TE Verg Bescheid 2012/2/13 N/0010-BVA/03/2012-13

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Veröffentlicht am 13.02.2012
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Norm

AVG §52 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3 MR Dr. Sibyll Andrea Böck und die Beisitzer Sabine Prewein MAS als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Heinz Marschalek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A1 West Autobahn, Rastplätze Enns Nord/Süd" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs Aktiengesellschaft (ASFINAG), vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH Modecenterstraße 16, 1030 Wien wie folgt entschieden:

SPRUCH

Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 52 Abs 2 AVG als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt.Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt.

Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF.Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF.

BEGRÜNDUNG

Im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A1 West Autobahn, Rastplätze Enns Nord/Süd" ist zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragestellungen die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich.

Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet steht der Behörde nicht zur Verfügung.

Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig.

Schlagworte

Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger;

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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