ist, seien auf Wunsch der Antragstellerin die Teilnahmebestätigungen für die Mitarbeiter der Antragstellerin zeitlich zusammengefasst und auf die ausgewiesenen Tage datiert worden. Jeder Mitarbeiter habe zumindest an den genannten Ausbildungsworkshops im genannten Zeitausmaß tatsächlich teilgenommen.

Zu ihrem Vorwurf, die Bewertungskommission sei "nicht zweifelsfrei unbefangen" gewesen, bringt die Antragstellerin nunmehr vor, dass die Geschäftsführerin des ARGE Mitglieds ***, Mag. ***, unmittelbar vor dieser Tätigkeit in der Geschäftsgruppe "Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung" des Magistrats der Stadt Wien gearbeitet habe. Es werde zwar weder die grundsätzliche Befähigung der Kommissionsmitglieder noch die Kompetenz von Mag. *** in Zweifel gezogen, auch wenn die Entscheidungen der Kommission einstimmig getroffen worden seien, sei im Zuge der Diskussionen eine "durchaus unbewusste Beeinflussung des Entscheidungsverhaltens von übrigen Kommissionsmitgliedern" nicht ausgeschlossen.

Weiterhin hält sie die präsumtive Zuschlagsempfängerin für nicht geeignet, weil deren Mitglied *** zur Ausübung des ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes nicht berechtigt sei. Auch im Hinblick der in dem Betreuungsgebiet gelegenen, im Eigentum der Wohnbaugesellschaft stehenden bzw. von ihr betreuten Wohneinheiten könne nicht von einer neutralen Position gegenüber den Mietern dieser Wohnungen ausgegangen werden.

Dieses ergänzende Vorbringen der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.11.2011 beantwortet, worin die Antragsgegnerin ihre bereits bekannte Argumentation wiederholt und ergänzend vorbringt, dass die Gebietsbetreuung und Stadterneuerung sowie Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 in der geltenden Fassung fällt.Dieses ergänzende Vorbringen der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.11.2011 beantwortet, worin die Antragsgegnerin ihre bereits bekannte Argumentation wiederholt und ergänzend vorbringt, dass die Gebietsbetreuung und Stadterneuerung sowie Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG 1979 in der geltenden Fassung fällt.

In einer "zweiten Stellungnahme" vom 1.12.2011 hat sich die Teilnahmeberechtigte der Argumentation der Antragsgegnerin angeschlossen und zur behaupteten Befangenheit der Kommission ausgeführt, dass die Geschäftsführerin der *** weder aufgrund ihrer früheren Tätigkeit noch im Hinblick auf ihre derzeitige Stellung, nicht in der Lage sei, "eine wie immer geartete Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungsgewalt der Auftraggeberin oder der Kommission" auszuüben.

Mit Schriftsatz vom 7.12.2011 hat die Antragstellerin eine ihr zugekommene Entscheidung des Bundesvergabeamtes zur Auslegung des § 131 zweiter Satz BVergG 2006 vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 7.12.2011 hat die Antragstellerin eine ihr zugekommene Entscheidung des Bundesvergabeamtes zur Auslegung des Paragraph 131, zweiter Satz BVergG 2006 vorgelegt.

Dazu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.12.2011 Stellung genommen. In diesem Schriftsatz macht sie abermals eine fehlende Antragslegitimation der Antragstellerin geltend.

Ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt trifft der Vergabekontrollsenat anhand des Inhaltes der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten, der Schriftsätze der am Verfahren Beteiligten, die auch jeweils der Gegenseite samt Beilagen mit der Möglichkeit zur Äußerung zugestellt wurden, sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen vom 15.12.2011 und vom 12.1.2012 folgende weitere, entscheidungserhebliche Feststellungen:

Bei der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 - Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser, handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich, zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Gebietsbetreuung und Stadterneuerung für den 6., 14. und 15. Bezirk. Die ausgeschriebenen Leistungen stellen ein umfassendes Informations- und Beratungsangebot zu Fragen des Wohnens, des Wohnumfeldes, der Infrastruktur, der Stadterneuerung, des Gemeinwesens und des Zusammenlebens in den Betreuungsgebieten dar. Neben Auskunft, Beratung und Hilfestellung in wohn-, bau- und förderungsrechtlichen Angelegenheiten liegt ihr Schwerpunkt vor allem im Bereich der Gebietsbetreuung und des Stadtteilmanagements. Dies unter besonderer Berücksichtigung der bezirks- und grätzlbezogenen Erfordernisse, hinsichtlich der erneuerungsdringlichen Gebiete, Geschäftsstraßen und Märkte, der Freiflächenversorgung und der im Stadtentwicklungsplan festgelegten Leitlinien. Die Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit ist ein weiterer Bestandteil dieser Tätigkeit (Punkt 2 der Verfahrensbestimmungen zur Einholung von Angeboten, Ausgabe August 2011). Die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Vergabe soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei der Preis mit 30 %, die Qualität des Angebotes mit 70 % gewichtet wurden. Das Kriterium "Qualität des Angebotes" ist in die Subkriterien Team (Personen, Zusammensetzung, Öffentlichkeitsarbeit), gewichtet mit 34 %, Jahresprogramm 2012 gewichtet mit 14 %, Impulssetzung 2013 bis 2014 gewichtet mit 10 % und Qualitätssicherung gewichtet mit 12 % unterteilt. Neben zwei weiteren Bewerbern hat sich auch die antragstellende Bietergemeinschaft durch Abgabe eines Teilnahmeantrages am Vergabeverfahren beteiligt. Alle drei Bewerber sind zur zweiten Runde des Verhandlungsverfahrens zugelassen worden. Nach Durchführung eines Verhandlungsgespräches am 27.9.2011 hat die Antragstellerin am 30.9.2011 ihr Letztangebot abgegeben.Bei der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 - Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser, handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich, zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Gebietsbetreuung und Stadterneuerung für den 6., 14. und 15. Bezirk. Die ausgeschriebenen Leistungen stellen ein umfassendes Informations- und Beratungsangebot zu Fragen des Wohnens, des Wohnumfeldes, der Infrastruktur, der Stadterneuerung, des Gemeinwesens und des Zusammenlebens in den Betreuungsgebieten dar. Neben Auskunft, Beratung und Hilfestellung in wohn-, bau- und förderungsrechtlichen Angelegenheiten liegt ihr Schwerpunkt vor allem im Bereich der Gebietsbetreuung und des Stadtteilmanagements. Dies unter besonderer Berücksichtigung der bezirks- und grätzlbezogenen Erfordernisse, hinsichtlich der erneuerungsdringlichen Gebiete, Geschäftsstraßen und Märkte, der Freiflächenversorgung und der im Stadtentwicklungsplan festgelegten Leitlinien. Die Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit ist ein weiterer Bestandteil dieser Tätigkeit (Punkt 2 der Verfahrensbestimmungen zur Einholung von Angeboten, Ausgabe August 2011). Die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Vergabe soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei der Preis mit 30 %, die Qualität des Angebotes mit 70 % gewichtet wurden. Das Kriterium "Qualität des Angebotes" ist in die Subkriterien Team (Personen, Zusammensetzung, Öffentlichkeitsarbeit), gewichtet mit 34 %, Jahresprogramm 2012 gewichtet mit 14 %, Impulssetzung 2013 bis 2014 gewichtet mit 10 % und Qualitätssicherung gewichtet mit 12 % unterteilt. Neben zwei weiteren Bewerbern hat sich auch die antragstellende Bietergemeinschaft durch Abgabe eines Teilnahmeantrages am Vergabeverfahren beteiligt. Alle drei Bewerber sind zur zweiten Runde des Verhandlungsverfahrens zugelassen worden. Nach Durchführung eines Verhandlungsgespräches am 27.9.2011 hat die Antragstellerin am 30.9.2011 ihr Letztangebot abgegeben.

Die für das Vergabeverfahren bedeutsamen Bestimmungen der Unterlagen zur Angebotserstellung, insbesondere die Festlegungen in den Verfahrensbestimmungen zum Zuschlagsverfahren, werden als Feststellungen übernommen, sie lauten wie folgt:

  1. "7.Ziffer 7
    Allgemeine Information zur Qualitätsbeurteilung und Bewertungskommission:
    Die Bewertung der letztgültigen Angebote sowie die Ermittlung der/des Bestbieterin/Bestbieters folgt durch eine fach- und sachkundige Bewertungskommission ausschließlich anhand der in den Ausschreibungsunterlagen näher beschriebenen Zuschlagskriterien (siehe Punkt 8).

Unmittelbar vor der Bewertung der letztgültigen Angebote durch die Bewertungskommission findet eine Präsentation der letztgültigen Angebote durch die Bieter selbst statt. Die Präsentationen finden voraussichtlich in der 40. und 41. Kalenderwoche statt. Die Bieter erhalten längstens eine Woche vor der Präsentation eine schriftliche Einladung zur Präsentation und sind verpflichtet, an der Präsentation ihrer letztgültigen Angebote teilzunehmen. Die Präsentation sollte pro Bieter nicht länger als 15 Minuten betragen. Die Bietervertreter müssen außerdem in der Lage sein, auf Fragen der Bewertungskommission zu ihren letztgültigen Angeboten einzugehen.

Im Anschluss an die Präsentationen erfolgen die Beratungen sowie die Bewertung der letztgültigen Angebote durch die Bewertungskommission. Die Bewertungskommission setzt sich aus Vertreter/innen der örtlich zuständigen Bezirksvorstehungen, des Wohnfonds_Wien, der MD BD - Gruppe Hochbau, des Büros der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung und Vertreter(n) des AG zusammen. Der Vorsitzende der Bewertungskommission kommt aus den Reihen des AG. Die Bewertungskommission besteht aus einer ungeraden Anzahl an Kommissionsmitgliedern. Entscheidungen werden in offener Abstimmung nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip getroffen. Sowohl das Mehrheitsvotum als auch ein allfälliges Minderheitsvotum müssen schriftlich begründet werden.

  1. 8.Ziffer 8
    Darstellung der Zuschlagskriterien, deren Gewichtung und den zu erbringenden
Nachweisen
Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der in der beiliegenden Zuschlagstabelle näher beschriebenen Haupt- und Unterkriterien und deren Gewichtung.

Die Bewertung der Zuschlagskriterien erfolgt jeweils durch den Vergleich zu den Angaben aller anderen Bieter in ihren letztgültigen Angeboten.

Auf die nachstehend beschriebenen Haupt- und Unterkriterien sollte im letztgültigen Angebote schriftlich eingegangen werden, wobei die beigelegte Angebotstabelle verpflichtend auszufüllen ist.

*              HAUPTKRITERIUM "TEAM":

In der "Bewertungstabelle mit Erklärung" sind in den Anmerkungen zu den Einzelbewertungen die für die jeweiligen Teilbereiche maximal zu erzielenden Punkte beschrieben.

Unterkriterium "Personen"

Die Bieter haben in ihrem Angebot das gesamte im Rahmen der Auftragsabwicklung eingesetzte Team zu benennen. Neben dem Namen der einzelnen Personen (Gebietsbetreuer/innen) ist die Qualifikation der einzelnen Personen anzugeben und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Kann ein Bieter noch nicht alle künftigen Personen namentlich benennen, so hat er für die noch nicht namentlich bekannten Personen die garantierte Qualifikation anzugeben. Vor der Auftragserteilung bzw. vor Arbeitsbeginn sind jedoch auch im Angebot noch nicht namentlich benannte Personen namentlich zu benennen sowie die angebotene Qualifikation (samt dem Zeitpunkt des definitiven Zeitpunktes des Arbeitsverhältnisses) verpflichtend nachzuweisen. Die Einzelbewertung der Personen (Gebietsbetreuer/innen) erfolgt nach folgendem System:

  1. 1.Ziffer eins
    Bekannt/Unbekannt: Jede namentlich genannte Person erhält 5 (fünf) Punkte. Namentlich nicht bekannte Person erhalten 0 (null) Punkte.
  2. 2.Ziffer 2
    Fachgebiet (Berufssparte): Aufgrund der Komplexität des Auftrages werden Personen benötigt, die Folgende Fachgebiete (Berufssparten) abdecken:
    Architekt/in, Landschaftsplaner/in, Raumplaner/in, Bautechniker/in, Diplomsozialarbeiter/in, Soziologe/in bzw. Jurist/in. Jede Person, die über eine nachgewiesene Ausbildung aus einem der genannten Fachgebiete (Berufssparten) verfügt, erhält 5 (fünf) Punkte. Jede Person, die nicht über eine nachgewiesene Ausbildung aus einem der genannten Fachgebiete (Berufssparten) verfügt, erhält 0 (null) Punkte.
  3. 3.Ziffer 3
    Erfahrung mehr als 5 Jahre: Von Vorteil ist eine mehr als fünfjährige Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet (Berufssparte). Jede Person, die über eine nachgewiesene mehr als 5-jährige Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet (Berufssparte) verfügt, erhält 5 (fünf) Punkte. Jede Person, die nicht über eine nachgewiesene mehr als 5-jährige Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet (Berufssparte) verfügt, erhält 0 (null) Punkte.
  4. 4.Ziffer 4
    Zusatzausbildungen: Als Zusatzausbildungen werden anerkannt: Mediation, Konfliktmanagement, Moderation und Vortragstätigkeit, Projektmanagement, interkulturelle Kommunikation, Marketing und PR. Zusatzausbildungen sind durch Zertifikate oder Zeugnisse etc nachzuweisen. Pro nachgewiesener und anerkannter Zusatzausbildung wird 1 (ein) Punkt vergeben. Pro Person können maximal 5 (fünf) Punkte für Zusatzausbildungen erreicht werden.

Die erreichten Punkte pro Person (Gebietsbetreuer/in) werden addiert. Pro Person können maximal 20 Punkte erreicht werden.

Unterkriterium "Zusammensetzung des Teams"

Die Zusammensetzung des Teams wird wie folgt bewertet:

  1. 1.Ziffer eins
    Durchmischung der Fachgebiete (Berufssparten): Bewertet wird eine möglichst weitgehende Abdeckung der Fachgebiete (Berufssparten) Architekt/in, Landschaftsplaner/in, Raumplaner/in, Bautechniker/in, Diplomsozialarbeiter/in, Soziologe/in bzw. Jurist/in. Werden im Team zumindest 5 (fünf) Fachgebiete (Berufssparten) abgedeckt, erhält das Angebote 5 (fünf) Punkte. Werden 4 (vier) Fachgebiete (Berufssparten) abgedeckt, erhält das Angebot 3 (drei) Punkte. Werden im Team weniger als 4 (vier) Fachgebiete (Berufssparten) abgedeckt, erhält das Angebot 0 (null) Punkte.
  2. 2.Ziffer 2
    Sprachenvielfalt: Bewertet wird die Sprachenvielfalt im Team, also die Anzahl der vom Team neben der deutschen Sprache abgedeckten Fremdsprachen. Fremdsprachenkenntnisse sind durch Zeugnisse bzw. Zertifikate udgl nachzuweisen. Werden im Team zumindest 3 (drei) Fremdsprachen abgedeckt, erhält das Angebot 5 (fünf) Punkte. Werden im Team bloß 2 (zwei) Fremdsprachen abgedeckt, erhält das Angebote 2,5 (zweikommafünf) Punkte. Werden im Team weniger als 2 (zwei) Fremdsprachen abgedeckt, erhält das Angebot 0 (null) Punkte. Die bei der Durchmischung der Fachbereiche (Berufssparten) sowie bei der Sprachenvielfalt erreichten Punkte werden addiert. Es können insgesamt maximal 10 (zehn) Punkte erreicht werden.

Unterkriterium "Öffentlichkeitsarbeit"

Ist im Team auch ein/e eigene/r Öffentlichkeitsarbeiter/in im Ausmaß von mind. 20 Stunden pro Monat enthalten, erhält das Angebot 4 (vier) Punkte. Ist im Team kein/e eigene/r Öffentlichkeitsarbeiter/in enthalten, erhält das Angebot 0 (null) Punkte. Als Öffentlichkeitsarbeiter/in werden jene Personen anerkannt, die entweder in der entsprechenden Fachrichtung (z.B. Publizistik und Kommunikationswissenschaften, PR) ausgebildet sind, als auch jene Personen, die über mehr als eine 5-jährige Praxis in dieser Sparte verfügen.

Die bei den Unterkriterien "Personen", "Zusammensetzung des Teams" und "Öffentlichkeitsarbeit" erreichten Punkte werden addiert. Beim Hauptkriterium "Team" können maximal 34 (vierunddreißig) Punkte (Gewichtung 34 %) erreicht werden.

HAUPTKRITERIUM "JAHRESPROGRAMM 2012 MIT

SCHWERPUNKTSETZUNGEN":

Die Bieter haben in ihren Angeboten ein Jahresprogramm 2012 vorzulegen. Dieses Jahresprogramm 2012 hat entsprechende detaillierte Ausführungen für das geplante Arbeitsprogramm 2012 zu folgenden Teilbereichen (Unterkriterien) zu enthalten:

*Beratung und Information im Wohn-, Wiener Bau- und Förderungsrecht

*Stadtteilmanagement und Impulssetzung

oPartizipation und Gemeinwesenprojekte

oStädtebauliche Struktur und bauliche Erneuerung

oAktiv im öffentlichen Raum

oKooperation mit der lokalen Wirtschaft

oKulturimpulse im Grätzel

*Veranstaltungen und mediale Öffentlichkeitsarbeit

Außerdem sind in der Angebotstabelle Hinweise und Mindesterwartung seitens des AG genannt, die sich in der textlichen Beschreibung des Jahresprogrammes 2012 wieder finden sollten.

Begleitende Rahmenbedingungen, wie z.B. die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen bei der Projektarbeiten sind hier ebenfalls anzugeben, sowie die Finanzierung besonderer Sachaufwendungen.

Die vorgelegten Jahresprogramme 2012 werden von der Bewertungskommission für jeden der 7 Teilbereiche (Unterkriterien) gesondert bewertet. Für jeden der 7 Teilbereiche (Unterkriterien) können maximal 2 (zwei) Punkte erreicht werden. Die vergleichende Bewertung - also der Vergleich zu den Angaben in den Angeboten der anderen Bieter - erfolgt bei jedem der 7 Teilbereiche (Unterkriterien) in Hinblick auf die Methodik, Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Innovation sowie in Hinblick darauf, wie und in welchem Maße lokale, gebietsbezogene Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Das aufgrund der vergleichenden Bewertung beste Angebot beim jeweiligen Teilbereich (Unterkriterium) erhält 2 (zwei) Punkte, das zweitbeste Angebot beim jeweiligen Teilbereich (Unterkriterium) 1 (einen) Punkt und das schlechteste Angebot beim jeweiligen Teilbereich (Unterkriterium) 0 (null) Punkte. Gleichwertige Angebote beim jeweiligen Teilbereich (Unterkriterium) werden gleich bewertet.

Die bei den einzelnen Teilbereichen (Unterkriterien) erreichten Punkte werden addiert. Beim Hauptkriterium "JAHRESPROGRAMM 2012 MIT SCHWERPUNKTSETZUNGEN" können maximal 14 (vierzehn) Punkte (Gewichtung 14 %) erreicht werden.

HAUPTKRITERIUM "IMPULSSETZUNG 2013-2014":

Die Bieter haben in ihren Angeboten zusätzlich eine Vorausschau auf künftige Entwicklungen mit konkreten Zielsetzungen über die Entwicklung des Betreuungsgebietes in den Jahren 2013-2014 darzustellen. Diese Impulssetzung 2013-2014 hat schlüssig mit dem Jahresprogramm 2012 in Verbindung zu stehen.

In der beigefügten Angebotstabelle sind Hinweise (z.B.: statistische Daten) und Mindesterwartungen zur Auftragserfüllung genannt. Die Mindesterwartungen sind auch in der Vorausschau jedenfalls zu berücksichtigen. Eigene Vorschläge inkl. Lösungsansätze zur Hebung der Wohn- und Lebensqualität im Betreuungsgebiet sowie Impuls- und Schwerpunktsetzungen sollten in der Impulssetzung 2013-2014 beschrieben werden. Außerdem wird ein Zeitplan mit messbaren Erfolgskriterien erwartet.

Die vergleichende Bewertung - also der Vergleich u den Angaben in den Angeboten der anderen Bieter - erfolgt in Hinblick auf die Methodik, Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie in Hinblick darauf, wie eigene Vorschläge inkl. Lösungsansätze zur Hebung der Wohn- und Lebensqualität im Betreuungsgebiet sowie Impuls- und Schwerpunktsetzungen berücksichtigt werden. Das aufgrund der vergleichenden Bewertung beste Angebot erhält 10 (zehn) Punkte, das zweitbeste Angebot erhält 5 (fünf) Punkte und das schlechteste Angebot 0 (null) Punkte. Gleichwertige Angebote werden gleich bewertet.

Beim Hauptkriterium "IMPULSSETZUNGEN 2013-2014" können maximal 10 (zehn) Punkte (Gewichtung 10 %) erreicht werden.

*HAUPTKRITERIUM "ALLGEMEINE QUALITÄTSSICHERUNG":

Neben dem außenwirksamen Arbeitsschwerpunkten und der Auswahl der Mitarbeiter werden auch die Organisationsstruktur (innerhalb des Teams in der jeweiligen Gebietsbetreuung) und Qualitätssicherung bewertet. Die Wiener Gebietsbetreuung zeichnen sich durch ihre niederschwellige Erreichbarkeit, Beratungs-, Kommunikations-, Vermittlungs-, Vernetzungs- sowie Aktivierungskompetenz und ihre Kundenorientierung aus. Der AG möchte auch in Zukunft einen hohen Standard dieser Qualität gewährleisten. In den besonderen Vertragsbestimmungen sind Mindesterwartungen hinsichtlich der internen Organisation und Qualitätssicherung beschrieben.

Die Bieter haben daher im Angebot in höchstmöglicher Kürze nachstehende Fragen zu "Allgemeinen Qualitätssicherungsmaßnahmen" sowie zu "Personenbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen" zu beantworten:

Allgemeine Qualitätssicherung:

Welche Maßnahmen werden in Bezug auf Kundenzufriedenheit, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen, Ausgaben im Zusammenhang mit den besonderen Sachaufwendungen, Dokumentation und Ablage, Datenschutz und IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie) - Sicherheit gesetzt?

Personenbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen:

Wem obliegt die Teamleitung und gibt es einen Befähigungsnachweis (Praxis und Erfahrung wird anerkannt) zur Führung des Teams?

Wie wird die Aneignung neuer Kenntnisse bzw. Weiterbildung der GebietsbetreuerInnen und die Sicherstellung der internen Kommunikation gewährleistet? Welche Stellvertretungsregelung(en) gibt es?

Wie werden bei Nebenbeschäftigungen von MitarbeiterInnen bzw. deren Mitwirkung bei gemeinnützigen Vereinen oder sonstigen Organisationen die Unparteilichkeit im Zusammenhang mit der Gebietsbetreuungstätigkeit gewährleistet?

Sowohl beim Unterkriterium "Allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen" als auch beim Unterkriterium "Personenbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen" erfolgt eine vergleichende Bewertung der Fragenbeantwortung - also der Vergleich zu den Antworten in den Angeboten der anderen Bieter - in Hinblick auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie in Hinblick auf möglichst effiziente Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Das aufgrund der vergleichenden Bewertung beste Angebot erhält beim Unterkriterium "Allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen" 4 (vier) Punkte, das zweitbeste Angebot erhält 2 (zwei) Punkte und das schlechteste Angebot 0 (null) Punkte. Gleichwertige Angebote werden gleich bewertet.

Das aufgrund der vergleichenden Bewertung beste Angebot erhält beim Unterkriterium "Personenbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen" 8 (acht) Punkte, das zweitbeste Angebot erhält 4 (vier) Punkte und das schlechteste Angebote 0 (null) Punkte. Gleichwertige Angebote werden gleich bewertet.

Die bei beiden einzelnen Unterkriterien "Allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen" und "Persönliche Qualitätssicherungsmaßnahmen" erreichten Punkte werden addiert. Beim Hauptkriterium "Qualitätssicherung" können insgesamt maximal 12 (zwölf) Punkte (Gewichtung 12 %) erreicht werden."

Die Öffnung der Teilnahmeanträge fand am 22.7.2011 statt. Alle drei Teilnehmer wurden zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens zugelassen und ihnen am 29. August 2011die Ausschreibungsunterlagen zur Ausarbeitung eines ersten Angebotes ausgefolgt. Als Ende der Angebotsfrist war der 9.9.2011 festgelegt.

Bereits am 13.9.2011 hat die Antragsgegnerin den drei Bietern die Termine zur Verhandlung über ihre Angebote mitgeteilt. Der Termin für die Antragstellerin war der 27.9.2011.

Alle drei Bieter haben Angebote abgegeben, die Angebotseröffnung erfolgte am 9.9.2011.

In Vorbereitung der Verhandlungsrunde mit der Antragstellerin am 27.9.2011, hat die Antragsgegnerin die Ergebnisse ihrer Angebotsprüfung erstellt. Dieser als "Niederschrift zur Verhandlung" überschriebene Bericht hält schlagwortartig jene Fragen fest, die im Zuge der Verhandlungsrunde an die Antragstellerin zu stellen wären. Es ist den Vergabeakten nicht zu entnehmen, von wem diese Vorprüfung durchgeführt wurde, insbesondere ob es sich dabei um Mitglieder der Bewertungskommission gehandelt hat.

Über die Verhandlungen am 27.9.2011 wurde eine Niederschrift errichtet. Aus der Anwesenheitsliste ist abzuleiten, dass zwei Mitarbeiter der Auftraggeberin diese Verhandlungen führten, weitere Mitglieder der Bewertungskommission jedoch nicht bei diesen Verhandlungen anwesend gewesen sind. Neben Vertretern der Antragstellerin (fünf Personen) wird in der Anwesenheitsliste auch Dr. *** (Partner der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin) angeführt. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass die Vertreter der Antragstellerin zu den Kriterien Team, Jahresprogramm 2012, Qualitätssicherung und Preis um Klärung einzelner Fragen bzw. Punkte ersucht wurden. Lediglich zum Kriterium Impulssetzung 2013 bis 2014 wurde festgehalten, dass diesbezüglich keine Fragen bzw. Unklarheiten bestehen. Zum Kriterium Team wurde festgehalten, dass bei Arch. DI *** keine Zusatzausbildung genannt wird, "der Bieter dies jedoch überprüfen werde" und gegebenenfalls im Last and Best Offer (LBO) einen Nachweis für eine Zusatzausbildung von Arch. DI *** vorlegen" werde. Ebenso wurde festgehalten, dass hinsichtlich allfälliger Lehrtätigkeiten von Teammitgliedern entsprechende Nachweise im LBO nachgereicht werden. Zu keinem dieser Kriterien wurde die Frage der Innovation bei den vorgeschlagenen Maßnahmen thematisiert.

Sowohl die Antragstellerin als auch die beiden anderen Bieter haben ihre LBO rechtzeitig eingereicht.

Am 6. Oktober 2011 fand die Bewertung der Angebote durch die Jury statt. In der Niederschrift der Jurysitzung vom gleichen Tage werden in der Anwesenheitsliste sieben Mitglieder der Bewertungskommission, durch ein "*" gekennzeichnet, angeführt. Weiters ein Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie Dr. ***. Von wem das Protokoll geführt wurde, kann der Niederschrift nicht entnommen werden, es ist anzunehmen, dass als Schriftführer Dr. *** aufgetreten ist. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass den Jurymitgliedern zur Vorbereitung der Sitzung die Ausschreibungsunterlagen sowie die Konzepte der Bieter übermittelt wurden. Ebenso haben die Mitglieder der Jury das Prüfprotokoll (Bewertung Teammitglieder), eine Bewertungstabelle mit Erklärungen, die Punktetabelle (vgl. Punktebewertung Team), die Mindesterwartungen sowie eine Vergleichstabelle (Gegenüberstellung der wesentlichen Inhalte der Konzepte) als Handout zur Verfügung gestellt erhalten. Kopien dieser Unterlagen sind auch der Niederschrift als Anlage angeschlossen. Bevor die Bieter mit der Präsentation ihrer Angebote beginnen konnten, hat Dr. *** die einzelnen Zuschlagskriterien und den Bewertungsmodus erläutert und daraufhin hingewiesen, dass die Jury einzig die Konzepte zu bewerten hat. Persönliche Erfahrungen aus der Vergangenheit mit einzelnen Bietern bzw. Bietervertretern seien nicht Gegenstand der Bewertung.Am 6. Oktober 2011 fand die Bewertung der Angebote durch die Jury statt. In der Niederschrift der Jurysitzung vom gleichen Tage werden in der Anwesenheitsliste sieben Mitglieder der Bewertungskommission, durch ein "*" gekennzeichnet, angeführt. Weiters ein Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie Dr. ***. Von wem das Protokoll geführt wurde, kann der Niederschrift nicht entnommen werden, es ist anzunehmen, dass als Schriftführer Dr. *** aufgetreten ist. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass den Jurymitgliedern zur Vorbereitung der Sitzung die Ausschreibungsunterlagen sowie die Konzepte der Bieter übermittelt wurden. Ebenso haben die Mitglieder der Jury das Prüfprotokoll (Bewertung Teammitglieder), eine Bewertungstabelle mit Erklärungen, die Punktetabelle vergleiche Punktebewertung Team), die Mindesterwartungen sowie eine Vergleichstabelle (Gegenüberstellung der wesentlichen Inhalte der Konzepte) als Handout zur Verfügung gestellt erhalten. Kopien dieser Unterlagen sind auch der Niederschrift als Anlage angeschlossen. Bevor die Bieter mit der Präsentation ihrer Angebote beginnen konnten, hat Dr. *** die einzelnen Zuschlagskriterien und den Bewertungsmodus erläutert und daraufhin hingewiesen, dass die Jury einzig die Konzepte zu bewerten hat. Persönliche Erfahrungen aus der Vergangenheit mit einzelnen Bietern bzw. Bietervertretern seien nicht Gegenstand der Bewertung.

Sodann haben die Bieter einzeln in etwa 15 Minuten ihre Angebote präsentiert und Fragen der Jury beantwortet. Die Fragen wurden allgemein zusammengefasst, die Beantwortung auch nicht allgemein festgehalten. Die Sitzung der Jury hat am Donnerstag, dem 6. Oktober 2011 um 9.00 Uhr begonnen, sie wurde am Montag, dem 10. Oktober 2011, ab 14.24 Uhr fortgesetzt.

Es wurden die drei Angebote entsprechend den in Punkt 8 der Verfahrensbestimmungen festgehaltenen Haupt- und Unterkriterien vergleichend bewertet. Nach der Bewertung des Teilbereichs "städtebauliche Struktur und bauliche Erneuerung" wird in der Niederschrift um 11.44 Uhr festgehalten, dass "die Bezirksvertreter spätestens um 12.30 Uhr die Jurysitzung verlassen müssen", weshalb einvernehmlich festgelegt wird", dass die weitere Bewertung der Konzepte nach Beratung über die einzelnen Konzepte bei jedem Teilbereich bzw. Hauptkriterium in offener Abstimmung erfolgt. Die Ausformulierung der Begründung der Entscheidungen soll erst am Nachmittag durch die verbleibenden Jurymitglieder einvernehmlich erfolgen". Ab diesem Zeitpunkt enthält die Niederschrift zu den einzelnen Unterkriterien nur eine knappe Formulierung, die im Wesentlichen das Bewertungsergebnis pro Kriterium festhält. Zu jedem bewerteten Teilbereich findet sich der Schlusssatz: "Die konkrete Begründung der Juryentscheidung soll am Nachmittag durch die verbleibenden Jurymitglieder formuliert werden".

Zur Bewertung der Teilbereiche wird jeweils angeführt, dass sich die Bewertung "aus einstimmiger Sicht der Bewertungskommission" ergibt. Schließlich wird nach der Bewertung des Unterkriteriums "Personenbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen", die weitere Vorgangsweise erörtert. Da die Bezirksvertreter für den 6., 14. und 15. Bezirk "spätestens um 12.30 Uhr die Jurysitzung verlassen" müssen, wird beschlossen, dass die verbleibenden Jurymitglieder am Nachmittag die Ausformulierung der Begründung der Jurybewertungen vornehmen werden. Die Begründung soll den Bezirksvertretern gemeinsam mit dem Protokoll zur Kenntnis gebracht werden; sie "werden das endgültige Protokoll zum Zeichen ihres Einverständnisses unterfertigen". Weiters wird festgehalten, "dass die Magistratsabteilung 25 die Gesamtpunkteanzahl für alle drei Angebote ermitteln und sodann die Zuschlagsentscheidung zugunsten des Bestbieters bekannt geben wird. Die Bieter werden vom Ergebnis der Zuschlagsentscheidung verständigt. Die Zuschlagsentscheidungen werden erst nach Abschluss aller Vergabeverfahren abgefertigt. Bis zur Abfertigung der Zuschlagsentscheidungen ist von den Jurymitgliedern die Vertraulichkeit zu wahren". Um 12.32 Uhr wird die Jurysitzung unterbrochen und festgehalten, dass die Bezirksvertreter die Jurysitzung verlassen. Um 14.40 Uhr wird die Sitzung fortgesetzt, wobei nicht festgehalten wird, wie viele Jurymitglieder anwesend sind. Die verbliebenen Jurymitglieder begründen sodann "die am Vormittag einstimmig getroffenen Bewertungen bei den einzelnen Teilbereichen, Hauptkriterien bzw. Unterkriterien wie folgt:

Diese Bewertungen betreffen vier Teilbereiche (Aktiv im öffentlichen Raum, Kooperation mit der lokalen Wirtschaft, Kulturimpulse im Grätzl, Veranstaltungen und mediale Öffentlichkeitsarbeit) und zwei Unterkriterien (allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen, personenbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen). Vor der Formulierung der verbalen Begründung des Hauptkriteriums "Impulssetzung 2013 - 2014" wird um 16.50 Uhr die Jurysitzung unterbrochen und am 10.10.2011 um 14.25 Uhr fortgesetzt. Als Ende wird 15.00 Uhr festgehalten. Das letzte Blatt der Niederschrift trägt sieben, teilweise unleserliche Unterschriften, wobei auffällt, dass einer Unterschrift vorangesetzt ist i. V., sodass anzunehmen ist, dass für ein Mitglied der Jury die Fertigung in Vertretung erfolgte, wobei nicht festgestellt werden kann, um welches Mitglied es sich dabei gehandelt hat. Weder der Niederschrift zur Jurysitzung noch der Anwesenheitsliste noch den angeschlossenen Beilagen zur Niederschrift ist zu entnehmen, wer die Sitzungen der Jury geleitet, die Niederschrift errichtet bzw. die angeschlossenen Tabellen ausgefüllt hat. Weder der Niederschrift noch den angeschlossenen Tabellen, insbesondere der mit handschriftlichen Bemerkungen versehenen Tabelle, überschrieben mit "Jahresprogramm 2012 mit Schwerpunktsetzung" kann entnommen werden, von wem die dort eingesetzten Punkte bzw. Anmerkungen eingetragen wurden.Diese Bewertungen betreffen vier Teilbereiche (Aktiv im öffentlichen Raum, Kooperation mit der lokalen Wirtschaft, Kulturimpulse im Grätzl, Veranstaltungen und mediale Öffentlichkeitsarbeit) und zwei Unterkriterien (allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen, personenbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen). Vor der Formulierung der verbalen Begründung des Hauptkriteriums "Impulssetzung 2013 - 2014" wird um 16.50 Uhr die Jurysitzung unterbrochen und am 10.10.2011 um 14.25 Uhr fortgesetzt. Als Ende wird 15.00 Uhr festgehalten. Das letzte Blatt der Niederschrift trägt sieben, teilweise unleserliche Unterschriften, wobei auffällt, dass einer Unterschrift vorangesetzt ist i. römisch fünf., sodass anzunehmen ist, dass für ein Mitglied der Jury die Fertigung in Vertretung erfolgte, wobei nicht festgestellt werden kann, um welches Mitglied es sich dabei gehandelt hat. Weder der Niederschrift zur Jurysitzung noch der Anwesenheitsliste noch den angeschlossenen Beilagen zur Niederschrift ist zu entnehmen, wer die Sitzungen der Jury geleitet, die Niederschrift errichtet bzw. die angeschlossenen Tabellen ausgefüllt hat. Weder der Niederschrift noch den angeschlossenen Tabellen, insbesondere der mit handschriftlichen Bemerkungen versehenen Tabelle, überschrieben mit "Jahresprogramm 2012 mit Schwerpunktsetzung" kann entnommen werden, von wem die dort eingesetzten Punkte bzw. Anmerkungen eingetragen wurden.

Entsprechend der im letzten Absatz der Niederschrift festgehaltenen weiteren Vorgangsweise hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung am 14.10.2011 zugunsten der Teilnahmeberechtigten bekannt gegeben. Dieser Zuschlagsentscheidung angeschlossen war je eine Tabelle über die Bewertung der Teammitglieder bzw. über die Bewertung der Haupt- und Subkriterien zur Qualität. Danach hat die Antragstellerin 82,54 Punkte, die Teilnahmeberechtigte 93,17 Punkte erreicht.

Die Antragstellerin hat nach der ersten Verhandlungsrunde für einzelne Mitglieder des Teams Teilnahmebestätigungen an Fortbildungsmaßnahmen, ausgestellt von ***, Supervision und Psychotherapie, vorgelegt. In welcher Form diese mit dem LBO vorgelegten Teilnahmebestätigungen von der Antragsgegnerin und mit welchem Ergebnis überprüft wurden, kann den in den Vergabeakten erliegenden Bewertungstabellen nicht eindeutig entnommen werden.

Im LBO vom 30.9.2011 hat die Antragstellerin ein Team von sieben Personen namhaft gemacht. Im Begleitschreiben dazu führt sie aus, dass sie im Anschluss an das Verhandlungsgespräch mit der Antragsgegnerin vom 27.9.2011 folgende, von ihr näher dargestellte Punkte ergänzt und konkretisiert hat (Ordner F). In einer als Team/Zeugnisse bezeichneten Mappe werden bei jedem einzelnen Teammitglied unter anderem auch die Zusatzqualifikationen angeführt. Zusatzqualifikationen, die im Erstangebot noch nicht angeführt wurden, sind in dieser Mappe rot dargestellt. So werden bei Arch. *** als weitere Zusatzqualifikationen angeführt "Projektmanagement in Anwendung der Gebietsbetreuung, Projektmanagement im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit als Architekt, Moderation und Vortragstätigkeit bei Informationsveranstaltungen zu Blocksanierung und Sockelsanierungen, Mediation und Vermittlung im Zuge der örtlichen Bauaufsicht". Diese zusätzlichen Qualifikationen werden durch Teilnahmebestätigungen belegt.

Beim Teammitglied *** werden als weitere Zusatzqualifikationen angeführt "Projektmanagement in Anwendung der Gebietsbetreuung; Konfliktmanagement - Konflikte analysieren, bearbeiten, lösen; Präsentations-, Verhandlungs- und Moderationstechniken sowie Moderations- und Vortragstätigkeit im Rahmen der Gebietsbetreuung". Hinsichtlich der ersten drei genannten Zusatzqualifikationen hat die Antragstellerin Teilnahmebestätigungen von *** über die Teilnahme an drei Workshops mit insgesamt 44 Einheiten vorgelegt. Nach den Teilnahmebestätigungen haben diese Workshops am 29.3. und 28.4.2011, 9.4.2010 und 9.12 und 10.12.2010 stattgefunden. Ebenso hat die Antragstellerin für das Teammitglied DI Dr. *** als weitere Zusatzqualifikationen drei Bestätigungen über die Teilnahme an den voran genannten drei Workshops über zusammen 44 Einheiten vorgelegt. Auch für das Teammitglied DI *** und MMag. Dr. *** wurden unter anderem drei Teilnahmebestätigungen der *** zum Nachweis von weiteren Zusatzqualifikationen vorgelegt. Aus der Zeugnismappe ergibt sich auch, dass das Teammitglied DI *** neben der Qualifikation als Architektin die weitere Qualifikation als "Bautechnikerin" besitzt, da sie die HTL-Matura im Bereich Bautechnik - Hochbau erfolgreich abgelegt hat.

Aus den Vergabeakten ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor Einleitung des Nachprüfungsverfahren (24.10.2011) die für die Teammitglieder ***, ***, ***, *** und *** mit dem LBO hinsichtlich der Zusatzqualifikationen ausgestellten Bestätigungen der *** hinterfragt hätte. Aus der Angebotsprüfung zur Teambewertung ergibt sich aus der Bewertungstabelle, dass diese Tabelle nach Abgabe des LBO anscheinend mehrmals geändert worden ist. Bei der ersten Version ist nicht mehr klar erkenntlich, welche Zusatzqualifikationen zusätzlich zur Erstprüfung akzeptiert wurden. Beim Teammitglied DI *** ist bei der Berufsausbildung sowohl Architektin als auch Bautechnikerin angeführt. Dennoch wurde nur die Qualifikation als "Architektin" bewertet und nicht die weitere Ausbildung als Bautechnikerin.

Nach Einlangen des Nachprüfungsantrages hat die Antragsgegnerin die von *** ausgestellten Teilnahmebestätigungen einer näheren Prüfung unterzogen und sich diesbezüglich an *** gewandt. Aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerin sowie der Aussage von *** als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2012 war als erwiesen anzunehmen, dass die von ihr ausgestellten Teilnahmebestätigungen nicht die Teilnahme an Workshops an den dort angeführten Daten betreffen, sondern über Wunsch der Antragsgegnerin einzelne, von ihr als Ausbildung bezeichnete Einheiten, die an verschiedenen Tagen abgehalten wurden, zusammengefasst wurden. *** ist als Supervisorin und Psychotherapeutin tätig und wurde von der Antragstellerin im Jahr 2009 ursprünglich als Supervisorin beschäftigt. Bei ihrer Tätigkeit waren auch "Fortbildungstendenzen" beinhaltet. Die Fortbildung wurde von ihr sehr praxisorientiert gehalten, "es waren praktische Arbeitsthemen und Problemstellungen, die besprochen oder dargelegt wurden und auch bearbeitet wurden und anhand dessen haben sich dann in weiterer Folge Fortbildungstendenzen herausgebildet". Im Wesentlichen hat das gesamte Team der Gebietsbetreuung (der Antragstellerin) an derartigen Terminen teilgenommen. Die Tätigkeit *** war über einen längeren Zeitraum geplant, wobei jeweils Besprechungstermine nach Bedarf vereinbart wurden. Bei diesen Besprechungsterminen sind Probleme bearbeitet worden, wobei die Probleme von den Mitgliedern der Antragstellerin dargelegt wurden. Die unmittelbare Aufgabe *** bestand sodann darin "beratend und unterstützend zur Problemlösung beizutragen". Die Fortbildung ist für sie darin gelegen, dass "bei Behandlung derartiger Probleme...gezeigt wurde, wie man mit derartigen Problemen umgehen und sie lösen kann" (Protokoll vom 12.1.2012, Seite 7). Zu den jeweils drei von ihr ausgestellten Teilnahmebestätigungen ist als erwiesen anzunehmen, dass dabei verschiedene Termine und Beratungsleistungen zusammengefasst wurden, die darin verzeichneten Leistungen jedoch grundsätzlich erbracht wurden.

Aus den Vergabeakten ist jedenfalls ableitbar, dass die Antragsgegnerin den Teammitgliedern *** und *** jeweils zwei weitere Zusatzqualifikationen und beim Mitglied *** eine weitere Zusatzausbildung nicht anerkannt hat. Beim Mitglied *** wurde im Rahmen des Unterkriteriums "Zusammensetzung des Teams" deren HTL-Ausbildung nicht anerkannt und ihr dementsprechend ein Punkt weniger gegeben. Bei den Teammitgliedern ***, *** und *** wurden die Zusatzausbildungen uneingeschränkt anerkannt. Bei den Teammitgliedern ***, *** und *** ist die von ihnen angeführte "praktische Erfahrung, nicht bewertet worden und dementsprechend bei diesen Personen keine Zusatzpunkte vergeben worden". In ihrem Schriftsatz vom 8.11.2011 hat die Antragsgegnerin erstmalig geltend gemacht, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Teilnahmebestätigungen, ausgestellt von ***, falsch wären und die Antragstellerin um den unrichtigen Inhalt dieser Bestätigungen Bescheid gewusst hätte, was einen Ausschlussgrund darstelle.

Mag. *** ist beim zweiten Mitglied der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, nämlich der *** als Geschäftsführerin tätig ist. Vor dieser Tätigkeit war Mag. Holzmann von Dezember 2007 bis Sommer 2009 im Büro des Wiener Wohnbaustadtrates tätig. Dass aufgrund dieser früheren Tätigkeit von Mag. *** ein besonderes Nahverhältnis zum Büro der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung oder zu einem konkreten Mitglied der Bewertungskommission bestünde, wurde weder dezidiert von der Antragstellerin behauptet, noch haben sich dafür entsprechende Hinweise aus den Vergabeakten bzw. im Nachprüfungsverfahren ergeben. Dazu kommt, dass die Bewertungskommission im gegenständlichen Vergabeverfahren bei allen Kriterien einstimmig entschieden hat, wie sich aus den Vergabeakten ergibt.

Das Mitglied der präsumtiven Zuschlagsempfängerin *** ist aufgrund des Bescheides der MA 50 - Aufsicht über die gemeinnützigen Bauvereinigungen, vom 3.11.2011, Zl. MA 50 - G10/4732/06/Sa zur Durchführung aller Geschäfte im Rahmen der Gebietsbetreuung und Stadterneuerung sowie zur Zusammenarbeit mit anderen gleichgerichteten Unternehmen berechtigt, da diese Tätigkeiten in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß § 7 Abs. 1 - 3 WGG 1979 i.d.g.F. fallen. Tatsächlich hat die *** in der Vergangenheit mehrfach Leistungen, wie die ausgeschriebenen, im Zuge von Gebietsbetreuungen erbracht. Die *** hat in den Betreuungsgebieten im sechsten Bezirk 43 Wohneinheiten, im 15ten Bezirk über 136 Wohneinheiten. Im 14ten Bezirk liegt keine einzige von der Genossenschaft errichtete Wohneinheit. Die Gesamtzahl der Wohnungen in den drei Bezirken beträgt 106.723, wovon 179 Wohneinheiten von der *** betreut werden.Das Mitglied der präsumtiven Zuschlagsempfängerin *** ist aufgrund des Bescheides der MA 50 - Aufsicht über die gemeinnützigen Bauvereinigungen, vom 3.11.2011, Zl. MA 50 - G10/4732/06/Sa zur Durchführung aller Geschäfte im Rahmen der Gebietsbetreuung und Stadterneuerung sowie zur Zusammenarbeit mit anderen gleichgerichteten Unternehmen berechtigt, da diese Tätigkeiten in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, - 3 WGG 1979 i.d.g.F. fallen. Tatsächlich hat die *** in der Vergangenheit mehrfach Leistungen, wie die ausgeschriebenen, im Zuge von Gebietsbetreuungen erbracht. Die *** hat in den Betreuungsgebieten im sechsten Bezirk 43 Wohneinheiten, im 15ten Bezirk über 136 Wohneinheiten. Im 14ten Bezirk liegt keine einzige von der Genossenschaft errichtete Wohneinheit. Die Gesamtzahl der Wohnungen in den drei Bezirken beträgt 106.723, wovon 179 Wohneinheiten von der *** betreut werden.

Am 14.10.2011 hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Teilnahmeberechtigten mitgeteilt. Darin wird ausgeführt, dass das Angebot der Antragstellerin aus den in der gleichzeitig übermittelten Bewertungstabelle enthaltenen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte. Eine Bezugnahme auf konkrete Projekte in anderen Angeboten wurde aus Gründen der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Mitbewerber als nicht möglich bezeichnet (vgl. § 131 Abs. 1 letzter Halbsatz BVergG 2006). In der angeschlossenen Bewertungstabelle ist die Bewertung der Teammitglieder, sowie die Bewertung der Zuschlagskriterien enthalten. Danach hat die Antragstellerin bei der Bewertung des Hauptkriteriums Team unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitsarbeit 30,86 Punkte, die Teilnahmeberechtigte 29,13 Punkte erhalten. Bei der Bewertung der inhaltlichen Qualität des Angebotes hat die Antragstellerin 53,86, die Teilnahmeberechtigte 64,13 erhalten. Die Gesamtbewertung (inklusive des Kriteriums Preis) hat für die Antragstellerin 82,54, für die Teilnahmeberechtigte 93,17 Punkte ergeben.Am 14.10.2011 hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Teilnahmeberechtigten mitgeteilt. Darin wird ausgeführt, dass das Angebot der Antragstellerin aus den in der gleichzeitig übermittelten Bewertungstabelle enthaltenen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte. Eine Bezugnahme auf konkrete Projekte in anderen Angeboten wurde aus Gründen der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Mitbewerber als nicht möglich bezeichnet vergleiche Paragraph 131, Absatz eins, letzter Halbsatz BVergG 2006). In der angeschlossenen Bewertungstabelle ist die Bewertung der Teammitglieder, sowie die Bewertung der Zuschlagskriterien enthalten. Danach hat die Antragstellerin bei der Bewertung des Hauptkriteriums Team unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitsarbeit 30,86 Punkte, die Teilnahmeberechtigte 29,13 Punkte erhalten. Bei der Bewertung der inhaltlichen Qualität des Angebotes hat die Antragstellerin 53,86, die Teilnahmeberechtigte 64,13 erhalten. Die Gesamtbewertung (inklusive des Kriteriums Preis) hat für die Antragstellerin 82,54, für die Teilnahmeberechtigte 93,17 Punkte ergeben.

Die Zuschlagsentscheidung ist der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen. Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist am 24.10.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangt. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach § 25 WVRG 2007 ist nachgewiesen, ebenso die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich.Die Zuschlagsentscheidung ist der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen. Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist am 24.10.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangt. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach Paragraph 25, WVRG 2007 ist nachgewiesen, ebenso die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich.

Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Vergabeakten sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 15.12.2011 und 12.1.2012. Soweit Feststellungen unmittelbar aus den Vergabeakten getroffen wurden, sind die Fundstellen ausgewiesen. Die Feststellungen zu den von *** ausgestellten drei Teilnahmebestätigungen gründen sich vor allem, was den Inhalt ihrer Tätigkeit betrifft, auf die Angaben der als Zeugin vernommenen ***. Danach war als erwiesen anzunehmen - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ergänzend auszuführen sein wird - dass bei der von *** entfalteten Tätigkeit nicht von Fortbildungsveranstaltungen im Sinne einer Zusatzausbildung im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann. So hat die Zeugin *** zu ihrer Tätigkeit befragt wiederholt angegeben, dass sie ursprünglich als Supervisorin tätig war und zu Beratungen insbesondere zu Problemlösungen beigezogen wurde, wobei sich "dann in weiterer Folge Fortbildungstendenzen herausgebildet" haben (Protokoll vom 12.1.2012, Seite 7). Sie selbst sieht ihre Tätigkeit als Mischung aus direkter Anwendung und expliziter Benennung von Lösungsmöglichkeiten und war sichtlich bemüht, insbesondere nach Vorhalt der drei in den Vergabeakten erliegenden Teilnahmebestätigungen, ihre Tätigkeit während des rund 2-jährigen Zeitraumes nicht als Beratungs- sondern als Fortbildungstätigkeit erscheinen zu lassen (Protokoll, Seite 8/9). Dass die von ihr ausgestellten Bestätigungen mehrere Termine zusammengefasst haben und nicht an den dort verzeichneten Tagen durchgeführt wurden, hat die Antragstellerin zugestanden und ergibt sich auch aus der Aussage ***. Obwohl die vorgelegten Bestätigungen formal nicht richtig sind, hat der Senat dennoch keine Zweifel daran, dass die darin verzeichneten Einheiten wenn auch nicht als Fortbildungsveranstaltung sondern im Rahmen einer Beratung erbracht wurden. Dass eine Beratung auch inhaltlich für denjenigen, der die Beratung in Anspruch nimmt, eine Fortbildung bedeuten kann, liegt in der Natur der Sache. Wenn sie jedoch ihre im Zuge der Umbildung der ARGE entfaltete Beratungstätigkeit als Zusatzausbildung bezeichnet, wird dieser Standpunkt vom Senat nicht geteilt (Protokoll Seite 10/11). So hat die Zeugin abschließend zum Inhalt ihrer Tätigkeit befragt angegeben, dass etwa dann, wenn "Mitarbeiterinnen der ARGE Ergebnisse, Projekte und Vorhaben oder auch geplante Programme präsentieren mussten" mit durchaus schwierigen Zusammenhängen, dies dann der Anlass "für die in diesen Teilnahmebestätigungen angeführten Themen Anlass gewesen sei, mit den Mitarbeiterinnen in einem gewissen Fortbildungssinne zu arbeiten". Es seien aber keine Fortbildungen, bei denen den Teilnehmern Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden, gewesen. Es sei "eine andere Art der Fortbildung, in der mit den Teilnehmern Probleme sehr praktisch und erfahrungsorientiert besprochen wurden. In diesem Sinne gibt es auch keine Theorieunterlagen. Das heißt aber nicht, dass nicht auch Theorie dort vermittelt wurde" (Protokoll Seite 13). Die Feststellungen zu den einzelnen Punktevergaben bezüglich der Bewertung des Teams sowie der übrigen Kriterien gründen sich teilweise auf das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen, teilweise auf die Vergabeakten. Danach war als erwiesen anzunehmen, dass etwa beim Teammitglied *** die weitere Qualifikation "Bautechnikerin" bei der Punktebewertung nicht berücksichtigt wurde, sondern lediglich die Ausbildung "Architekt". Nach dem Inhalt der Vergabeakten war auch anzunehmen, dass die in der Niederschrift zur Jurysitzung vom 6.10.2011 zur Wertung der Teilbereiche "Aktiv im öffentlichen Raum, Kooperation mit der lokalen Wirtschaft, Kulturimpulse im Grätzel, Veranstaltungen und Mediale Öffentlichkeitsarbeit" sowie zu dem Hauptkriterium Impulssetzung 2013-2014 und zu den Unterkriterien "Allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen; Personenbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen" verfasste verbale Begründung von vier Mitgliedern der Kommission ausgearbeitet wurde und die Niederschrift die Fertigung von sieben Personen trägt, wobei anzunehmen ist, dass sechs Unterschriften von Mitgliedern der Kommission stammen, eine Unterschrift jedoch in Vertretung eines Mitgliedes der Kommission abgegeben wurde. Welches Mitglied der siebenköpfigen Kommission vertreten wurde, war der Niederschrift nicht zu entnehmen.

Eine von der Antragstellerin behauptete Befangenheit der Bewertungskommission, weil die Geschäftsführerin der *** früher im Bereich der Antragsgegnerin tätig war, konnte nicht erwiesen werden, zumal es der Antragstellerin nicht gelungen ist außer ihrer Vermutung Indizien oder Beweismittel dafür vorzubringen. Anhaltspunkte, dass eine Befangenheit eines Mitglieds der Bewertungskommission und in weiterer Folge der Kommission gegeben sein könnte, haben sich aus der Aktenlage nicht ergeben. Die Feststellungen zur Eignung des Mitgliedes der Teilnahmeberechtigten *** gründen sich auf das diesbezüglich unbedenkliche Vorbringen der Antragsgegnerin und den von ihr in Kopie vorgelegten Bescheid der MA 50. Weder dieses Vorbringen noch der Inhalt des Bescheides wurden von der Antragstellerin weiters in Frage gestellt. Der Umfang des von dem Mitglied der Teilnahmeberechtigten *** verwalteten bzw. in ihrer Verfügung stehenden Bestandes an Wohneinheiten im Betreuungsgebiet gründet sich auf das diesbezüglich unbestritten gebliebene Vorbringen der Teilnahmeberechtigten in ihrer Stellungnahme vom 1.12.2011.

In seiner rechtlichen Beurteilung hat der Senat erwogen:

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Gebietsbetreuung und Stadterneuerung für den 6., 14. und 15. Bezirk. Art und Umfang der Leistungen sind im Punkt 2 der Verfahrensbestimmungen näher beschrieben. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU ist ordnungsgemäß am 22.6.2011 erfolgt. Die Vergabe soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei die Qualität des Angebotes mit 70%, der zivilrechtliche Gesamtpreis mit 30% gewichtet wurden. Neben der antragstellenden Bietergemeinschaft haben sich noch zwei weitere Bieter durch Abgabe eines Teilnahmeantrages am Vergabeverfahren beteiligt. Alle drei Bieter wurden in weiterer Folge zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen und haben rechtzeitig Letztangebote abgegeben. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007 zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig. Gemäß § 20 Abs. 1 WVRG 2007 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm oder ihr durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat ihr Interesse an der Erlangung des Auftrages und die behaupteten Rechtswidrigkeiten der Zuschlagsentscheidung, wie auch den ihr drohenden Schaden, ausreichend dargelegt. Sie ist auch ihrer Mitteilungspflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 rechtzeitig nachgekommen. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit.a sublit.dd BVergG 2006. Die Entrichtung der nach § 18 WVRG 2007 geforderten Gebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Der Antrag entspricht auch im übrigen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007, wie bereits anlässlich der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung vom 25.10.2011 festgestellt wurde. Da die Zuschlagsentscheidung der Antragstellerin am 14.10.2011 zugekommen ist, ist der am 24.10.2011 eingelangte Nachprüfungsantrag rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2007.Bei der Antragsgegnerin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Gebietsbetreuung und Stadterneuerung für den 6., 14. und 15. Bezirk. Art und Umfang der Leistungen sind im Punkt 2 der Verfahrensbestimmungen näher beschrieben. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU ist ordnungsgemäß am 22.6.2011 erfolgt. Die Vergabe soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei die Qualität des Angebotes mit 70%, der zivilrechtliche Gesamtpreis mit 30% gewichtet wurden. Neben der antragstellenden Bietergemeinschaft haben sich noch zwei weitere Bieter durch Abgabe eines Teilnahmeantrages am Vergabeverfahren beteiligt. Alle drei Bieter wurden in weiterer Folge zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen und haben rechtzeitig Letztangebote abgegeben. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007 zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2007 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm oder ihr durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat ihr Interesse an der Erlangung des Auftrages und die behaupteten Rechtswidrigkeiten der Zuschlagsentscheidung, wie auch den ihr drohenden Schaden, ausreichend dargelegt. Sie ist auch ihrer Mitteilungspflicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 rechtzeitig nachgekommen. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006. Die Entrichtung der nach Paragraph 18, WVRG 2007 geforderten Gebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Der Antrag entspricht auch im übrigen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007, wie bereits anlässlich der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung vom 25.10.2011 festgestellt wurde. Da die Zuschlagsentscheidung der Antragstellerin am 14.10.2011 zugekommen ist, ist der am 24.10.2011 eingelangte Nachprüfungsantrag rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007.

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist im Ergebnis auch berechtigt. Zunächst war auf das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8.11.2011 (Seite 18) einzugehen, wonach die Antragstellerin falsche Kursbestätigungen über Zusatzausbildungen vorgelegt hätte, womit ein Ausschlussgrund nach § 68 Z 7 i.V.m. § 129 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 gegeben sei.Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist im Ergebnis auch berechtigt. Zunächst war auf das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8.11.2011 (Seite 18) einzugehen, wonach die Antragstellerin falsche Kursbestätigungen über Zusatzausbildungen vorgelegt hätte, womit ein Ausschlussgrund nach Paragraph 68, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 gegeben sei.

§ 68 Abs. 1 Z 5 und 7 BVergG 2006 regelt jenen Sachverhalt, bei dem ein Auftraggeber Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen hat. Nach Z 5 leg.cit. sind auszuschließen Bieter, die sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einer schweren Verfehlung insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrecht schuldig gemacht haben, was vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde. Nach Z 7 leg.cit. sind Unternehmer auszuschließen, die sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 BVergG 2006 regelt jenen Sachverhalt, bei dem ein Auftraggeber Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen hat. Nach Ziffer 5, leg.cit. sind auszuschließen Bieter, die sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einer schweren Verfehlung insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrecht schuldig gemacht haben, was vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde. Nach Ziffer 7, leg.cit. sind Unternehmer auszuschließen, die sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Nun hat das Nachprüfungsverfahren dazu ergeben, dass - wie von der Antragstellerin auch zugestanden - die von *** ausgestellten Teilnahmebestätigungen inhaltlich deswegen unrichtig wären, weil die darin bestätigten, absolvierten Einheiten nicht an den in der Bestätigung angeführten Tagen geleistet wurden, sondern zu verschiedenen Terminen während eines rund zweijährigen Zeitraumes. Hingegen war als erwiesen anzunehmen, dass die in diesen Bestätigungen verzeichneten 44 Einheiten tatsächlich geleistet und zurecht von der Antragstellerin der Antragsgegnerin (im Rahmen des bestehenden Auftrages) verrechnet wurden.

Nach Punkt 8 konnten beim Hauptkriterium "Team" nach Punkt 4 durch den Nachweis von Zusatzausbildungen zusätzliche Punkte, maximal 5 Punkte pro Person, erreicht werden. Als Zusatzausbildungen werden demnach anerkannt Mediation, Konfliktmanagement, Moderation und Vortragstätigkeit, Projektmanagement, Interkulturelle Kommunikation, Marketing und PR. Die Zusatzausbildungen waren durch Zertifikate oder Zeugnisse etc. nachzuweisen. Die Anerkennung von Zusatzausbildungen war nicht an einen bestimmten Umfang der Ausbildung wie etwa eine bestimmte Dauer gebunden. Gegenstand, Umfang und Art der mit den Teilnahmebestätigungen geltend gemachten Zusatzausbildungen konnten insbesondere aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Aussagen der Zeugin *** beurteilt werden. Dabei ist der Senat zur Ansicht gelangt, dass es sich bei diesen von *** geschilderten Tätigkeiten im Wesentlichen und überwiegend um Tätigkeiten der Betriebsberatung gehandelt hat und nicht um eine Zusatzausbildung im Sinne der Ausschreibungsunterlagen. Nicht nur dass die Art und Weise wie diese Zusatzausbildung vermittelt worden sein soll, nämlich im Zusammenhang mit der Beratung zur Lösung von bei der Antragstellerin aufgetretenen Problemen, lässt auch die damit im Zusammenhang stehende, allfällige "Belehrung" die Annahme nicht zu, dass es sich hier um eine Zusatzausbildung gehandelt hat. Nicht nur dass es an einer entsprechenden organisatorischen Zusammenfassung mangelt, fehlt auch die für Zusatzausbildungen typische zur Verfügungstellung von Unterlagen, Lehrbehelfen etc.

Nun hat die Antragstellerin derartige Teilnahmebestätigungen mit ihrem LBO vorgelegt, um für die Teammitglieder zusätzliche Bewertungspunkte zu erhalten. Im Hinblick auf die nicht eindeutige Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen konnte die Antragstellerin (Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen) durchaus die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Beratungstätigkeit *** teilweise auch um eine Zusatzausbildung gehandelt hat. Jedenfalls haben die von der Antragstellerin behaupteten Beratungs- und Fortbildungsmaßnahmen tatsächlich in dem von ihr verzeichneten Umfang stattgefunden. Wenn daher die Antragstellerin, letztlich über indirekte Aufforderung der Auftraggeberin, mit ihrem LBO die drei Bestätigungen für die Teammitglieder zum Nachweis einer Zusatzausbildung vorgelegt hat, kann dies nicht als schwere, von ihr verschuldete Verfehlung gewertet werden, weil daraus dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der früheren Leistungserbringung der Antragstellerin ein Nachteil nicht entstanden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Z 5 des § 68 Abs. 1 BVergG 2006 nicht gegeben.Nun hat die Antragstellerin derartige Teilnahmebestätigungen mit ihrem LBO vorgelegt, um für die Teammitglieder zusätzliche Bewertungspunkte zu erhalten. Im Hinblick auf die nicht eindeutige Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen konnte die Antragstellerin (Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen) durchaus die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Beratungstätigkeit *** teilweise auch um eine Zusatzausbildung gehandelt hat. Jedenfalls haben die von der Antragstellerin behaupteten Beratungs- und Fortbildungsmaßnahmen tatsächlich in dem von ihr verzeichneten Umfang stattgefunden. Wenn daher die Antragstellerin, letztlich über indirekte Aufforderung der Auftraggeberin, mit ihrem LBO die drei Bestätigungen für die Teammitglieder zum Nachweis einer Zusatzausbildung vorgelegt hat, kann dies nicht als schwere, von ihr verschuldete Verfehlung gewertet werden, weil daraus dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der früheren Leistungserbringung der Antragstellerin ein Nachteil nicht entstanden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Ziffer 5, des Paragraph 68, Absatz eins, BVergG 2006 nicht gegeben.

Aber auch die Voraussetzungen, den von der Antragsgegnerin behaupteten Sachverhalt unter Z 7 leg. cit. zu subsumieren, sind nicht gegeben. Dafür fehlt es an dem Erfordernis, dass sich die Antragstellerin zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht hätte. Ausgehend von ihrer, vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht, hatte die Antragstellerin keinen Grund, an der Richtigkeit der ausgestellten Teilnahmebestätigung insofern zu zweifeln, als die von *** erbrachten Leistungen teilweise auch als Zusatzausbildungen rechtlich beurteilt werden könnten.Aber auch die Voraussetzungen, den von der Antragsgegnerin behaupteten Sachverhalt unter Ziffer 7, leg. cit. zu subsumieren, sind nicht gegeben. Dafür fehlt es an dem Erfordernis, dass sich die Antragstellerin zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht hätte. Ausgehend von ihrer, vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht, hatte die Antragstellerin keinen Grund, an der Richtigkeit der ausgestellten Teilnahmebestätigung insofern zu zweifeln, als die von *** erbrachten Leistungen teilweise auch als Zusatzausbildungen rechtlich beurteilt werden könnten.

Da sohin die beiden von der Antragsgegnerin angezogenen Ausschlussgründe nicht gegeben sind, liegen die Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 nicht vor. Damit ist aber die von der Antragsgegnerin bestrittene Antragslegitimation der Antragstellerin zu bejahen.Da sohin die beiden von der Antragsgegnerin angezogenen Ausschlussgründe nicht gegeben sind, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 nicht vor. Damit ist aber die von der Antragsgegnerin bestrittene Antragslegitimation der Antragstellerin zu bejahen.

Die Antragstellerin hat zunächst vorgebracht, die ihr zugekommene Zuschlagsentscheidung sei formwidrig, da sie nicht den Anforderungen des § 131 Abs. 1 BVergG 2006 entspricht. Die Antragsgegnerin hat dies bestritten und im Wesentlichen geltend gemacht, die Zuschlagsentscheidung enthalte alle nach § 131 Abs.1 BVergG 2006 mitzuteilenden Elemente. Weitergehende Informationen hätten die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse, insbesondere der Teilnahmeberechtigten, verletzt.Die Antragstellerin hat zunächst vorgebracht, die ihr zugekommene Zuschlagsentscheidung sei formwidrig, da sie nicht den Anforderungen des Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 entspricht. Die Antragsgegnerin hat dies bestritten und im Wesentlichen geltend gemacht, die Zuschlagsentscheidung enthalte alle nach Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 mitzuteilenden Elemente. Weitergehende Informationen hätten die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse, insbesondere der Teilnahmeberechtigten, verletzt.

Nach § 131 Abs. 1 BVergG 2006 ist in der Mitteilung an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würden. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin zunächst darauf, dass sie lediglich die Merkmale und Vorteile des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, nicht aber der anderen Bieter mitzuteilen hatte. Ein Recht die Informationen zu anderen Angeboten zu erhalten, ist im Gesetz nicht festgelegt. Schon aus diesem Grund war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin - wie von ihr im einleitenden Schriftsatz begehrt - den Stundensatz und die Leistungsstunden des dritten Bieters zu nennen. Zu einer Bekanntgabe der Reihung des Angebotes der Antragstellerin war die Antragsgegnerin ebenfalls nicht verpflichtet. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch gar nicht in Zweifel gezogen, dass der Antragstellerin als zweitgereihter Bieterin die Antragslegitimation zukomme.Nach Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 ist in der Mitteilung an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würden. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin zunächst darauf, dass sie lediglich die Merkmale und Vorteile des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, nicht aber der anderen Bieter mitzuteilen hatte. Ein Recht die Informationen zu anderen Angeboten zu erhalten, ist im Gesetz nicht festgelegt. Schon aus diesem Grund war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin - wie von ihr im einleitenden Schriftsatz begehrt - den Stundensatz und die Leistungsstunden des dritten Bieters zu nennen. Zu einer Bekanntgabe der Reihung des Angebotes der Antragstellerin war die Antragsgegnerin ebenfalls nicht verpflichtet. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch gar nicht in Zweifel gezogen, dass der Antragstellerin als zweitgereihter Bieterin die Antragslegitimation zukomme.

Nach Ansicht des Senates hat die Antragsgegnerin in ihrer Zuschlagsentscheidung alle relevanten Umstände mitgeteilt, die es der Antragstellerin ermöglicht haben, zu beurteilen, ob eine Anfechtung dieser Entscheidung aussichtsreich sein kann. So enthält die Mitteilung neben der erreichten Punktezahl der Teilnahmeberechtigten bzw. der Antragstellerin auch eine verbale, wenn auch knapp gehaltene Begründung für dieses Ergebnis (Bundesvergabegesetz - Leitsatzkommentar, E15 zu § 131 und die dort zitierte Judikatur).Nach Ansicht des Senates hat die Antragsgegnerin in ihrer Zuschlagsentscheidung alle relevanten Umstände mitgeteilt, die es der Antragstellerin ermöglicht haben, zu beurteilen, ob eine Anfechtung dieser Entscheidung aussichtsreich sein kann. So enthält die Mitteilung neben der erreichten Punktezahl der Teilnahmeberechtigten bzw. der Antragstellerin auch eine verbale, wenn auch knapp gehaltene Begründung für dieses Ergebnis (Bundesvergabegesetz - Leitsatzkommentar, E15 zu Paragraph 131 und die dort zitierte Judikatur).

Hingegen dringt die Antragstellerin mit ihren Argumenten zur Angebotsprüfung insoweit durch, als diese als noch nicht abgeschlossen und transparent dokumentiert angesehen werden muss. Nach Pkt. 8 der Ausschreibungsunterlagen ist im Kapitel "Hauptkriterium Jahresprogramm 2012 mit Schwerpunktsetzungen" festgelegt, dass die vorgelegten Jahresprogramme von der Bewertungskommission für jeden der sieben Teilbereiche (Unterkriterien) gesondert bewertet werden und die vergleichende Bewertung - also der Vergleich zu den Angaben in den Angeboten der anderen Bieter - bei jedem der sieben Teilbereiche (Unterkriterien) im Hinblick auf Methodik, Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Innovation sowie im Hinblick darauf erfolgt, wie und in welchem Maße lokale, gebietsbezogene Rahmenbedingungen berücksichtig werden. Dazu zeigen die Vergabeakten, insbesondere die Niederschrift zur Jurysitzung vom 6.10.2011 zunächst, dass bei den Unterkriterien "aktiv im öffentlichen Raum; Kooperation mit der lokalen Wirtschaft; Kulturimpulse im Grätzel; Veranstaltungen und mediale Öffentlichkeitsarbeit" sowie beim Hauptkriterium "Impulssetzung 2013 - 2014" die Punktevergabe zwar von allen Mitgliedern der Kommission erfolgte, die Begründung zu den einstimmig getroffenen Bewertungen in diesen Teilbereichen bzw. Hauptkriterien und Unterkriterien jedoch erst nachträglich durch vier Mitglieder der Kommission verfasst wurde. Hier zeigt sich weiters der Mangel, dass die darüber errichtete Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Kommission nachträglich gefertigt wurde, sondern offenbar in Vertretung eines Mitgliedes von einer nicht näher angeführten Person. In der verbalen Bewertung der Punktevergabe sowohl durch alle Mitglieder der Kommission sowie durch die vier restlichen Mitglieder im Zuge der nachträglichen Bewertung zeigt sich, dass bei nahezu allen Kriterien bei der vergleichenden Bewertung die Innovation eines Vorschlages bzw. eines Konzeptes maßgeblich gewesen sein dürfte, hingegen eine Bewertung nach den Begriffen der Methodik, Schlüssigkeit, Vollständigkeit nicht näher releviert wird.

Nach vergaberechtlichen Grundsätzen haben sich sowohl die Bieterinnen als auch die Auftraggeberinnen an die Vorgaben einer bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlage zu halten. Wenn daher bei der vergleichenden Bewertung neben der Innovation auch die Methodik, Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu beurteilen war, hätte dies in der Niederschrift einen entsprechenden Niederschlag zu finden gehabt. Dazu kommt, dass nach der Aktenlage nicht eindeutig ersichtlich ist, ob tatsächlich alle Mitglieder der Kommission mit dem Ergebnis der nachträglichen, verbalen Ausformulierung der Bewertung durch die verbliebenen vier Mitglieder im vollen Umfange einverstanden gewesen sind. Die Vergabeakten lassen aber auch keine Beurteilung zu, ob von Mitgliedern der Bewertungskommission oder von wem sonst die Vorbewertung der Angebote respektive die punktemäßige Vergabe vorgenommen wurde, bzw. ob in den Verhandlungsgesprächen mit der Antragstellerin die von der Antragsgegnerin angezogene, mangelnde oder geringere Innovation thematisiert wurde oder nicht. Immerhin hat das Verfahren ergeben, dass die Antragsgegnerin in den ersten Gesprächen mit der Antragstellerin die Frage der Zusatzausbildungen thematisiert hat. Eine Beurteilung des Vergabeverfahrens wäre einfacher gewesen, wenn zu den Anforderungen an Methodik, Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Innovation eine jeweils eindeutige Aussage getroffen worden wäre. Wie festgestellt wurde, wurde die Bewertungstabelle (wobei nicht gesagt werden kann von wem) nach der Abgabe des LBO mehrmals geändert. Bei der ersten Version war für den Senat nicht eindeutig und klar erkenntlich, welche Zusatzqualifikationen zusätzlich zur Erstprüfung von der Antragsgegnerin akzeptiert wurden. Transparent und übersichtlicher wäre es gewesen, wenn sämtliche Zeugnisse und Zusatzqualifikationen aufgelistet und mit einer Kennzeichnung versehen worden wären, welche akzeptiert werden und welche nicht.

Nach § 19 Abs. 1 BVergG 2006 sind Aufträge oder Leistungen nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren unter Beachtung der gemeinschaftlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes, entsprechend den Grundsätzen eines freien und lauteren Wettbewerbs unter Gleichbehandlung aller BewerberInnen und BieterInnen, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmerinnen zu angemessenen Preisen zu vergeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH sowie der innerstaatlichen Nachprüfungsbehörde setzt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Transparenz voraus, da ansonsten von der Nachprüfungsbehörde nicht geprüft werden könnte, ob er eingehalten wurde (vgl. EuGH 18.10.2001, Rs C 19/00; VKS Wien zuletzt am 13.12.2011, VKS - 12011/11). Dem Gebot der Transparenz im Vergabeverfahren kommt insbesondere bei der Wahl des Angebotes für den Zuschlag fundamentale Bedeutung zu, da die Entscheidung des Auftraggebers, aus welchen Gründen er einem bestimmten Bieter den Zuschlag erteilen möchte, objektiv nachvollziehbar sein muss. Diesen Anforderungen entspricht das von der Antragsgegnerin geführte Vergabeverfahren nicht. Nicht nur, dass die Antragsgegnerin in der Ausschreibung festgelegt hat, dass etwa beim Hauptkriterium "Jahresprogramm 2012 mit Schwerpunktsetzungen" die Unterkriterien im Hinblick auf Methodik, Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Innovation verglichen werden sollten, tatsächlich jedoch der Schwerpunkt auf der Innovation lag, fehlt eine ausreichende verbale Begründung für die Punktevergabe. Selbst wenn die Punktevergabe einstimmig erfolgt sein sollte, hätte die - wenn auch teilweise nachträglich verfasste verbale Begründung - von allen Mitgliedern der Kommission genehmigt werden müssen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 sind Aufträge oder Leistungen nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren unter Beachtung der gemeinschaftlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes, entsprechend den Grundsätzen eines freien und lauteren Wettbewerbs unter Gleichbehandlung aller BewerberInnen und BieterInnen, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmerinnen zu angemessenen Preisen zu vergeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH sowie der innerstaatlichen Nachprüfungsbehörde setzt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Transparenz voraus, da ansonsten von der Nachprüfungsbehörde nicht geprüft werden könnte, ob er eingehalten wurde vergleiche EuGH 18.10.2001, Rs C 19/00; VKS Wien zuletzt am 13.12.2011, VKS - 12011/11). Dem Gebot der Transparenz im Vergabeverfahren kommt insbesondere bei der Wahl des Angebotes für den Zuschlag fundamentale Bedeutung zu, da die Entscheidung des Auftraggebers, aus welchen Gründen er einem bestimmten Bieter den Zuschlag erteilen möchte, objektiv nachvollziehbar sein muss. Diesen Anforderungen entspricht das von der Antragsgegnerin geführte Vergabeverfahren nicht. Nicht nur, dass die Antragsgegnerin in der Ausschreibung festgelegt hat, dass etwa beim Hauptkriterium "Jahresprogramm 2012 mit Schwerpunktsetzungen" die Unterkriterien im Hinblick auf Methodik, Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Innovation verglichen werden sollten, tatsächlich jedoch der Schwerpunkt auf der Innovation lag, fehlt eine ausreichende verbale Begründung für die Punktevergabe. Selbst wenn die Punktevergabe einstimmig erfolgt sein sollte, hätte die - wenn auch teilweise nachträglich verfasste verbale Begründung - von allen Mitgliedern der Kommission genehmigt werden müssen.

Nach den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen (Punkt 7) erfolgte die Bewertung der letztgültigen Angebote durch eine siebenköpfige Bewertungskommission. Dass Mitglieder der Bewertungskommission sich vertreten lassen konnten, ist den Festlegungen nicht zu entnehmen. Im Hinblick darauf, dass die Niederschrift zur Jurysitzung vom 6.10.2011 von einer Person offenbar in Vertretung eines Kommissionsmitgliedes unterfertigt worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch vier Mitglieder der Kommission nachträglich erfolgte verbale Begründung der Punktevergabe, die zwar einstimmig erfolgt sein soll, nicht einstimmig gebilligt worden ist.

Die verbale Begründung der Punktevergabe ist wenig aussagekräftig, weil bei fast keinem Teilbereich (Kriterium) näher ausgeführt wird, worin inhaltlich der Unterschied in den verglichenen Angeboten liegt. Wiederholt findet sich die Formulierung "das Angebot ist im Vergleich zum Konzept..umfassender und innovativer" oder "im Vergleich zum besten Angebot enthält das Konzept weniger innovative Projekte". Hier wäre jedenfalls eine konkrete Ausformulierung und Darstellung der Unterschiede vorzunehmen gewesen, um die Punktevergabe nachvollziehbar beurteilen zu können. In diesem Sinne erweist sich die Niederschrift über die Prüfung der Angebote nicht den Vorgaben des § 128 Abs. 1 BVergG 2006 entsprechend, weil die für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände nach Ansicht des Senates nicht ausreichend festgehalten worden sind.Die verbale Begründung der Punktevergabe ist wenig aussagekräftig, weil bei fast keinem Teilbereich (Kriterium) näher ausgeführt wird, worin inhaltlich der Unterschied in den verglichenen Angeboten liegt. Wiederholt findet sich die Formulierung "das Angebot ist im Vergleich zum Konzept..umfassender und innovativer" oder "im Vergleich zum besten Angebot enthält das Konzept weniger innovative Projekte". Hier wäre jedenfalls eine konkrete Ausformulierung und Darstellung der Unterschiede vorzunehmen gewesen, um die Punktevergabe nachvollziehbar beurteilen zu können. In diesem Sinne erweist sich die Niederschrift über die Prüfung der Angebote nicht den Vorgaben des Paragraph 128, Absatz eins, BVergG 2006 entsprechend, weil die für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände nach Ansicht des Senates nicht ausreichend festgehalten worden sind.

Zu Recht verweist die Antragstellerin darauf, dass bei der Beurteilung der Mitglieder ihres Teams bei DI *** nur die Qualifikation als Architektin bewertet wurde, nicht jedoch die weitere Qualifikation "Bautechnikerin". Da DI *** die HTL-Matura im Bereich Bautechnik - Hochbau mit Erfolg abgelegt hat, wäre diese Qualifikation neben der Qualifikation als Architektin zu werten gewesen (vgl. Seite 8/13, Pkt. 1 der Verfahrensbestimmungen). Hingegen hat die Antragsgegnerin die Teilnahme der Teammitglieder an den von *** in ihren Bestätigungen angeführten Workshops zutreffend nicht als Zusatzausbildung gewertet. Das Angebot der Antragstellerin hätte daher im Hinblick auf die weitere Qualifikation von DI *** einen weiteren Punkt erhalten müssen. Insofern erweisen sich die Ausführungen der Antragstellerin, die Angebotsprüfung sei noch nicht als vollständig abgeschlossen zu betrachten, als zutreffend, wenn auch nicht erwartet werden kann, dass sie bei einer Neubewertung ihres Teams "ungleich mehr Punkte erhalten" wird.Zu Recht verweist die Antragstellerin darauf, dass bei der Beurteilung der Mitglieder ihres Teams bei DI *** nur die Qualifikation als Architektin bewertet wurde, nicht jedoch die weitere Qualifikation "Bautechnikerin". Da DI *** die HTL-Matura im Bereich Bautechnik - Hochbau mit Erfolg abgelegt hat, wäre diese Qualifikation neben der Qualifikation als Architektin zu werten gewesen vergleiche Seite 8/13, Pkt. 1 der Verfahrensbestimmungen). Hingegen hat die Antragsgegnerin die Teilnahme der Teammitglieder an den von *** in ihren Bestätigungen angeführten Workshops zutreffend nicht als Zusatzausbildung gewertet. Das Angebot der Antragstellerin hätte daher im Hinblick auf die weitere Qualifikation von DI *** einen weiteren Punkt erhalten müssen. Insofern erweisen sich die Ausführungen der Antragstellerin, die Angebotsprüfung sei noch nicht als vollständig abgeschlossen zu betrachten, als zutreffend, wenn auch nicht erwartet werden kann, dass sie bei einer Neubewertung ihres Teams "ungleich mehr Punkte erhalten" wird.

Die von der Antragstellerin behaupteten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit der von der Auftraggeberin zusammengesetzten Bewertungskommission konnten nicht erwiesen werden. Allein die Tatsache, dass ein ARGE-Mitglied der Teilnahmeberechtigten durch verschiedene Kooperationen in der Vergangenheit in einem Naheverhältnis zur Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung steht und diese Geschäftsgruppe ein Mitglied in die Bewertungskommission entsandt hat, reicht für sich allein nicht aus, einen Anschein der Befangenheit der Bewertungskommission zu begründen. Letztlich ist auch zu beachten, dass die Bewertungskommission die Punktevergabe je Kriterium jeweils einstimmig vorgenommen hat.

Schließlich hat die Antragstellerin geltend gemacht, das Mitglied der Teilnahmeberechtigten "***" habe nicht jene Befugnis bzw. Befähigung zur Berufsausübung, die erforderlich wäre die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) § 1 Abs. 2 letzter Satz WGG finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf gemeinnützige Bauvereinigungen keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für die Hauptgeschäfte im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 WGG sondern auch für die Nebengeschäfte iSd Abs. 3 leg.cit. Danach ist die *** befugt die ausschreibungsgegenständlichen Gebietsbetreuungstätigkeiten als Nebengeschäft zu betreiben, wie sich dies auch aus § 7 Abs. 3 Z 5 und Z 11 WGG eindeutig ergibt. Dass diese Tätigkeit des Mitgliedes der teilnahmeberechtigten ARGE mit den Bestimmungen WGG im Einklang steht, ergibt sich auch aus dem Bescheid der MA 50 vom 3.11.2006, Zl. MA50-G10/4732/06/Sa, als Aufsichtsbehörde über die gemeinnützigen Bauvereinigungen, wonach festgestellt wurde, "dass die Geschäfte der Gebietsbetreuung und Stadterneuerung sowie Zusammenarbeit mit .. (Bildung einer ARGE) in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß § 7 Abs. 1 - 3 WGG 1979 in der geltenden Fassung fallen".Schließlich hat die Antragstellerin geltend gemacht, das Mitglied der Teilnahmeberechtigten "***" habe nicht jene Befugnis bzw. Befähigung zur Berufsausübung, die erforderlich wäre die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz WGG finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf gemeinnützige Bauvereinigungen keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für die Hauptgeschäfte im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 2 WGG sondern auch für die Nebengeschäfte iSd Absatz 3, leg.cit. Danach ist die *** befugt die ausschreibungsgegenständlichen Gebietsbetreuungstätigkeiten als Nebengeschäft zu betreiben, wie sich dies auch aus Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5 und Ziffer 11, WGG eindeutig ergibt. Dass diese Tätigkeit des Mitgliedes der teilnahmeberechtigten ARGE mit den Bestimmungen WGG im Einklang steht, ergibt sich auch aus dem Bescheid der MA 50 vom 3.11.2006, Zl. MA50-G10/4732/06/Sa, als Aufsichtsbehörde über die gemeinnützigen Bauvereinigungen, wonach festgestellt wurde, "dass die Geschäfte der Gebietsbetreuung und Stadterneuerung sowie Zusammenarbeit mit .. (Bildung einer ARGE) in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, - 3 WGG 1979 in der geltenden Fassung fallen".

Auch der Umstand, dass die *** in den gegenständlichen Betreuungsgebieten rund 500 Wohneinheiten errichtet haben soll, bzw. verwaltet und betreut, bedeutet nicht, dass sie als Mitglied der präsumtiven Zuschlagsempfängerin tatsächlich nicht im Stande wäre "den Leistungsgegenstand zu erfüllen". Dazu hat das Verfahren ergeben, dass die Gesamtzahl der Wohnungen, die in den drei Bezirken liegen, rund 106.723 betragen, wovon 179 Wohnungen sind, die entweder von der *** errichtet oder betreut werden. Dass dadurch die Gefahr bestünde, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin deshalb ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag im Falle eines Zuschlages nicht entsprechend nachkommen könnte, kann ernstlich wohl kaum angenommen werden.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Ansicht des Senates vor allem nach dem Inhalt der Niederschrift über die Jury-Sitzung vom 6.10.2011 nicht nachvollziehbar ist, in welchem Umfang und Ausmaß sich die Kommission im Zuge ihrer vergleichenden Bewertung der Angebote mit den von ihr für die sieben Teilbereiche (Unterkriterien) festgelegten Beurteilungsmaßstäben "Methodik, Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Innovation" sowie mit dem Ausmaß der Berücksichtigung lokaler, gebietsbezogener Rahmenbedingungen auseinandergesetzt hat. Nach der verbalen Begründung wurde überwiegend das Ausmaß der Innovation der eingereichten Projekte beurteilt, die übrigen Bereiche jedoch kaum berührt. In diesem Sinne erweist sich die Angebotsbewertung als mangelhaft und für die Nachprüfungsbehörde nur schwer nachvollziehbar. Dazu kommt, dass die verbale Bewertung nicht aller Teilbereiche respektive Hauptkriterien und Unterkriterien durch alle Kommissionmitglieder erfolgte, sondern diesen vier Mitgliedern überlassen wurde. Wenn auch das Ergebnis dieser Bewertungen allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurde, kann im Hinblick auf die Fertigung durch ein nicht der Kommission angehörendes Mitglied objektiv nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich alle Mitglieder die verbale Bewertung "einstimmig" zur Kenntnis genommen haben. Aus diesen Gründen war daher dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Ergebnis stattzugeben.

Mit dieser Entscheidung ist das Nachprüfungsverfahren beendet, weshalb die mit Bescheid vom 25.10.2011 erlassene einstweilige Verfügung gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben war.Mit dieser Entscheidung ist das Nachprüfungsverfahren beendet, weshalb die mit Bescheid vom 25.10.2011 erlassene einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007; die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen liegen vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007; die in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen liegen vor.

Gemäß § 13 Abs. 3 WVRG 2007 war dieser Bescheid im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Die Frist zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beginnt jedoch erst mit der Zustellung dieses Bescheides zu laufen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WVRG 2007 war dieser Bescheid im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Die Frist zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beginnt jedoch erst mit der Zustellung dieses Bescheides zu laufen.

Schlagworte

Zuschlagsentscheidung; Nichtigerklärung; mangelhafte Angebotsbewertung;

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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