Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Eines detaillierten Nachweises des Schadens bedarf es nicht, zumal dem Bundesvergabeamt auch nicht die Zuständigkeit zukommt, diesen Schaden dem Grunde und der Höhe nach verbindlich festzustellen oder seinen Ersatz vorzuschreiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragsvoraussetzung; Nachweis; Glaubhaftmachung;Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012