RS Verg 2012/1/18 N/0004-BVA/10/2012-EV19

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Veröffentlicht am 18.01.2012
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Rechtssatz

Eines detaillierten Nachweises des Schadens bedarf es nicht, zumal dem Bundesvergabeamt auch nicht die Zuständigkeit zukommt, diesen Schaden dem Grunde und der Höhe nach verbindlich festzustellen oder seinen Ersatz vorzuschreiben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Antragsvoraussetzung; Nachweis; Glaubhaftmachung;

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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