Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Entscheidungen / Festlegungen des Bundesvergabeamtes in einem Nachprüfungsverfahren sind keine Entscheidungen / Festlegungen in einem Vergabeverfahren und damit nicht als gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 2 Z 16 BVergG anfechtbar.Entscheidungen / Festlegungen des Bundesvergabeamtes in einem Nachprüfungsverfahren sind keine Entscheidungen / Festlegungen in einem Vergabeverfahren und damit nicht als gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG anfechtbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesondert anfechtbare Entscheidung, Abgrenzung zwischen Vergabeverfahren und Vergabekontrollverfahren, Unzuständigkeit des BVA;Zuletzt aktualisiert am
11.04.2012