RS Verg 2012/1/18 N/0004-BVA/10/2012-EV19

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Veröffentlicht am 18.01.2012
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Rechtssatz

Nicht nur reine Vermögensschäden wie die Kosten einer frustrierten Angebotserstellung oder entgangener Gewinn, sondern auch der drohende Verlust eines Referenzprojektes stellen einen drohenden Schaden iSd § 328 Abs 1 BVergG 2006 dar.Nicht nur reine Vermögensschäden wie die Kosten einer frustrierten Angebotserstellung oder entgangener Gewinn, sondern auch der drohende Verlust eines Referenzprojektes stellen einen drohenden Schaden iSd Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Antragsvoraussetzung; Drohender Schaden;

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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