Norm
BVergG 2006 §328Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 Mag. Thomas Gruber sowie Dr. Michael Fruhmann als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Kurt Lang als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Outsourcing von IT-Dienstleistungen", BBG GZ 3692.01371, der Auftraggeberin Österreich Werbung, Margarethenstraße 1, 1040 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die X***, aufgrund der Anträge der A***, vertreten durch Y***, vom 7.12.2011 wie folgt entschieden:
I.römisch eins.
Dem Antrag "das BVA möge die uns mit Telefax vom 28.11.2011 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklären" wird gemäß § 312 BVergG 2006 abgewiesen.Dem Antrag "das BVA möge die uns mit Telefax vom 28.11.2011 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklären" wird gemäß Paragraph 312, BVergG 2006 abgewiesen.
II.römisch zwei.
Dem Antrag "das BVA möge die Antragsgegnerin zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen unserer ausgewiesenen Rechtsvertreter verpflichten" wird gem § 319 BVergG 2006 abgewiesen.Dem Antrag "das BVA möge die Antragsgegnerin zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen unserer ausgewiesenen Rechtsvertreter verpflichten" wird gem Paragraph 319, BVergG 2006 abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 7.12.2011, beim BVA am gleichen Tag eingelangt, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 28.11.2011, Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der vorliegende Nachprüfungsantrag gegen die ihr am 28.11.2011 per Telefax von der BBG namens der Auftraggeberin übermittelte, mit 28.11.2011 datierte Zuschlagsentscheidung richte. Diese Festlegung sei gemäß § 2 Z 16 lit a sublit ee BVergG 2006 gesondert anfechtbar; und sie sei rechtswidrig. Sie habe ihr Interesse am Vertragsabschluss insbesondere durch die Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren, durch Stellung eines Teilnahmeantrags, Legung eines Angebots, Teilnahme an Verhandlungsrunden sowie Legung eines LAFO dargetan.Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der vorliegende Nachprüfungsantrag gegen die ihr am 28.11.2011 per Telefax von der BBG namens der Auftraggeberin übermittelte, mit 28.11.2011 datierte Zuschlagsentscheidung richte. Diese Festlegung sei gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, e, e, BVergG 2006 gesondert anfechtbar; und sie sei rechtswidrig. Sie habe ihr Interesse am Vertragsabschluss insbesondere durch die Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren, durch Stellung eines Teilnahmeantrags, Legung eines Angebots, Teilnahme an Verhandlungsrunden sowie Legung eines LAFO dargetan.
Aus der angefochtenen Entscheidung sowie aus den ihr übermittelten Bewertungsbögen der einzelnen Jurymitglieder gehe eindeutig hervor, dass im Rahmen der Bewertung andere als in den Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Bewertungskriterien herangezogen worden seien. Besonders deutlich werde das beim Subkriterium "Qualitative Übererfüllung der benannten Service-Experten (Gewicht 10%)", wo langjährige qualifizierte Mitarbeiter, die tagtäglich mit den aus- schreibungsgegenständlichen Leistungen befasst seien, geradezu vernichtend schlecht bewertet würden. Dies zB deshalb, weil ihnen Zertifizierungen fehlen sollen, obwohl gar keine Zertifizierungen gefordert worden seien. Da im Rahmen der Bewertung falsche Bewertungsparameter herangezogen worden seien, erweise sich die Bestbietermittlung als vergaberechtswidrig und falsch. Fehlerhafte Bewertungen seien auch bei den Subkriterien "Migrationskonzept Rechenzentrum", "Migrationskonzept Exchange Server" und "Betriebskonzept" vorgenommen worden.
Nachdem die erste Zuschlagsentscheidung vom 28.9.2011 mit Bescheid des BVA vom 18.11.2011, N/0102-BVA/13/2011-21, für nichtig erklärt worden sei, sei nunmehr in der angefochtenen Zuschlagsentscheidung vom 28.11.2011 die Begründung der Jurymitglieder nicht exakt übernommen worden. So sei bei der Begründung der Bewertung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Fragezeichen der Jurymitglieder weggelassen und dadurch die Begründung teilweise in ihr Gegenteil verkehrt worden. Damit würden aber formal gesehen in der Zuschlagsentscheidung falsche Begründungen gegeben. In der angefochtenen Zuschlagsentscheidung sei eine Vielzahl von Schwärzungen vorgenommen worden, die es der Antragstellerin verunmöglicht hätten, die Begründung nachzuvollziehen.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 12.12.2011 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Österreich Werbung sei, welche durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH vertreten werde. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert wie folgt: Einmalkosten € 100.000,--, Folgekosten € 300.000,-- p. a. und Optionen € 100.000,-- p.a. Dieser Dienstleistungsauftrag solle in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung mit dem Ziel des Abschlusses eines Rahmenvertrages über die Erbringung von IT-Dienstleistungen vergeben werden. Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** sei am 28.11.2011 erfolgt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 15.12.2011 brachte diese im Wesentlichen vor, dass es der ständigen Judikatur der Vergabekontrollbehörden entspreche, dass alle am Verfahren Beteiligten sich an die bestandfeste Ausschreibung zu halten hätten. Gegen diese judikativen Grundsätze verstoße die Antragstellerin jedoch in eklatanter Art und Weise, wenn sie die Bewertung der verschiedenen Konzepte der präsumtiven Zuschlagsempfängerin moniere: Es sei in den bestandfesten AB in Rz 91 festgehalten worden, dass jeder Experte das jeweilige Kriterium separat nach dem Schulnotensystem bewertet solle und der Durchschnitt dieser Einzelnotenvergaben das Wertungsergebnis pro Kriterium darstelle. Nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen sei sohin vorgesehen, dass jeder Experte jedes Konzept mit einer Note separat bewerte, diese Noten würden folglich summiert und durch die Anzahl der Mitglieder der Expertenkommission dividiert. Von dieser Vorgabe weiche die Antragstellerin jedoch ab, da sie in ihrem Nachprüfungsantrag nicht von den Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder ausgehe und diese isoliert gemäß den Vorgaben in Rz 91 betrachte, sondern die von allen Jurymitgliedern als mögliche Schwachstellen angeführten Punkte sozusagen "summiere" und daraus eine schlechtere Bewertung ableiten möchte. Was die Angebotsbewertung selbst anlange, sei die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe der angerufenen Behörde sei, zu überprüfen, ob von den einzelnen Mitgliedern der Expertenkommission bessere Noten hätten vergeben werden müssen; Aufgabe des Bundesvergabeamtes sei ausschließlich die Prüfung der Nachvollziehbarkeit der Kommissionsentscheidung nämlich auf ihre Übereinstimmung mit den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 15.12.2011 brachte diese im Wesentlichen vor, dass es der ständigen Judikatur der Vergabekontrollbehörden entspreche, dass alle am Verfahren Beteiligten sich an die bestandfeste Ausschreibung zu halten hätten. Gegen diese judikativen Grundsätze verstoße die Antragstellerin jedoch in eklatanter Art und Weise, wenn sie die Bewertung der verschiedenen Konzepte der präsumtiven Zuschlagsempfängerin moniere: Es sei in den bestandfesten Ausschussbericht in Rz 91 festgehalten worden, dass jeder Experte das jeweilige Kriterium separat nach dem Schulnotensystem bewertet solle und der Durchschnitt dieser Einzelnotenvergaben das Wertungsergebnis pro Kriterium darstelle. Nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen sei sohin vorgesehen, dass jeder Experte jedes Konzept mit einer Note separat bewerte, diese Noten würden folglich summiert und durch die Anzahl der Mitglieder der Expertenkommission dividiert. Von dieser Vorgabe weiche die Antragstellerin jedoch ab, da sie in ihrem Nachprüfungsantrag nicht von den Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder ausgehe und diese isoliert gemäß den Vorgaben in Rz 91 betrachte, sondern die von allen Jurymitgliedern als mögliche Schwachstellen angeführten Punkte sozusagen "summiere" und daraus eine schlechtere Bewertung ableiten möchte. Was die Angebotsbewertung selbst anlange, sei die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe der angerufenen Behörde sei, zu überprüfen, ob von den einzelnen Mitgliedern der Expertenkommission bessere Noten hätten vergeben werden müssen; Aufgabe des Bundesvergabeamtes sei ausschließlich die Prüfung der Nachvollziehbarkeit der Kommissionsentscheidung nämlich auf ihre Übereinstimmung mit den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
Zur Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Service-Experten führte die Auftraggeberin aus, dass die Antragstellerin hinsichtlich sämtlicher von der Auftraggeberin ausgeloster Service-Experten vorgebracht habe, dass fehlende Zertifizierungen nicht in die Bewertung einfließen hätten dürfen, da solche in der Ausschreibung nicht gefordert wären. Diesem Argument seien jedoch die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen entgegenzuhalten, aus denen sich - für einen verständigen Bieter unschwer erkennbar - ergebe, dass die fachliche Qualifikation der Service-Experten primär anhand der abgegebenen Lebensläufe und "außerdem" auf Grund der durchgeführten Interviews bewertet würden (Rz 95 AU). Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang versuche, aus der Überschrift im Subkriterium 4 "Schulnotensystem für die Interviews" abzuleiten, dass ausschließlich die Ergebnisse derselben bewertungsrelevant gewesen wären, so widerspreche dies Rz 95 der bestandfesten AU. Im Übrigen sei die Behauptung, wonach Zertifizierungen nicht in die Bewertung hätten einfließen dürfen, eine reine Schutzbehauptung: die Auftraggeberin habe den Ausschreibungsunterlagen ein Formblatt "Lebenslauf" beigelegt, in dem sich unter anderem die Rubrik "Weitere Lehrgänge, Ausbildungen, Kurse oder Zertifizierungen" wiederfinde. Die Antragstellerin habe sich bei sämtlichen von ihr namhaft gemachten Service-Experten dieses Formblattes bedient und darin tatsächlich auch Zertifizierungen eingetragen. Nicht nur, dass die Antragstellerin durch die Angabe von Zertifizierungen im Formblatt Lebensläufe unverkennbar zum Ausdruck bringe, dass ihr sehr wohl bewusst gewesen sei, dass auch solche in die Bewertung des Subkriteriums mit einfließen würden, müsse ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger im Sinne der einschlägigen Judikatur zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen bereits auf Grund der bestandfesten Festlegung in Rz 54 AU, wonach auch die formale Ausbildung in die primär zu beurteilten Lebensläufe der Service-Experten aufzunehmen sei, davon ausgehen, dass auch Zertifizierungen bei der Qualitätsbewertung von Relevanz seien. Sowohl die soeben zitierte Regelung in den AB als auch das von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Formblatt "Lebenslauf" könne objektiv nur so verstanden werden, dass auch Zertifizierungen qualitätsrelevant sein würden, sodass es auf die subjektive Auslegung der Antragstellerin nicht ankomme. Zertifikate würden gerade in der IT-Branche, wo es oft in traditionellen institutionalisierten Bildungseinrichtungen aufgrund der Kurzlebigkeit, Dynamik und Komplexität des Wissens keine Ausbildungen gebe, nicht nur ein sehr starkes Indiz für fachliche Kompetenz im jeweiligen Gebiet darstellen, sondern den Nachweis derselben.Zur Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Service-Experten führte die Auftraggeberin aus, dass die Antragstellerin hinsichtlich sämtlicher von der Auftraggeberin ausgeloster Service-Experten vorgebracht habe, dass fehlende Zertifizierungen nicht in die Bewertung einfließen hätten dürfen, da solche in der Ausschreibung nicht gefordert wären. Diesem Argument seien jedoch die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen entgegenzuhalten, aus denen sich - für einen verständigen Bieter unschwer erkennbar - ergebe, dass die fachliche Qualifikation der Service-Experten primär anhand der abgegebenen Lebensläufe und "außerdem" auf Grund der durchgeführten Interviews bewertet würden (Rz 95 AU). Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang versuche, aus der Überschrift im Subkriterium 4 "Schulnotensystem für die Interviews" abzuleiten, dass ausschließlich die Ergebnisse derselben bewertungsrelevant gewesen wären, so widerspreche dies Rz 95 der bestandfesten AU. Im Übrigen sei die Behauptung, wonach Zertifizierungen nicht in die Bewertung hätten einfließen dürfen, eine reine Schutzbehauptung: die Auftraggeberin habe den Ausschreibungsunterlagen ein Formblatt "Lebenslauf" beigelegt, in dem sich unter anderem die Rubrik "Weitere Lehrgänge, Ausbildungen, Kurse oder Zertifizierungen" wiederfinde. Die Antragstellerin habe sich bei sämtlichen von ihr namhaft gemachten Service-Experten dieses Formblattes bedient und darin tatsächlich auch Zertifizierungen eingetragen. Nicht nur, dass die Antragstellerin durch die Angabe von Zertifizierungen im Formblatt Lebensläufe unverkennbar zum Ausdruck bringe, dass ihr sehr wohl bewusst gewesen sei, dass auch solche in die Bewertung des Subkriteriums mit einfließen würden, müsse ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger im Sinne der einschlägigen Judikatur zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen bereits auf Grund der bestandfesten Festlegung in Rz 54 AU, wonach auch die formale Ausbildung in die primär zu beurteilten Lebensläufe der Service-Experten aufzunehmen sei, davon ausgehen, dass auch Zertifizierungen bei der Qualitätsbewertung von Relevanz seien. Sowohl die soeben zitierte Regelung in den Ausschussbericht als auch das von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Formblatt "Lebenslauf" könne objektiv nur so verstanden werden, dass auch Zertifizierungen qualitätsrelevant sein würden, sodass es auf die subjektive Auslegung der Antragstellerin nicht ankomme. Zertifikate würden gerade in der IT-Branche, wo es oft in traditionellen institutionalisierten Bildungseinrichtungen aufgrund der Kurzlebigkeit, Dynamik und Komplexität des Wissens keine Ausbildungen gebe, nicht nur ein sehr starkes Indiz für fachliche Kompetenz im jeweiligen Gebiet darstellen, sondern den Nachweis derselben.
Mit Schreiben der B*** vom 15.12.2011 erhob diese begründete Einwendungen gegen den Nachprüfungsantrag.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 19.12.2011, N/0119-BVA/13/2011-EV10, wurde der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlages an die in der Zuschlagsentscheidung vom 28.11.2011 als präsumtive Zuschlagsempfängerin bekannt gegebene B*** für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 10.1.2012 brachte diese im Wesentlichen vor, dass aus dem Feld "Weitere Lehrgänge, Ausbildungen, Kurse oder Zertifizierungen" im Formblatt "Lebenslauf" sich keineswegs der Schluss ziehen lasse, dass ein Fehlen von "Zertifizierungen" eine Schlechterbewertung zur Folge habe. Bereits aus dem Wort "oder" in der Feldbezeichnung gehe klar hervor, dass "Zertifizierungen" keineswegs besser gestellt würden als alle anderen Zusatzausbildungen, etwa Lehrgänge, Ausbildungen und Kurse. Schon aus diesem Grund könne aus dem Formblatt "Lebenslauf" weder objektiv noch subjektiv darauf geschlossen werden, dass trotz Vorhandenseins von Zusatzausbildungen (insb Lehrgänge, Ausbildungen und Kurse) ein Fehlen von "Zertifizierungen" zu einer Schlechterbewertung führe.
Am 16.1.2011 fand im Bundesvergabeamt eine mündliche Verhandlung statt. Die Antragstellerin brachte dabei im Wesentlichen vor, dass die gegebenen Begründungen für den Experten A der A*** sich nicht mit dem Schulnotensystem für die Interviews in Einklang bringen lassen würden. Es werde nicht erklärt warum das fachliche Wissen des Experten A "gewisse Lücken" aufweise. Aus der fehlenden Zertifizierung lasse sich das jedenfalls nicht ableiten. Anhand der in der Zuschlagsentscheidung auf Seite 4 vorgenommenen Differenzierungen zu den einzelnen Prüfungsergebnissen werde ad W1 "Experte A" angegeben: Während beim Experte A der A*** die fehlende Zertifizierung als negativ bewertet werde, werde die offenbar ebenfalls fehlende Zertifizierung der B*** positiv bewertet, weil die Zertifizierung angeblich gerade stattfinden solle. Faktum sei, beide würden über keine Zertifizierung zum Zeitpunkt der Angebotsbewertung verfügen. Aus der sonstigen Begründung für die Bewertung der beiden Experten lasse sich nicht ableiten, dass irgendeiner besser als der andere wäre. Daher könne die Antragstellerin nur mutmaßen, dass unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde gelegt worden seien; was diskriminierend wäre. Zu der Bewertung aller anderen Experten brachte die Antragstellerin vor, dass die Nachvollziehbarkeit der Kommissionsentscheidung nicht gegeben sei, weil die Begründung vom Bewertungssystem der Ausschreibung abweiche. Auch wenn den Kommissionsmitgliedern ein Ermessensspielraum zukomme, so könne das Ermessen nur im Sinne der Ausschreibung und konkret im Sinne des Schulnotensystems ausgeübt werden. Um überprüfen zu können, ob das Ermessen im Sinne der Ausschreibung ausgeübt werde, müsste in der Begründung der Punktevergabe angegeben werden, aufgrund welcher Tatsachen bzw. Angaben das Kommissionsmitglied zu einer positiven bzw. negativen Bewertung gelangt sei. Eine solche Begründung hätten die Kommissionsmitglieder jedoch nicht gegeben. In den Begründungen werde mehrfach die fehlende Ahnung von der "ÖW-Lösung" ins Treffen geführt. Nach dem bestandfesten Schulnotensystem sei jedoch das Wissen von der derzeitigen "ÖW-Lösung" kein Beurteilungskriterium. Die Auftraggeberin brachte bei der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass generell zu allen Experten festgehalten werden könne, dass keine Diskriminierung stattgefunden habe, für alle der gleiche Maßstab angesetzt worden sei und die Kommissionsmitglieder den ihnen zukommenden Bewertungsspielraum nicht missbraucht sondern entsprechend den Ausschreibungsunterlagen eingehalten hätten. Die fachliche Qualifikation der Serviceexperten sei anhand der abgegebenen Lebensläufe und aufgrund der durchgeführten Interviews bewertet worden. Hinsichtlich des Themas Zertifizierung sei auf die Ausschreibungsunterlagen insbesondere auf das Formblatt Lebenslauf zu verweisen. Wiederholend müsse festgehalten werden, dass jeder redliche und verständige Erklärungsempfänger davon ausgehen habe müssen, dass auch Zertifizierungen bei der Qualitätsbewertung von Relevanz seien. Dies habe auch die mitbeteiligte Partei so verstanden. Festzuhalten sei weiters, dass nicht nur Zertifizierungen betrachtet worden seien, sondern der gesamte Lebenslauf einer Person weitere Ausbildungen, Lehrgänge und dergleichen sowie die praktische berufliche Erfahrung bewertet worden seien.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Die Auftraggeberin Österreich Werbung hat zur Beschaffung "Outsourcing von IT-Dienstleistungen", interne BBG GZ 3692.01371, einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung mit dem Ziel des Abschlusses eines Rahmenvertrages mit einem geschätzten Auftragswert wie folgt: Einmalkosten € 100.000,--, Folgekosten € 300.000,-- p.a. und Optionen € 100.000,-- p.a., ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat ein Angebot gelegt. Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 28.09.2011 eine (erste) Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** getroffen. Diese erste Zuschlagsentscheidung ist mit Bescheid des BVA vom 18.11.2011, N/0102-BVA/13/2011-21, für nichtig erklärt worden. Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 28.11.2011 eine (zweite) Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** getroffen. (Schreiben der Auftraggeberin vom 12.12.2011; Akt des BVA N/0102-BVA/13/2011)
Die "Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung gem. BVergG 2006 betreffend Outsourcing von IT-Dienstleistungen, 2. Angebot Last and final offer, Auftraggeber Österreich Werbung" (im Folgenden kurz " AB" genannt) Rz 91 bis 96 lauten wie folgt:
"91 Zuschlagskriterium Qualität (Gewicht 40%)
* Zur Beurteilung der angebotenen Qualität werden
folgende Subkriterien betrachtet:
100%
Das Konzept ist professionell,
plausibel, technisch effizient und
weist keine erkennbaren
Schwachstellen auf.
2
70%
Das Konzept ist professionell,
plausibel und technisch effizient
und weist nur geringfügige
Schwachstellen auf.
3
45%
Das Konzept ist im Wesentlichen
professionell, plausibel, technisch
effizient, weist aber einige
geringfügige Schwachstellen oder
zumindest eine wesentliche
Schwachstelle auf.
4
20%
Das Konzept ist im Wesentlichen
professionell, plausibel, technisch
effizient, weist aber mehrere
wesentliche Schwachstellen auf.
5
0%
Das Konzept ist nicht
professionell, plausibel oder
technisch effizient.
Anmerkung: Zur Identifikation von "Schwachstellen"
werden potentielle
Risikofaktoren für die Zielerreichung und die vom Bieter
vorgesehenen
Absicherungsmaßnahmen sowie die gesamtheitliche
Effizienz der Lösung
betrachtet
Schulnotensystem für die Interviews (Subkriterium 4)
Note
Prozentsatz
der
erreichbaren
Punkte
Beschreibung
1
100%
Person ist ein Experte im jeweiligen
Gebiet und demonstriert
weitreichende praktische Erfahrung
und detailliertes fachliches Wissen
2
70%
Person ist ein Experte im jeweiligen
Gebiet und demonstriert
weitreichende praktische Erfahrung,
das fachliche Wissen weist aber
gewisse Lücken auf.
3
45%
Person ist im jeweiligen Gebiet sehr
erfahren und demonstriert
entsprechende praktische Erfahrung,
das fachliche Wissen weist aber
gewisse Lücken auf.
4
20%
Person ist im jeweiligen Gebiet sehr
erfahren, und demonstriert eine
gewisse entsprechende praktische
Erfahrung, das fachliche Wissen
weist aber mehrere Lücken auf.
5
0%
Keine Übererfüllung der Mindestanforderungen. Person ist im
jeweiligen Gebiet erfahren, das
fachliche Wissen weist aber
wesentliche Lücken auf.
92 Migrationskonzept Rechenzentrum (Gewicht 10%)
* Es wird das vom Bieter erstellte Migrationskonzept Rechenzentrum qualitativ bewertet.
* Dabei werden die Bewertungsmitglieder folgende Faktoren betrachten:
n Qualität, Plausibilität und Professionalität der Projektplanung und der vorgeschlagenen Prozesse und Abläufe
n Berücksichtung von Pufferzeiten und Einplanung
ausreichender Personalressourcen
n Maßnahmen zur Risikoreduktion
n Berücksichtung des nötigen Know-How-Transfers
n Professionalität der Darstellung und Präsentation
93 Migrationskonzept Exchange Server (Gewicht 5%)
* Es wird das vom Bieter erstellte Migrationskonzept für Exchange qualitativ bewertet.
* Dabei werden die Bewertungsmitglieder folgende Faktoren
betrachten:
n Plausibilität und Professionalität der
vorgeschlagenen Prozesse und Abläufe
n Maßnahmen zur Risikoreduktion und zur Sicherstellung
einer zügigen und problemlosen Migration
n Schätzung der Dauer der Ausfallzeiten im Rahmen der Migration und Maßnahmen zur Minimierung der Dauer
der Nichtverfügbarkeit der Mailboxen
n Bezug auf praktische Erfahrung im Umfeld Exchange
Migration
94 Betriebskonzept (Gewicht 10%)
* Es wird das vom Bieter erstellte Betriebskonzept qualitativ bewertet.
* Folgende Punkte müssen im Konzept jedenfalls behandelt werden, widrigenfalls das jeweilige Konzept im Rahmen der Bewertung herabgestuft wird (mind. um eine Note pro fehlendem Thema):
n Implementierte Sicherheitsstandards
n Sicherheits-Zertifizierungen
n Beschreibung des Implementierten
Sicherheitsmanagementsystems
n Beispiel eines (mit dem späteren Betrieb) vergleichbaren Security Incident Managements
n Beispiel für ein Security-Reporting, wie es bei Vertragsabschluss zum Einsatz kommen würde
n Auflistung der Aufgaben, die im Rahmen des Sicherheitsmanagements vom Bieter übernommen werden und welche Aufgaben beim AG verbleiben würden
n Beschreibung der Backup-Mechanismen
* Dabei werden die Bewertungsmitglieder folgende Faktoren
betrachten:
n Plausibilität und Professionalität der
vorgeschlagenen Prozesse und Abläufe, insbesondere
die Ausrichtung nach Standards
n Art und Funktionsumfang der eingesetzten Werkzeuge
(Trouble- Ticketsystem, Knowledge-Datenbank, Monitoring, etc.)
n Technische und organisatorische Maßnahmen zur raschen
Entstörung und Wiederinbetriebnahme
n Maßnahmen zur Reduktion der Eintrittswahrscheinlichkeit von Ausfällen und der Wiederanlaufzeit der Services
n Mechanismen zur Qualitätssicherung sowie bestehende Notfallspläne
95 Qualitative Übererfüllung der benannten Service-Experten (Gewicht 10%)
* Es wird die fachliche Qualifikation der benannten Service-Experten beurteilt. Die Beurteilung erfolgt primär anhand der abgegebenen Lebensläufe, außerdem werden drei der vom Bieter benannten Service-Experten vom Auftraggeber interviewt und nur die Bewertungen der interviewten Mitarbeiter sind bewertungsrelevant. Es wird die Erfüllung der Mindestanforderungen überprüft und die dargestellte fachliche Kompetenz bewertet.
* Die Interviews können sowohl in deutscher als auch englischer Sprache geführt werden und der Auftraggeber kann bei jeder Frage frei zwischen den beiden Sprachen wählen. * Der Auftraggeber wird dabei folgendermaßen vorgehen:
nFür alle kritischen Service mit einer geforderten Verfügbarkeit von 99,7% sind zumindest zwei
Experten, für alle anderen Services ist zumindest
ein zuständiger Experte zu benennen. Eine Übererfüllung ist aber zulässig und wird auch
bewertet (Quantitative Übererfüllung).
n Aus allen von allen Bietern angebotenen Experten
werden vom Auftraggeber zufällig drei "Slots"
ausgelost. Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Bieter 1
Bieter 2
Bieter 3
Service
A
4 Personen
2 Personen
3 Personen
Service
B
3 Personen
4 Personen
3 Personen
Service
C
1 Person
1 Person
3 Personen
In diesem Beispiel würden bei Service A 2 Slots, bei Service B 3 Slots und bei Service C ein Slot im Lostopf befinden. Aus allen Slots werden 3 gelost und die genannten Experten zum Interview eingeladen.
Sollten allerdings 2 Slots des gleichen Services
gezogen werden, wird der 2. gezogene Slot verworfen und durch eine neue Ziehung ersetzt.
Zumindest zwei der gelosten Slots müssen sich auf kritische Services beziehen. Wird ein zweiter Slot
eines unkritischen Services gezogen, wird auch diese Ziehung verworfen und durch eine neue ersetzt.
Auch optionale Services werden in die Auslosung inkludiert.
n Sollte ein benannter Experte kurzfristig nicht für ein Interview verfügbar sein, wird das Interview
zeitnah nachgeholt. Ist ein benannter Experte nachweislich und dauerhaft nicht verfügbar (etwa auf Grund einer längerfristigen Erkrankung), wird der nachfolgende Experte des gleichen Services, bzw. falls nicht angeboten, der vorherige Experte des
gleichen Services interviewt. Wurde nur ein Experte für das Service benannt, wird das Angebot mangels Bewertbarkeit ausgeschieden.
n Hinweis: Erfüllt eine interviewte Person die Mindestanforderungen nicht (mangelnde fachliche oder sprachliche Kenntnisse), so wird das jeweilige
Angebot ausgeschieden.
* Die gelosten Experten werden von der Expertenkommission interviewt und müssen ihre fachliche Qualifikation darstellen bzw. Detailfragen zum jeweiligen Themengebiet beantworten. 96 Quantitative Übererfüllung der benannten Service-Experten (Gewicht 5%)
* Es wird die Anzahl der pro Service benannten Service-Experten bewertet.
* Für alle Services sind zumindest zwei Experten, maximal 6
zuständige Experten zu benennen.
* Dabei wird folgende Berechnung eingesetzt:
n Übererfüllung pro Service: genannte Anzahl -
geforderte Mindestanzahl (zwei Experten bei
geforderter Verfügbarkeit von 99,7%, sonst zumindest
ein Experte)
n Pro Angebot wird die Summe der Übererfüllungen
ermittelt, wobei bei kritischen Services die Überfüllung mit 1,5 multipliziert wird.
n Jenes Angebot mit der höchsten Übererfüllung erhält
die vollen Punkte dieses Subkriteriums. Angebote
ohne eine Übererfüllung erhalten keine Punkte. Die Punkteermittlung für alle anderen Angebote erfolgt mittels linearer Interpolation."
Die Antragstellerin hat zusammengefasst vorgebracht, dass die Auftraggeberin bei den Subkriterien "Migrationskonzept Rechenzentrum", "Migrationskonzept Exchange Server", "Betriebskonzept" und "Qualitative Übererfüllung der benannten Service-Experten" des Zuschlagskriteriums "Qualität" der AB im Rahmen der Bewertung andere als in den Ausschreibungsunterlagen beschriebene Bewertungskriterien und unterschiedliche Maßstäbe herangezogen habe und diskriminierend vorgegangen sei. Zu der Bewertung der Experten durch die Expertenkommission der Auftraggeberin brachte die Antragstellerin vor, dass die Nachvollziehbarkeit der Kommissionsentscheidung nicht gegeben sei, weil die Begründung vom Bewertungssystem der Ausschreibung abweiche.Die Antragstellerin hat zusammengefasst vorgebracht, dass die Auftraggeberin bei den Subkriterien "Migrationskonzept Rechenzentrum", "Migrationskonzept Exchange Server", "Betriebskonzept" und "Qualitative Übererfüllung der benannten Service-Experten" des Zuschlagskriteriums "Qualität" der Ausschussbericht im Rahmen der Bewertung andere als in den Ausschreibungsunterlagen beschriebene Bewertungskriterien und unterschiedliche Maßstäbe herangezogen habe und diskriminierend vorgegangen sei. Zu der Bewertung der Experten durch die Expertenkommission der Auftraggeberin brachte die Antragstellerin vor, dass die Nachvollziehbarkeit der Kommissionsentscheidung nicht gegeben sei, weil die Begründung vom Bewertungssystem der Ausschreibung abweiche.
Die Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin haben dem Vorbringen der Antragstellerin widersprochen.
Das Zuschlagskriterium "Qualität" der bestandfest gewordenen AB sieht in den Subkriterien 1. bis 4. vor, dass diese durch eine Expertenkommission der Auftraggeberin bewertet werden. Bei allen Bewertungen durch die Expertenkommission beurteilt jeder Experte das jeweilige Kriterium separat, der Durchschnitt der Einzelwertung ergibt das Wertungsergebnis pro Kriterium. Weiters sind ein Schulnotensystem für die Konzeptbewertung (Subkriterien 1 bis 3), ein Schulnotensystem für die Interviews (Subkriterium 4) sowie nähere Details für die Bewertung der einzelnen Subkriterien in den AB vorgesehen.Das Zuschlagskriterium "Qualität" der bestandfest gewordenen Ausschussbericht sieht in den Subkriterien 1. bis 4. vor, dass diese durch eine Expertenkommission der Auftraggeberin bewertet werden. Bei allen Bewertungen durch die Expertenkommission beurteilt jeder Experte das jeweilige Kriterium separat, der Durchschnitt der Einzelwertung ergibt das Wertungsergebnis pro Kriterium. Weiters sind ein Schulnotensystem für die Konzeptbewertung (Subkriterien 1 bis 3), ein Schulnotensystem für die Interviews (Subkriterium 4) sowie nähere Details für die Bewertung der einzelnen Subkriterien in den Ausschussbericht vorgesehen.
Da die AB bestandfest geworden sind, hat das Bundesvergabeamt diese anzuwenden und zu prüfen, ob die Vorgangsweise der Auftraggeberin bzw der Expertenkommission bei der Angebotsprüfung den bestandfesten AB entspricht. Dem Bundesvergabeamt ist es somit verwehrt - etwa mit Hilfe eines Sachverständigen - anstelle der Expertenkommission Angebotsbewertungen vorzunehmen. Vielmehr kann das Bundesvergabeamt lediglich die Plausibilität der Bewertungen der Expertenkommission prüfen.Da die Ausschussbericht bestandfest geworden sind, hat das Bundesvergabeamt diese anzuwenden und zu prüfen, ob die Vorgangsweise der Auftraggeberin bzw der Expertenkommission bei der Angebotsprüfung den bestandfesten Ausschussbericht entspricht. Dem Bundesvergabeamt ist es somit verwehrt - etwa mit Hilfe eines Sachverständigen - anstelle der Expertenkommission Angebotsbewertungen vorzunehmen. Vielmehr kann das Bundesvergabeamt lediglich die Plausibilität der Bewertungen der Expertenkommission prüfen.
Dieses Subkriterium ist entsprechend den AB nach dem Schulnotensystem für die Konzeptbewertung durch eine Expertenkommission des Auftraggebers zu bewerten wobei jeder Experte das Kriterium separat zu beurteilen hat. Weiters haben die Mitglieder der Expertenkommission die in Rz 92 der AB genannten Faktoren bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen.Dieses Subkriterium ist entsprechend den Ausschussbericht nach dem Schulnotensystem für die Konzeptbewertung durch eine Expertenkommission des Auftraggebers zu bewerten wobei jeder Experte das Kriterium separat zu beurteilen hat. Weiters haben die Mitglieder der Expertenkommission die in Rz 92 der Ausschussbericht genannten Faktoren bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen.
Wie sich aus dem vorgelegten Vergabeakt ergibt haben die Mitglieder der Expertenkommission nach dem Schulnotensystem Noten sowohl für das Angebot der Antragstellerin als auch für das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vergeben und diese begründet. Diese Begründungen wurden der Antragstellerin in der Zuschlagsentscheidung zugänglich gemacht, wobei die zur Wahrung von berechtigten Geschäftsinteressen von der Auftraggeberin vorgenommenen Schwärzungen sich im gebotenen Rahmen halten (vgl. BVA 18.11.2011, N/0102-BVA/13/2011-21). Mit dieser Vorgangsweise entspricht die Auftraggeberin den AB. Es konnte nicht erkannt werden, dass die Mitglieder der Expertenkommission ihrer Bewertung unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde gelegt oder die oben genannten Kriterien ungleichmäßig angewendet hätten. Die Entscheidung der Mitglieder der Expertenkommission ist plausibel.Wie sich aus dem vorgelegten Vergabeakt ergibt haben die Mitglieder der Expertenkommission nach dem Schulnotensystem Noten sowohl für das Angebot der Antragstellerin als auch für das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vergeben und diese begründet. Diese Begründungen wurden der Antragstellerin in der Zuschlagsentscheidung zugänglich gemacht, wobei die zur Wahrung von berechtigten Geschäftsinteressen von der Auftraggeberin vorgenommenen Schwärzungen sich im gebotenen Rahmen halten vergleiche BVA 18.11.2011, N/0102-BVA/13/2011-21). Mit dieser Vorgangsweise entspricht die Auftraggeberin den Ausschussbericht Es konnte nicht erkannt werden, dass die Mitglieder der Expertenkommission ihrer Bewertung unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde gelegt oder die oben genannten Kriterien ungleichmäßig angewendet hätten. Die Entscheidung der Mitglieder der Expertenkommission ist plausibel.
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass eine Zusammenschau der Begründungen zeige, dass die Note "2" beim Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin niemals gerechtfertigt sei übersieht sie, dass eine solche Zusammenschau der Begründungen in den AB nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist dort eine separate Beurteilung durch die Experten der Expertenkommission vorgesehen. Weiters übersieht sie, dass es dem Bundesvergabeamt verwehrt ist, Angebotsbewertungen anstelle der Expertenkommission vorzunehmen.Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass eine Zusammenschau der Begründungen zeige, dass die Note "2" beim Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin niemals gerechtfertigt sei übersieht sie, dass eine solche Zusammenschau der Begründungen in den Ausschussbericht nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist dort eine separate Beurteilung durch die Experten der Expertenkommission vorgesehen. Weiters übersieht sie, dass es dem Bundesvergabeamt verwehrt ist, Angebotsbewertungen anstelle der Expertenkommission vorzunehmen.
Dieses Subkriterium ist entsprechend den AB nach dem Schulnotensystem für die Konzeptbewertung durch eine Expertenkommission des Auftraggebers zu bewerten wobei jeder Experte das Kriterium separat zu beurteilen hat. Weiters haben die Mitglieder der Expertenkommission die in Rz 93 der AB genannten Faktoren bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen.Dieses Subkriterium ist entsprechend den Ausschussbericht nach dem Schulnotensystem für die Konzeptbewertung durch eine Expertenkommission des Auftraggebers zu bewerten wobei jeder Experte das Kriterium separat zu beurteilen hat. Weiters haben die Mitglieder der Expertenkommission die in Rz 93 der Ausschussbericht genannten Faktoren bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen.
Wie sich aus dem vorgelegten Vergabeakt ergibt haben die Mitglieder der Expertenkommission nach dem Schulnotensystem Noten sowohl für das Angebot der Antragstellerin als auch für das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vergeben und diese begründet. Diese Begründungen wurden der Antragstellerin in der Zuschlagsentscheidung zugänglich gemacht, wobei die zur Wahrung von berechtigten Geschäftsinteressen von der Auftraggeberin vorgenommenen Schwärzungen sich im gebotenen Rahmen halten (vgl. BVA 18.11.2011, N/0102-BVA/13/2011-21). Mit dieser Vorgangsweise entspricht die Auftraggeberin den AB. Es konnte nicht erkannt werden, dass die Mitglieder der Expertenkommission ihrer Bewertung unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde gelegt oder die oben genannten Kriterien ungleichmäßig angewendet hätten. Die Entscheidung der Mitglieder der Expertenkommission ist plausibel.Wie sich aus dem vorgelegten Vergabeakt ergibt haben die Mitglieder der Expertenkommission nach dem Schulnotensystem Noten sowohl für das Angebot der Antragstellerin als auch für das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vergeben und diese begründet. Diese Begründungen wurden der Antragstellerin in der Zuschlagsentscheidung zugänglich gemacht, wobei die zur Wahrung von berechtigten Geschäftsinteressen von der Auftraggeberin vorgenommenen Schwärzungen sich im gebotenen Rahmen halten vergleiche BVA 18.11.2011, N/0102-BVA/13/2011-21). Mit dieser Vorgangsweise entspricht die Auftraggeberin den Ausschussbericht Es konnte nicht erkannt werden, dass die Mitglieder der Expertenkommission ihrer Bewertung unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde gelegt oder die oben genannten Kriterien ungleichmäßig angewendet hätten. Die Entscheidung der Mitglieder der Expertenkommission ist plausibel.
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin nach Ansicht der Jurymitglieder ein veraltetes Konzept angeboten hätten und das Konzept keine klaren Aussagen insbesondere zur Risikoreduktion und zu Ausfallzeiten enthalte, weshalb niemals die Note "3" möglich gewesen sei übersieht sie, dass es dem Bundesvergabeamt verwehrt ist, Angebotsbewertungen anstelle der Expertenkommission vorzunehmen.
Dieses Subkriterium ist entsprechend den AB nach dem Schulnotensystem für die Konzeptbewertung durch eine Expertenkommission des Auftraggebers zu bewerten wobei jeder Experte das Kriterium separat zu beurteilen hat. Weiters haben die Mitglieder der Expertenkommission die in Rz 94 der AB genannten Faktoren bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen.Dieses Subkriterium ist entsprechend den Ausschussbericht nach dem Schulnotensystem für die Konzeptbewertung durch eine Expertenkommission des Auftraggebers zu bewerten wobei jeder Experte das Kriterium separat zu beurteilen hat. Weiters haben die Mitglieder der Expertenkommission die in Rz 94 der Ausschussbericht genannten Faktoren bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen.
Wie sich aus dem vorgelegten Vergabeakt ergibt haben die Mitglieder der Expertenkommission nach dem Schulnotensystem Noten sowohl für das Angebot der Antragstellerin als auch für das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vergeben und diese begründet. Diese Begründungen wurden der Antragstellerin in der Zuschlagsentscheidung zugänglich gemacht, wobei die zur Wahrung von berechtigten Geschäftsinteressen von der Auftraggeberin vorgenommenen Schwärzungen sich im gebotenen Rahmen halten (vgl. BVA 18.11.2011, N/0102-BVA/13/2011-21). Mit dieser Vorgangsweise entspricht die Auftraggeberin den AB. Es konnte nicht erkannt werden, dass die Mitglieder der Expertenkommission ihrer Bewertung unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde gelegt oder die oben genannten Kriterien ungleichmäßig angewendet hätten. Die Entscheidung der Mitglieder der Expertenkommission ist plausibel.Wie sich aus dem vorgelegten Vergabeakt ergibt haben die Mitglieder der Expertenkommission nach dem Schulnotensystem Noten sowohl für das Angebot der Antragstellerin als auch für das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vergeben und diese begründet. Diese Begründungen wurden der Antragstellerin in der Zuschlagsentscheidung zugänglich gemacht, wobei die zur Wahrung von berechtigten Geschäftsinteressen von der Auftraggeberin vorgenommenen Schwärzungen sich im gebotenen Rahmen halten vergleiche BVA 18.11.2011, N/0102-BVA/13/2011-21). Mit dieser Vorgangsweise entspricht die Auftraggeberin den Ausschussbericht Es konnte nicht erkannt werden, dass die Mitglieder der Expertenkommission ihrer Bewertung unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde gelegt oder die oben genannten Kriterien ungleichmäßig angewendet hätten. Die Entscheidung der Mitglieder der Expertenkommission ist plausibel.
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass das Betriebskonzept der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nach Ansicht der Jurymitglieder lückenhaft sei und deshalb niemals die Note "2" möglich gewesen sei übersieht sie, dass es dem Bundesvergabeamt verwehrt ist, Angebotsbewertungen anstelle der Expertenkommission vorzunehmen.
Dieses Subkriterium ist entsprechend den AB nach dem Schulnotensystem für die Interviews durch eine Expertenkommission des Auftraggebers zu bewerten wobei jeder Experte das Kriterium separat zu beurteilen hat. Weiters haben die Mitglieder der Expertenkommission die in Rz 95 der AB genannten Besonderheiten zu berücksichtigen. Es wird demnach die fachliche Qualifikation der benannten Service-Experten beurteilt. Die Beurteilung erfolgt primär anhand der abgegebenen Lebensläufe, außerdem werden drei der vom Bieter benannten Service-Experten vom Auftraggeber interviewt und nur die Bewertungen der interviewten Mitarbeiter sind bewertungsrelevant. Es wird die Erfüllung der Mindestanforderungen überprüft und die dargestellte fachliche Kompetenz bewertet.Dieses Subkriterium ist entsprechend den Ausschussbericht nach dem Schulnotensystem für die Interviews durch eine Expertenkommission des Auftraggebers zu bewerten wobei jeder Experte das Kriterium separat zu beurteilen hat. Weiters haben die Mitglieder der Expertenkommission die in Rz 95 der Ausschussbericht genannten Besonderheiten zu berücksichtigen. Es wird demnach die fachliche Qualifikation der benannten Service-Experten beurteilt. Die Beurteilung erfolgt primär anhand der abgegebenen Lebensläufe, außerdem werden drei der vom Bieter benannten Service-Experten vom Auftraggeber interviewt und nur die Bewertungen der interviewten Mitarbeiter sind bewertungsrelevant. Es wird die Erfüllung der Mindestanforderungen überprüft und die dargestellte fachliche Kompetenz bewertet.
Die Auftraggeberin hat den Ausschreibungsunterlagen ein Formblatt "Lebenslauf" beigelegt, in dem sich unter anderem die Rubrik "Weitere Lehrgänge, Ausbildungen, Kurse oder Zertifizierungen" findet. Auch die Antragstellerin hat in ihrem Angebot dieses Formblatt verwendet und darin Zertifizierungen ihrer Mitarbeiter angegeben.
Wie sich aus dem vorgelegten Vergabeakt ergibt haben die Mitglieder der Expertenkommission nach dem Schulnotensystem Noten sowohl für die Experten der Antragstellerin als auch für die Experten der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vergeben und diese begründet. Diese Begründungen wurden der Antragstellerin in der Zuschlagsentscheidung zugänglich gemacht, wobei die zur Wahrung von berechtigten Geschäftsinteressen von der Auftraggeberin vorgenommenen Schwärzungen sich im gebotenen Rahmen halten (vgl. BVA 18.11.2011, N/0102-BVA/13/2011-21). Mit dieser Vorgangsweise entspricht die Auftraggeberin den AB. Es konnte nicht erkannt werden, dass die Mitglieder der Expertenkommission ihrer Bewertung unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde gelegt oder die oben genannten Kriterien ungleichmäßig angewendet hätten. Die Entscheidung der Mitglieder der Expertenkommission ist plausibel.Wie sich aus dem vorgelegten Vergabeakt ergibt haben die Mitglieder der Expertenkommission nach dem Schulnotensystem Noten sowohl für die Experten der Antragstellerin als auch für die Experten der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vergeben und diese begründet. Diese Begründungen wurden der Antragstellerin in der Zuschlagsentscheidung zugänglich gemacht, wobei die zur Wahrung von berechtigten Geschäftsinteressen von der Auftraggeberin vorgenommenen Schwärzungen sich im gebotenen Rahmen halten vergleiche BVA 18.11.2011, N/0102-BVA/13/2011-21). Mit dieser Vorgangsweise entspricht die Auftraggeberin den Ausschussbericht Es konnte nicht erkannt werden, dass die Mitglieder der Expertenkommission ihrer Bewertung unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde gelegt oder die oben genannten Kriterien ungleichmäßig angewendet hätten. Die Entscheidung der Mitglieder der Expertenkommission ist plausibel.
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass Grund für die schlechte Bewertung ihrer Experten im Wesentlichen die fehlenden Zertifizierungen seien, diese Zertifizierungen jedoch in den Ausschreibungsunterlagen gar nicht gefordert worden seien und nach dem Schulnotensystem für die Interviews nicht in die Bewertung einfließen sollten übersieht sie, dass entsprechend den AB die Beurteilung der Experten anhand der abgegebenen Lebensläufe erfolgen soll, wobei im dafür vorgegebenen Formblatt "Lebenslauf" etwaige Zertifizierungen anzugeben waren. Die Mitglieder der Expertenkommission hatten somit entsprechend den AB bei ihrer Beurteilung unter anderem die Zertifizierungen zu berücksichtigen.Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass Grund für die schlechte Bewertung ihrer Experten im Wesentlichen die fehlenden Zertifizierungen seien, diese Zertifizierungen jedoch in den Ausschreibungsunterlagen gar nicht gefordert worden seien und nach dem Schulnotensystem für die Interviews nicht in die Bewertung einfließen sollten übersieht sie, dass entsprechend den Ausschussbericht die Beurteilung der Experten anhand der abgegebenen Lebensläufe erfolgen soll, wobei im dafür vorgegebenen Formblatt "Lebenslauf" etwaige Zertifizierungen anzugeben waren. Die Mitglieder der Expertenkommission hatten somit entsprechend den Ausschussbericht bei ihrer Beurteilung unter anderem die Zertifizierungen zu berücksichtigen.
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass die Bewertung ihrer Experten durch die Mitglieder der Expertenkommission inhaltlich unrichtig sei ("schlichtweg falsch ist auch die behauptete fehlende Erfahrung mit ähnlichen Projekten";
"ebenso unrichtig ist die Begründung, dass kaum Know-How über Lösung vorliegt"; "vermeintlich fehlendes Know-How für die ÖW-Ausgangssituation"; "vermeintlich fehlendes EMC-Fachwissen";
"die Mitglieder der Expertenkommission hätten wissen müssen, dass das Betriebskonzept von unserem Experten C federführend verfasst wurde"; etc.) und ihre Experten daher bessere Noten hätten erhalten müssen ist ihr entgegenzuhalten, dass es dem Bundesvergabeamt verwehrt ist, Bewertungen anstelle der Expertenkommission vorzunehmen. Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass die Experten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu gute Noten erhalten hätten ist ihr ebenfalls entgegenzuhalten, dass es dem Bundesvergabeamt verwehrt ist, Bewertungen anstelle der Expertenkommission vorzunehmen.
Die Antragstellerin hat zusammengefasst vorgebracht, dass in der angefochtenen Zuschlagsentscheidung vom 28.11.2011 die Begründung der Jurymitglieder nicht exakt übernommen worden sei. So sei bei der Begründung der Bewertung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Fragezeichen der Jurymitglieder weggelassen und dadurch die Begründung teilweise in ihr Gegenteil verkehrt worden. Damit würden aber formal gesehen in der Zuschlagsentscheidung falsche Begründungen gegeben. In der angefochtenen Zuschlagsentscheidung sei eine Vielzahl von Schwärzungen vorgenommen worden, die es der Antragstellerin verunmöglicht hätten, die Begründung nachzuvollziehen.
Die Auftraggeberin hat dazu angegeben, dass ihr insofern ein Übertragungsfehler passiert sei, als bei der maschinentextlichen Erfassung der handschriftlichen Begründungen ein Fragezeichen vergessen worden sei. Die Auftraggeberin habe jedoch ohnedies der gegenständlichen Zuschlagsentscheidung auch die handschriftlichen Aufzeichnungen der einzelnen Jurymitglieder beigelegt, aus denen das Fragezeichen unschwer ersichtlich sei.
Tatsächlich fehlt an zwei Stellen der maschinentextlichen Erfassung der Begründungen der Jurymitglieder in der Zuschlagsentscheidung - nämlich bei der Begründung des Jurymitgliedes W 1 zum Migrationskonzept Rechenzentrum und zum Migrationskonzept Exchange Server - das in den handschriftlichen Aufzeichnungen dieses Jurymitgliedes ersichtliche Fragezeichen. Es erscheint glaubwürdig und nachvollziehbar wenn die Auftraggeberin dazu vorbringt, dass diese Fragezeichen lediglich vergessen worden seien. Da die Auftraggeberin der Antragstellerin auch die handschriftlichen Aufzeichnungen der Jurymitglieder in der Zuschlagsentscheidung beigelegt hat in welchen die Fragezeichen erkennbar sind, kann somit nicht von einer § 131 BVergG widersprechenden Zuschlagsentscheidung gesprochen werden. Was die Schwärzungen in der angefochtenen Zuschlagsentscheidung betrifft, so halten sich diese in dem zur Wahrung von berechtigten Geschäftsinteressen gebotenen und auch in dem vom Bundesvergabeamt in seinem Bescheid vom 18.11.2011, N/0102- BVA/13/2011-21, vorgegebenen Rahmen.Tatsächlich fehlt an zwei Stellen der maschinentextlichen Erfassung der Begründungen der Jurymitglieder in der Zuschlagsentscheidung - nämlich bei der Begründung des Jurymitgliedes W 1 zum Migrationskonzept Rechenzentrum und zum Migrationskonzept Exchange Server - das in den handschriftlichen Aufzeichnungen dieses Jurymitgliedes ersichtliche Fragezeichen. Es erscheint glaubwürdig und nachvollziehbar wenn die Auftraggeberin dazu vorbringt, dass diese Fragezeichen lediglich vergessen worden seien. Da die Auftraggeberin der Antragstellerin auch die handschriftlichen Aufzeichnungen der Jurymitglieder in der Zuschlagsentscheidung beigelegt hat in welchen die Fragezeichen erkennbar sind, kann somit nicht von einer Paragraph 131, BVergG widersprechenden Zuschlagsentscheidung gesprochen werden. Was die Schwärzungen in der angefochtenen Zuschlagsentscheidung betrifft, so halten sich diese in dem zur Wahrung von berechtigten Geschäftsinteressen gebotenen und auch in dem vom Bundesvergabeamt in seinem Bescheid vom 18.11.2011, N/0102- BVA/13/2011-21, vorgegebenen Rahmen.
§ 319 Abs 1 und 2 BVergG 2006 lautet:Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG 2006 lautet:
"§ 319. (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird."§ 319. (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
Die Antragstellerin hat an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt € 2.101,-- entrichtet. Da zwar dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, nicht aber dem Hauptantrag stattgegeben wurde, war gemäß § 319 BVergG 2006 der Antrag gem. Spruchpunkt II. abzuweisen.Die Antragstellerin hat an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt € 2.101,-- entrichtet. Da zwar dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, nicht aber dem Hauptantrag stattgegeben wurde, war gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 der Antrag gem. Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2012