RS Verg 2012/3/6 N/0026-BVA/05/2012-16

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Norm

BVergG 2006 §312 Abs2 Z2
BVergG 2006 §321 Abs2

Rechtssatz

Entscheidungen / Festlegungen des Bundesvergabeamtes in einem Nachprüfungsverfahren sind keine Entscheidungen / Festlegungen in einem Vergabeverfahren und damit nicht als gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 2 Z 16 BVergG anfechtbar.Entscheidungen / Festlegungen des Bundesvergabeamtes in einem Nachprüfungsverfahren sind keine Entscheidungen / Festlegungen in einem Vergabeverfahren und damit nicht als gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG anfechtbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

gesondert anfechtbare Entscheidung, Abgrenzung zwischen Vergabeverfahren und Vergabekontrollverfahren, Unzuständigkeit des BVA;

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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