Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung ist Kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 330 Abs 2 BVergG 2006 keine Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Ihre Interessen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 zu berücksichtigen. Daher kommt es ihr zu, ihre Interessenlage betreffend die einstweilige Verfügung darzulegen.Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung ist Kraft der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 330, Absatz 2, BVergG 2006 keine Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Ihre Interessen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 zu berücksichtigen. Daher kommt es ihr zu, ihre Interessenlage betreffend die einstweilige Verfügung darzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragsvoraussetzung; Nachweis; Glaubhaftmachung;Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012