RS Verg 2012/2/3 N/0004-BVA/10/2012-38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2012
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Norm

BVergG 2006 §2 Z26 litd
BVergG 2006 §118 Abs5 Z2

Rechtssatz

Der unter der Bezeichnung Gesamtsumme verlesene Preis entspricht der Definition des Gesamtpreises und ist dementsprechend sowohl im Summenblatt der Angebote als auch in der Niederschrift zur Angebotsöffnung als Grundlage für die Ermittlung des "besten" Angebots gekennzeichnet. Damit verfügt der Bieter über alle Informationen, die er bei einer Ausschreibung nach dem Billigstbieterprinzip benötigt, um die Reihung der Angebote bei der Angebotsöffnung erkennen zu können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verlesung von Angeboten, Billigstbieterprinzip;

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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