Norm
BVergG 2006 §2 Z1Rechtssatz
Ebenso wenig wie eine falsche Bezeichnung als Alternativangebot statt als Abänderungsangebot ein Angebot in eine unzulässiges Angebot umwandelt, kann der Umstand der fehlenden formalen Bezeichnung eines Angebotes als Abänderungs- bzw Alternativangebot ein materiell als Abänderungs- bzw Alternativangebot zu qualifizierendes Angebot nicht in ein weiteres Hauptangebot umwandeln.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2012