Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Nicht nur reine Vermögensschäden wie die Kosten einer frustrierten Angebotserstellung oder entgangener Gewinn, sondern auch der drohende Verlust eines Referenzprojektes stellen einen drohenden Schaden iSd § 328 Abs 1 BVergG 2006 dar.Nicht nur reine Vermögensschäden wie die Kosten einer frustrierten Angebotserstellung oder entgangener Gewinn, sondern auch der drohende Verlust eines Referenzprojektes stellen einen drohenden Schaden iSd Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragsvoraussetzung; Drohender Schaden;Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012