Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe der "Liefer- und Dienstleistungen samt Wartung für ein PAC-System für die Krankenanstalt Rudolfstiftung", Auftragsnummer VV2011-16-PACS KAR, durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, vertreten durch die vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund - Informationstechnologie, Viehmarktgasse 4, 1030 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe der "Liefer- und Dienstleistungen samt Wartung für ein PAC-System für die Krankenanstalt Rudolfstiftung", Auftragsnummer VV2011-16-PACS KAR, durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, vertreten durch die vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund - Informationstechnologie, Viehmarktgasse 4, 1030 Wien, wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin, Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund - Informationstechnologie, Viehmarktgasse 4, 1030 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der "Liefer- und Dienstleistungen samt Wartung für ein PAC-System für die Krankenanstalt Rudolfstiftung", Ausschreibungsnummer VV2011-16-PACS KAR, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen die Öffnung allfällig eingelangter Teilnahmeanträge sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe, untersagt.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, insbesondere der Antragsgegnerin die Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens zu untersagen und das Vergabeverfahren wie auch die Teilnahmefrist auszusetzen, wird abgewiesen.
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 345, BVergG 2006.
Begründung
Die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, vertreten durch die vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund - Informationstechnologie (im Folgenden Antragsgegnerin genannt), führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Lieferung und Wartung eines PAC-Systems für die Krankenanstalt Rudolfstiftung. Die Kundmachung ist europaweit ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union am 13.1.2012 erfolgt. Am 24.1.2012, 4.2.2012 und 18.2.2012 wurden Berichtigungen dieser Ausschreibung kundgemacht, nicht zuletzt aufgrund von Aufforderungen der Antragstellerin an die Antragsgegnerin, die Ausschreibung produktneutral zu gestalten. Aufgrund der letzten Berichtigung ist der Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge der 13.3.2012, 10.00 Uhr.
Mit dem am 5.3.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen. Hilfsweise beantragt sie einzelne, im Schriftsatz näher bezeichnete Festlegungen zu den technischen Eignungskriterien für nichtig zu erklären. Im Wesentlichen führt die Antragsgegnerin aus, dass trotz der erfolgten Berichtigungen die Teilnahmebestimmungen V.3 weiterhin offensichtlich diskriminierende Bestimmungen enthalten würden. Aufgrund dieser von ihr als diskriminierend erachteten Bestimmungen könne wegen der Kombination der geforderten technischen Eignungskriterien letztlich nur ein Anbieter die ausgeschriebenen Leistungen zugeschlagen erhalten. Die angefochtene Entscheidung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss, weil die Antragstellerin nur dann einen Teilnahmeantrag abgeben könne und sich damit am Vergabeverfahren beteiligen kann, wenn die diskriminierende Bestimmung in der Ausschreibung für nichtig erklärt wird.Mit dem am 5.3.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen. Hilfsweise beantragt sie einzelne, im Schriftsatz näher bezeichnete Festlegungen zu den technischen Eignungskriterien für nichtig zu erklären. Im Wesentlichen führt die Antragsgegnerin aus, dass trotz der erfolgten Berichtigungen die Teilnahmebestimmungen römisch fünf.3 weiterhin offensichtlich diskriminierende Bestimmungen enthalten würden. Aufgrund dieser von ihr als diskriminierend erachteten Bestimmungen könne wegen der Kombination der geforderten technischen Eignungskriterien letztlich nur ein Anbieter die ausgeschriebenen Leistungen zugeschlagen erhalten. Die angefochtene Entscheidung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss, weil die Antragstellerin nur dann einen Teilnahmeantrag abgeben könne und sich damit am Vergabeverfahren beteiligen kann, wenn die diskriminierende Bestimmung in der Ausschreibung für nichtig erklärt wird.
Durch die von ihr angefochtenen Bestimmungen in der Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) fühlt sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere in ihrem Recht auf Erstellung einer diskriminierungsfreien Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages), verletzt. Die Antragstellerin sei an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen interessiert und dazu auch befugt. Sie beabsichtige einen Teilnahmeantrag zu stellen und in weiterer Folge ein Angebot zu legen. Bei einer rechtsrichtigen Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) wäre die Antragstellerin in der Lage einen erfolgversprechenden Teilnahmeantrag zu legen und hätte damit gute Chancen, zur Angebotsabgabe eingeladen zu werden und letztlich den Zuschlag zu erhalten. Durch die diskriminierende Ausschreibung drohe der Antragstellerin durch entgangenen Gewinn bzw. Deckungsbetrag ein im Schriftsatz der Höhe nach näher bezeichneter Schaden zu entstehen. Dazu käme für sie der Verlust eines wichtigen Referenzprojektes.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag die Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens untersagt und das Vergabeverfahren wie auch die Teilnahmefrist ausgesetzt werden möge. Hilfsweise begehrt sie der Antragsgegnerin die Öffnung und Prüfung der Teilnahmeanträge, bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Mitteilung der Nichtzulassung zur Teilnahme und letztlich die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung zu untersagen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Eine einstweilige Verfügung wäre die einzige Möglichkeit, der Antragstellerin die Chance für die Teilnahme am Vergabeverfahren zu sichern. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen, die die Interessen der Antragstellerin an der Teilnahme am Vergabeverfahren übersteigen könnten.
Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich wurden entrichtet.
Mit Schriftsatz vom 7.3.2012 hat sich die Antragsgegnerin gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen und zunächst geltend gemacht, der Nachprüfungsantrag richte sich im Wesentlichen gegen nicht von der Berichtigung betroffene und daher bestandsfeste Teile der Ausschreibung. Ihm komme insoweit keine Erfolgsaussicht zu. Der einzige Punkt, der sich gegen bestandsfeste Teile der Ausschreibung wendet sei die Frage "ob die mit der Berichtigung geforderten Referenzen dem Vorbringen der Antragstellerin zufolge deswegen diskriminierend sind, weil solche Referenzen dem Vorbringen zufolge nur vom Hersteller geliefert werden können". Dieses Vorbringen entspreche nicht den Tatsachen. Letztlich seien die Referenzen wegen des Erfordernisses von Erfahrungen in der benötigten Schnittstellenproblematik sachlich begründet und notwendig. Weiters führt die Antragsgegnerin aus, dass der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ein besonderes öffentliches Interesse entgegen stünde, weil die Implementierung und Inbetriebnahme eines PACS erfahrungsgemäß jedenfalls mehr als ein halbes Jahr in Anspruch nehme und aufgrund der Kündigung des bestehenden PACS eine Verzögerung des Vergabeverfahrens und damit der Inbetriebnahme eines betriebsnotwendigen neuen Systems organisatorisch und technisch nicht kompensierbar wäre. Mit einer Verzögerung könnten unter Umständen gesundheitliche Gefahren für Patientinnen und Patienten der Krankanstalt Rudolfstiftung einher gehen.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung, zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Es handelt sich dabei um die Vergabe der Liefer- und Dienstleistungen samt Wartung für ein GE-PAC-System für die Krankenanstalt Rudolfstiftung. Grundlage dieses Vergabeverfahrens ist die am 13.1.2012 im Amtsblatt der EU bekannt gemachte Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages). Nach mehrfacher Berichtigung der Teilnahmebestimmungen ist der Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge der 13.3.2012, 10.00 Uhr.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung, zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Es handelt sich dabei um die Vergabe der Liefer- und Dienstleistungen samt Wartung für ein GE-PAC-System für die Krankenanstalt Rudolfstiftung. Grundlage dieses Vergabeverfahrens ist die am 13.1.2012 im Amtsblatt der EU bekannt gemachte Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages). Nach mehrfacher Berichtigung der Teilnahmebestimmungen ist der Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge der 13.3.2012, 10.00 Uhr.
Gegen diese Ausschreibung (Aufforderung zur Angebotsabgabe) richtet sich der am 5.3.2012 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007) eingelangte Nachprüfungsantrag.Gegen diese Ausschreibung (Aufforderung zur Angebotsabgabe) richtet sich der am 5.3.2012 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007) eingelangte Nachprüfungsantrag.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 WVRG 2007 für ein Verfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, WVRG 2007 für ein Verfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dabei wird vor allem zu prüfen sein, ob die angefochtenen Bestimmungen in den Teilnahmeunterlagen - wie von der Antragsgegnerin behauptet - bestandfest geworden sind oder ob die Anfechtung Festlegungen betrifft, die als diskriminierend oder unsachlich zu werten sind. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dabei wird vor allem zu prüfen sein, ob die angefochtenen Bestimmungen in den Teilnahmeunterlagen - wie von der Antragsgegnerin behauptet - bestandfest geworden sind oder ob die Anfechtung Festlegungen betrifft, die als diskriminierend oder unsachlich zu werten sind. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges, besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges, besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen.
Obwohl die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb besteht, weil aus näher dargelegten Gründen mit einer Erweiterung des bestehenden PACS zu rechnen sei und das bestehende System gekündigt werden soll, wodurch im Hinblick auf die Dauer der Implementierung und Inbetriebnahme eines neuen Systems die Möglichkeit von gesundheitlichen Gefahren für Patientinnen und Patienten gegeben sei, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. S/A/F/T/ BVergG 2006, Rz 6f zu § 329 u.a.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter mit der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen, zu bewerten (VfGH 25.10.2002, B 1396/01 u.a.). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können (vgl. VKS Wien, VKS - 4178/10 uva). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Es war daher bei Bewertung der Interessenslage davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, den Auftrag allenfalls selbst zu erhalten. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Obwohl die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb besteht, weil aus näher dargelegten Gründen mit einer Erweiterung des bestehenden PACS zu rechnen sei und das bestehende System gekündigt werden soll, wodurch im Hinblick auf die Dauer der Implementierung und Inbetriebnahme eines neuen Systems die Möglichkeit von gesundheitlichen Gefahren für Patientinnen und Patienten gegeben sei, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche S/A/F/T/ BVergG 2006, Rz 6f zu Paragraph 329, u.a.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter mit der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen, zu bewerten (VfGH 25.10.2002, B 1396/01 u.a.). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können vergleiche VKS Wien, VKS - 4178/10 uva). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Es war daher bei Bewertung der Interessenslage davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, den Auftrag allenfalls selbst zu erhalten. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus (§ 131 BVergG 2006). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus (Paragraph 131, BVergG 2006). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt mit Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt mit Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich, zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012