Norm
BVergG 2006 §141 Abs2Rechtssatz
Bei nicht prioritären Dienstleistungen sind als Maßstab für die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Aspekte eines Vergabeverfahrens die Grundsätze eines Vergabeverfahrens sowie die daran zu messenden Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen heranzuziehen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2012