Norm
BVergG 2006 §2 Z26 litdRechtssatz
Der unter der Bezeichnung Gesamtsumme verlesene Preis entspricht der Definition des Gesamtpreises und ist dementsprechend sowohl im Summenblatt der Angebote als auch in der Niederschrift zur Angebotsöffnung als Grundlage für die Ermittlung des "besten" Angebots gekennzeichnet. Damit verfügt der Bieter über alle Informationen, die er bei einer Ausschreibung nach dem Billigstbieterprinzip benötigt, um die Reihung der Angebote bei der Angebotsöffnung erkennen zu können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verlesung von Angeboten, Billigstbieterprinzip;Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012