RS Verg 2012/3/5 N/0011-BVA/04/2012-15

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Veröffentlicht am 05.03.2012
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Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Bundesvergabeamtes fiktiv zu prüfen, wie sich der Antragsteller im Fall der Aufklärung verhalten hätte. Vielmehr hat der Auftraggeber im Zweifelsfall zur Aufklärung gemäß § 126 Abs 1 BVergG 2006 aufzufordern.Es ist nicht Aufgabe des Bundesvergabeamtes fiktiv zu prüfen, wie sich der Antragsteller im Fall der Aufklärung verhalten hätte. Vielmehr hat der Auftraggeber im Zweifelsfall zur Aufklärung gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BVergG 2006 aufzufordern.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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