Norm
AVG §52 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3 MR Dr. Sibyll Andrea Böck und die Beisitzer Sabine Prewein MAS als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Heinz Marschalek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A1 West Autobahn, Rastplätze Enns Nord/Süd" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs Aktiengesellschaft (ASFINAG), vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH Modecenterstraße 16, 1030 Wien wie folgt entschieden:
SPRUCH
Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 52 Abs 2 AVG als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt.Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt.
Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF.Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF.
BEGRÜNDUNG
Im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A1 West Autobahn, Rastplätze Enns Nord/Süd" ist zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragestellungen die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich.
Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet steht der Behörde nicht zur Verfügung.
Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig.
Schlagworte
Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger;Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012