Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 15/2010 (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "A10 Tauernautobahn, Objekt L40 Altersbergbrücke, AB-Km 135,5 / Bauleistung Vollerneuerung des Korrosionsschutzes", des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Modercenterstraße 16/3, 1030 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 24. Februar 2012, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2010, (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "A10 Tauernautobahn, Objekt L40 Altersbergbrücke, AB-Km 135,5 / Bauleistung Vollerneuerung des Korrosionsschutzes", des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Modercenterstraße 16/3, 1030 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 24. Februar 2012, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, "der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch Asfinag Baumanagement GmbH, ist es bei sonstiger Exekution untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser Einstweiligen Verfügung den Zuschlag betreffend das Vergabeverfahren `Objekt L40 Altersbergbrücke A 10 Tauernautobahn AB km 135,5: Vollerneuerung des Korrosionsschutzes`, zu erteilen", wird stattgegeben. Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser Einstweiligen Verfügung untersagt im Vergabeverfahren "A10 Tauernautobahn, Objekt L40 Altersbergbrücke, AB-Km 135,5 / Bauleistung Vollerneuerung des Korrosionsschutzes" den Zuschlag zu erteilen.Dem Antrag, "der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch Asfinag Baumanagement GmbH, ist es bei sonstiger Exekution untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser Einstweiligen Verfügung den Zuschlag betreffend das Vergabeverfahren `Objekt L40 Altersbergbrücke A 10 Tauernautobahn Ausschussbericht km 135,5: Vollerneuerung des Korrosionsschutzes`, zu erteilen", wird stattgegeben. Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser Einstweiligen Verfügung untersagt im Vergabeverfahren "A10 Tauernautobahn, Objekt L40 Altersbergbrücke, AB-Km 135,5 / Bauleistung Vollerneuerung des Korrosionsschutzes" den Zuschlag zu erteilen.
Begründung
Die Ausschreibungsbekanntmachungen zum gegenständlichen Vergabeverfahren erfolgten national am 28.11.2011 im Lieferanzeiger zur Wiener Zeitung unter L-499016-1b25 und Europaweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 30.11.2011, 2011/S 230-372958. Es handelt es sich um einen Bauauftrag der im Rahmen eines offenen Verfahrens dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden soll.
Mit Automatikmail über die Vergabeplattform @-AVA-Online vom 15.2.2012 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige im genannten Vergabeverfahren der B*** (im Folgenden: präsumtive Zuschlagsempfängerin) mit einem Gesamtpreis von Euro 5.489.138,70 netto den Zuschlag zu erteilen. Als Ende der Stillhaltefrist war der 27.2.2012 genannt.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der im Spruch wiedergegebene Antrag. Weiters begehrt die Antragstellerin die Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 15.2.2012 bekanntgegebenen Zuschlagsentscheidung, den Pauschalgebührenersatz sowohl betreffend den Antrag auf Nachprüfung, als auch betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend führt die Antragstellerin insbesondere aus, bei der gegenständlich in einem offenen Verfahren im klassischen Bereich zur Vergabe gelangenden Bauleistung im Oberschwellenbereich, habe der Auftraggeber gemäß § 19 Abs 1 BVergG 2006 mittels entsprechender Angebotsprüfung sicherzustellen, dass die Vergabe an geeignete Unternehmer zur angemessenen Preisen erfolge. Bei offenkundigem Zweifel an der Angemessenheit des Gesamtpreises bzw der Einheitspreise in wesentlichen Positionen treffe den Auftraggeber die Verpflichtung zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung (§ 125 Abs 1 bzw Abs 3 BVergG 2006). Er habe zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien, insbesondere, ob in allen wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Kosten enthalten und Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar seien (§ 125 Abs 4 Z 1 BVergG 2006).Begründend führt die Antragstellerin insbesondere aus, bei der gegenständlich in einem offenen Verfahren im klassischen Bereich zur Vergabe gelangenden Bauleistung im Oberschwellenbereich, habe der Auftraggeber gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 mittels entsprechender Angebotsprüfung sicherzustellen, dass die Vergabe an geeignete Unternehmer zur angemessenen Preisen erfolge. Bei offenkundigem Zweifel an der Angemessenheit des Gesamtpreises bzw der Einheitspreise in wesentlichen Positionen treffe den Auftraggeber die Verpflichtung zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung (Paragraph 125, Absatz eins, bzw Absatz 3, BVergG 2006). Er habe zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien, insbesondere, ob in allen wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Kosten enthalten und Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar seien (Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2006).
Auch sei der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Eignung, die rechnerische Richtigkeit und die Ausschreibungskonformität der Angebote zu prüfen (§ 123 Abs 2 BVergG 2006). Im Zusammenhang mit der geforderten vertieften Preisprüfung beziehe sich die Prüfung insbesondere darauf, ob die in der Ausschreibung geforderten Produkte / Leistungsparameter, also alle geforderten technischen Bedingungen (Untergrundvorbereitung / Schichtaufbau / Schichtdicken) angeboten worden seien.Auch sei der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Eignung, die rechnerische Richtigkeit und die Ausschreibungskonformität der Angebote zu prüfen (Paragraph 123, Absatz 2, BVergG 2006). Im Zusammenhang mit der geforderten vertieften Preisprüfung beziehe sich die Prüfung insbesondere darauf, ob die in der Ausschreibung geforderten Produkte / Leistungsparameter, also alle geforderten technischen Bedingungen (Untergrundvorbereitung / Schichtaufbau / Schichtdicken) angeboten worden seien.
Diese allgemeinen vergaberechtlichen Vorgaben habe der Auftraggeber noch dadurch verstärkt, dass er in der Ausschreibung die Vorlage der K3- und der K7-Blätter für wesentliche Leistungspositionen bereits mit Abgabe des Angebotes zwingend eingefordert und eine Kalkulation gemäß ÖNORM B 2061 vorgegeben habe. Daher habe im Zuge der durchzuführenden vertieften Angebotsprüfung der Auftraggeber durch Einsicht in die von ihm selbst mit Angebotsabgabe zwingend geforderten K7- Blätter zu prüfen, ob alle wesentlichen Positionen insbesondere angebotenen Produkte richtig sowie mit den richtigen Verbrauchsansätzen (zB Schichtstärke) kalkuliert worden seien. Davon sei auch der vom Auftraggeber vorgegebene und vom Bieter als echte Bieterlücke auszufüllende Korrosionsschutzplan (Produktliste) umfasst (vgl. Anhang 1 zu den Ausschreibungsbedingungen, Leistungskatalog Korrosionsschutzarbeiten, S 17 ff). Die damit verbundenen Kosten seien selbstverständlich in den genannten wesentlichen Leistungspositionen mit den diesbezüglichen Beschichtungsaufbau bzw Schichtdicken (gleiche Schichtdicke bei anzubietender Leistungsposition 090231B, 090232B!) zu berücksichtigen.Diese allgemeinen vergaberechtlichen Vorgaben habe der Auftraggeber noch dadurch verstärkt, dass er in der Ausschreibung die Vorlage der K3- und der K7-Blätter für wesentliche Leistungspositionen bereits mit Abgabe des Angebotes zwingend eingefordert und eine Kalkulation gemäß ÖNORM B 2061 vorgegeben habe. Daher habe im Zuge der durchzuführenden vertieften Angebotsprüfung der Auftraggeber durch Einsicht in die von ihm selbst mit Angebotsabgabe zwingend geforderten K7- Blätter zu prüfen, ob alle wesentlichen Positionen insbesondere angebotenen Produkte richtig sowie mit den richtigen Verbrauchsansätzen (zB Schichtstärke) kalkuliert worden seien. Davon sei auch der vom Auftraggeber vorgegebene und vom Bieter als echte Bieterlücke auszufüllende Korrosionsschutzplan (Produktliste) umfasst vergleiche Anhang 1 zu den Ausschreibungsbedingungen, Leistungskatalog Korrosionsschutzarbeiten, S 17 ff). Die damit verbundenen Kosten seien selbstverständlich in den genannten wesentlichen Leistungspositionen mit den diesbezüglichen Beschichtungsaufbau bzw Schichtdicken (gleiche Schichtdicke bei anzubietender Leistungsposition 090231B, 090232B!) zu berücksichtigen.
Dass der Auftraggeber entgegen den Geboten zur Vergabe zu angemessenen Preisen und zur vertieften Angebotsprüfung, die Angebote offenkundig nur unzureichend geprüft habe, werde schon deshalb deutlich, weil er, obwohl die Antragstellerin nach Ausscheiden des preislich erstgereihten Angebotes zumindest das drittgereihte Angebot gelegt habe und daher für eine Zuschlagsentscheidung in Frage komme, sie nicht zu einer vertieften Angebotsprüfung bzw Aufklärung aufgefordert habe.
Das Angebot der präsumtiven Bestbieterin sei wegen fehlender vertiefter Prüfung durch den Auftraggeber unvollständig, rechtswidrig und verstoße gegen das Gebot der Vergabe zu angemessenen Preisen. Da nach dem Ausscheiden des preislich erstgereihten Angebotes der rechnerische Mittelpreis der drei verbliebenen Angebotspreise bei ca. EUR 6,150.000,00 netto liege und der Gesamtangebotspreis der präsumtiven Bestbieterin von diesem Mittelpreis um mehr als 10% abweiche, hätte der Auftraggeber das Angebot der präsumtiven Bestbieterin vertieft prüfen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu den wesentlichen Positionen angebotenen Einheitspreise erheblich von jenen der Antragstellerin bzw denen der übrigen Mitbewerber abwichen.
Bei (richtiger) Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung und Einsicht in die vorgelegten K7-Blätter hätte der Auftraggeber erkennen müssen, dass nicht alle direkt zurechenbaren Kosten zu den wesentlichen Preispositionen (090201B, 090231B und 090232B) einkalkuliert worden seien. In Verbindung mit den geforderten Produkten (Anhang 1, Seite 18ff) und den in diesem Zusammenhang geforderten technischen Ausführungsrichtlinien wäre bei vertiefter Prüfung des Angebotes erkennbar geworden, dass die technischen Mindestanforderungen (Untergrundvorbehandlung / Produkte / Schichtdecken) gemäß Anhang 1, Seite 17ff der Ausschreibung nicht einkalkuliert worden seien.
Das Unterpreisangebot der präsumtiven Bestbieterin lasse nicht nur vermuten, dass die geforderten technischen Mindestanforderungen nicht einkalkuliert worden seien, sondern es bestehe auch die Gefahr, dass die Korrosionsschutzarbeiten nicht in der geforderten Ausführungsqualität durchgeführt würden, sodass der Auftraggeber mit einer verminderten Lebensdauer zu rechnen habe. Dadurch lukriere die präsumtive Bestbieterin einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Antragstellerin. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei entweder gemäß § 129 Abs 1 Z 3 bzw § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006, oder gegebenenfalls gemäß § 129 Abs 2 BVergG 2006 auszuscheiden.Das Unterpreisangebot der präsumtiven Bestbieterin lasse nicht nur vermuten, dass die geforderten technischen Mindestanforderungen nicht einkalkuliert worden seien, sondern es bestehe auch die Gefahr, dass die Korrosionsschutzarbeiten nicht in der geforderten Ausführungsqualität durchgeführt würden, sodass der Auftraggeber mit einer verminderten Lebensdauer zu rechnen habe. Dadurch lukriere die präsumtive Bestbieterin einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Antragstellerin. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei entweder gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, bzw Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006, oder gegebenenfalls gemäß Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 auszuscheiden.
Nach dem Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Bestbieterin habe der Auftraggeber die Preisangemessenheit und Ausschreibungskonformität des Angebotes der zweitgereihten Bieterin zu prüfen. Es sei davon auszugehen, dass diese (vertiefte) Angebotsprüfung auch beim Angebot der zweitgereihten Bieterin unbehebbare Mängel erbringe, weil in die bereits genannten wesentlichen Preispositionen nicht alle direkt zuordenbare Kosten einkalkuliert worden seien. Nachdem auch dieses Angebot auszuscheiden sei, sei allein das Angebot der Antragstellerin zur Vergabe geeignet und komme für den Zuschlag in Frage.
Die Antragstellerin habe ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt und dadurch ihr Interesse am gegenständlichen Auftrag dokumentiert. Das rechtswidrige Vorgehen des Auftraggebers verletzte sie in ihren Rechten auf Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung zu ihren Gunsten, auf Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, auf Gleichbehandlung bzw Nichtdiskriminierung und auf Durchführung eines fairen Vergabeverfahrens, auf Vergabe zu angemessenen Preisen sowie vergaberechtskonforme Angebots-prüfung. Würde der Zuschlag rechtswidriger Weise an eine der Mitbewerberinnen erteilt, wären die von der Antragstellerin vor allem im Zusammenhang mit der Angebotsstellung aufgewendeten Kosten in Höhe von EUR 5.000,00 frustiert. Der weitere Schaden aus rechtlicher Beratung und Vertretung belaufe sich derzeit auf EUR 3.500,00 (netto) und aus dem Interesse an der Erfüllung des gegenständlichen Auftrags auf EUR 536.624,86 (zumindest 8% der Angebotssumme). Die gegenständlich ausgeschriebene Leistung würde einen wichtigen Beitrag für die notwendige optimale Auslastung des in relativer Nähe des ausgeschriebenen Projekts gelegenen Standortes der Antragstellerin in der Steiermark / Spielberg darstellen. Diese Arbeiten stellten ein wichtiges Referenzprojekt für künftige Ausschreibungen dar.
Zur unmittelbar drohenden Schädigung ihrer Interessen führte die Antragstellerin aus, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sichere ihr Interesse an der Auftragserteilung. Es bestehe kein derart dringender Sanierungsbedarf, dass innerhalb der nächsten Tage mit den Arbeiten begonnen werden müsse, um Leib und Leben zu schützen. Gefahr sei nicht in Verzug, auch ein öffentliches Interesse Dritter an der Vollerneuerung des Korrosionsschutzes in den nächsten Wochen bestehe nicht. Da das Angebot erst am 25.1.2012 abzugeben gewesen sei, ende die Zuschlagsfrist erst am 25.4.2012, einem Zeitpunkt, zu dem über den Nachprüfungsantrag bereits abgesprochen sei. Für den Auftraggeber sei eine Auftragsvergabe vor dem 25.4.2012 nicht zwingend erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 28.2.2012 erteilte der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und erklärte, gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung kein Vorbringen zu erstatten.
Das Bundesvergabeamt hat im Rahmen des Provisorialverfahrens erwogen:
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG.
Der gegenständliche Auftrag ist als Bauauftrag gemäß § 4 BVergG einzustufen. Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (geschätzter Auftragswert netto Euro 5.320.810,00), das in Form eines offenen Verfahrens durchgeführt wird. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden. Nach Angaben des Auftraggebers wurde weder der Zuschlag erteilt, noch eine Widerrufsentscheidung getroffen oder das Vergabeverfahren widerrufen.Der gegenständliche Auftrag ist als Bauauftrag gemäß Paragraph 4, BVergG einzustufen. Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (geschätzter Auftragswert netto Euro 5.320.810,00), das in Form eines offenen Verfahrens durchgeführt wird. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden. Nach Angaben des Auftraggebers wurde weder der Zuschlag erteilt, noch eine Widerrufsentscheidung getroffen oder das Vergabeverfahren widerrufen.
Die Antragstellerin hat die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen für den Fall, dass der Zuschlag dem durch den Auftraggeber ermittelten Bestbieter erteilt werden sollte, in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die übrigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 BVergG.Die Antragstellerin hat die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen für den Fall, dass der Zuschlag dem durch den Auftraggeber ermittelten Bestbieter erteilt werden sollte, in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die übrigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, BVergG.
Da der Auftraggeber die Fortsetzung des Vergabeverfahrens plant, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin als Bestbieterin aus dem Vergabeverfahren hervorginge, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden, der nur durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewendet werden kann. Der denkmögliche Anspruch der Antragstellerin als Bestbieterin kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Zuschlagsentscheidung und -erteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Gemäß § 329 Abs. 4 leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 4, leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Der Auftraggeber hat keine Einwendungen gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhoben und auch der erkennenden Senatsvorsitzenden sind weder eine besondere Dringlichkeit noch besondere öffentliche Interessen erkennbar, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegen stünden.
Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Untersagung Zuschlagserteilung;Zuletzt aktualisiert am
11.04.2012