Norm
BVergG 2006 §118 Abs6 Z3Rechtssatz
Die teilnehmenden Vertreter der Bieter sind in der Niederschrift über die Angebotsöffnung nicht erwähnt, obwohl eine händisch ausgefüllte Anwesenheitsliste in den Unterlagen des Vergabeverfahrens aufliegt, die jedoch dem Protokoll nicht angeschlossen wurde. Damit verstößt die Niederschrift über die Angebotsöffnung gegen § 118 Abs 6 Z 3 BVergG. Allerdings könnte auch die Nennung der Anwesenden keine Auswirkung auf den Ausgang des Vergabeverfahrens haben. Die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist daher gemäß § 325 Abs 1 Z 2 BVergG ausgeschlossen.Die teilnehmenden Vertreter der Bieter sind in der Niederschrift über die Angebotsöffnung nicht erwähnt, obwohl eine händisch ausgefüllte Anwesenheitsliste in den Unterlagen des Vergabeverfahrens aufliegt, die jedoch dem Protokoll nicht angeschlossen wurde. Damit verstößt die Niederschrift über die Angebotsöffnung gegen Paragraph 118, Absatz 6, Ziffer 3, BVergG. Allerdings könnte auch die Nennung der Anwesenden keine Auswirkung auf den Ausgang des Vergabeverfahrens haben. Die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist daher gemäß Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Niederschrift über die Angebotsöffnung; Anwesenheitsliste; Wesentlichkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens;Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012