RS Verg 2012/1/18 N/0004-BVA/10/2012-EV19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2012
beobachten
merken

Rechtssatz

Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung ist Kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 330 Abs 2 BVergG 2006 keine Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Ihre Interessen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 zu berücksichtigen. Daher kommt es ihr zu, ihre Interessenlage betreffend die einstweilige Verfügung darzulegen.Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung ist Kraft der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 330, Absatz 2, BVergG 2006 keine Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Ihre Interessen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 zu berücksichtigen. Daher kommt es ihr zu, ihre Interessenlage betreffend die einstweilige Verfügung darzulegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Antragsvoraussetzung; Nachweis; Glaubhaftmachung;

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten