TE Verg Bescheid 2012/3/12 N/0029-BVA/03/2012-EV7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2012
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Norm

BVergG 2006 §2 Z41
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §12 Abs1 Z2
BVergG 2006 §291 Abs2
BVergG 2006 §312 Abs2
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §321 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs3
BVergG 2006 §329 Abs4
B-VG Art14b Abs2 Z1 lita
B-VG Art14b Abs2 Z1 litd
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006, idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 3, Dr. Sibyll Andrea Böck, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Generalplanerleistung Erweiterung und Sanierung der HerzReha Bad Ischl" des Auftraggebers Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vergebende Stelle SVD Büromanagement GmbH, Dresdner Straße 45, 1200 Wien, vertreten durch X***, Rechtsanwälte, eingeleitet über Antrag der A***, vertreten durch RA Y***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 2. März 2012, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 3, Dr. Sibyll Andrea Böck, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Generalplanerleistung Erweiterung und Sanierung der HerzReha Bad Ischl" des Auftraggebers Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vergebende Stelle SVD Büromanagement GmbH, Dresdner Straße 45, 1200 Wien, vertreten durch X***, Rechtsanwälte, eingeleitet über Antrag der A***, vertreten durch RA Y***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 2. März 2012, wie folgt entschieden:

SPRUCH

Dem Antrag, "das Bundesvergabeamt möge folgende auf 6 Wochen befristete Einstweilige Verfügung erlassen:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, vertreten durch SVD Büromanagement GmbH, ist es bei sonstiger Exekution untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamts über den [...] bezeichneten Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser Einstweiligen Verfügung den Zuschlag betreffend das Vergabeverfahren "Generalplanerleistung Erweiterung und Sanierung der HerzReha Bad Ischl",b1 Unternehmen zur Abgabe eines Angebots einzuladen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln; b2 in eventu 1: Das Verhandlungsverfahren fortzusetzen, insbesondere weitere Maßnahmen zu setzen/Erklärungen abzugeben (Fragen zu beantworten, weitere Unterlagen auszusenden) und eingereichte Angebote zu eröffnen, b3 in eventu den Zuschlag zu erteilen", wird insofern stattgegeben, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, im Vergabeverfahren "Generalplanerleistung Erweiterung und Sanierung der HerzReha Bad Ischl" Unternehmen zur Abgabe eines Angebots einzuladen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln sowie eingereichte Angebote zu öffnen und den Zuschlag zu erteilen.

Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 328 Abs 1, 329 Abs 1, 3 und 4 BVergGRechtsgrundlage: Paragraphen 328, Absatz eins, 329, Absatz eins, 3 und 4 BVergG

BEGRÜNDUNG

Die Antragstellerin stellte am 2.3.2012 neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren Anträge auf Gebührenersatz, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Nichtigerklärung der mit Email vom 23.2.2012 bekanntgegebenen Entscheidung des Auftraggebers nicht zur 2. Stufe des Vergabeverfahrens (Abgabe Angebot, Verhandlung) eingeladen zu werden.

1. Vorbringen der Parteien

Die Antragstellerin brachte im Wesentlichen vor, ihr sei mit Schreiben vom 23.2.2012 seitens des Auftraggebers mitgeteilt worden, dass sie nicht zur 2.Stufe des Vergabeverfahrens eingeladen werde. Eine inhaltliche Begründung sei diesem Schreiben nicht zu entnehmen, auch nicht, wie viele Punkte erzielt worden seien, geschweige denn, wie viele Punkte die Antragstellerin im Detail zu den einzelnen Referenzen erhalten habe. Zudem sei diesem Schreiben auch nicht zu entnehmen, wie viele Punkte die eingeladenen Bewerber erhalten haben bzw welcher Wert als Mindestschwelle herangezogen werde, ab dem man als fünftbester Bewerber zum Verhandlungsverfahren eingeladen werde. Das übermittelte Schreiben vom 23.2.2012 gebe lediglich die in den Teilnahmeunterlagen ohnehin ersichtlichen Bewertungskriterien wieder, weshalb diese Entscheidung vom 23.2.2012 für nichtig zu erklären sei. Darüber hinaus habe sich der Auftraggeber offenbar über die Eigenbewertung der Antragstellerin hinweggesetzt und die eine oder andere Referenz nicht bzw schlechter bewertet. Weshalb eine derartige Schlechterbewertung erfolgt sei, sei jedoch im Hinblick auf die bekanntgegebenen Auswahlkriterien und die bekanntgegebenen Referenzprojekte nicht nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass der Auftraggeber jedoch, ohne bei Rücksprache mit de Antragstellerin zu halten, die Angaben uminterpretiert habe und die Teilnahmeunterlagen abweichend von den Angaben der Antragstellerin anders bewertet habe, sei diese Bewertung und die darauf aufbauende Nichtzulassung zum Verhandlungsverfahren rechtswidrig, weshalb auch aus diesem Grunde die Nichteinladung zum Verhandlungsverfahren für nichtig zu erklären sei.

Ergänzend führte die Antragstellerin aus, sie habe fristgerecht einen ausschreibungskonformen Teilnahmeantrag gestellt. Gegenstand des Verfahrens seien GP-Leistungen (Architektur-, Planungskoordination, Statik, Bauphysik, Haustechnik, Einrichtungsplanung mit teilweise Medizintechnik) für die Erweiterung und Sanierung der bestehenden Gesundheitseinrichtung HerzReha Bad Ischl. Als Auswahlkriterien seien Referenzen Generalplanung (40%), Referenzen Architektur (25%) und Referenz Haustechnik (35%) vorgesehen. Eine Bewertungskommission sollte unter den geeigneten Teilnehmern anhand dieser Kriterien entscheiden, wer zur 2.Stufe des Verfahrens eingeladen werde. Im Einzelnen sei den Teilnahmeunterlagen auf Seite 4f unter Punkt 7.2 "Bewertungsmodus" folgendes zu entnehmen:

"

7.1.2 Auswahlkriterien

Aus den die vorgenannten Bedingungen erfüllenden Bewerbungen wählt die Bewertungskommission aufgrund der vorzulegenden Referenzen die geeigneten Bewerberinnen für die 2. Stufe des Verfahrens aus.

  • -Strichaufzählung
    Referenzen Generalplanung Ober Generalsanierung Altbau / komplexe Umbauten, allenfalls auch im laufenden Betrieb mit Schwerpunkt Kostenmanagement / Kostensicherheit mit
  • -Strichaufzählung
    Beschreibung und Fotodokumentation
  • -Strichaufzählung
    Kostenangaben sowie Bauherrnbestätigung über die ordnungsgemäße Abwicklung des Kostenmanagements und Einhaltung der Kosten
  • -Strichaufzählung
    Referenzen Architektur über Bauvorhaben im Gesundheits-, Kur-, Pflege- und/oder Krankenanstaltenwesen, sowie Wellness- und Vitalbereich,sonst wie vor
  • -Strichaufzählung
    Referenzen des Haustechnikplaners über Generalsanierung Alttbau / komplexe Umbauten, allenfalls auch im laufenden Betrieb sonst wie vor

Auf die Nachhelligkeit der Maßnahmen bzw. die Steigerung der Energieeffizienz ist gesondert einzugehen.

Für die Wahl unter den geeigneten Bewerberinnen, die in der Folge zur Angebotslegung eingeladen werden, Ist das nachfolgende

Auswahlverfahren festgelegt:

Auswahlkriterium und Gewichtung:

  • -Strichaufzählung
    Referenzen Generalplanung 40%
  • -Strichaufzählung
    Referenzen Architektur 25%
  • -Strichaufzählung
    Referenz Haustechnik 35%

7.2 Bewertungsmethode

7.2.1 Referenzen Generalplanung

Die Bewerberauswahl unter den befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bewerberinnen erfolgt durch Bewertung der Projektreferenz von 2 Referenzprojekten auf Basis der Bewerberangaben unter Berücksichtigung folgender Indikatoren:

  • -Strichaufzählung
    Nettobauwerkskosten gemäß Ö-Norm B 1801-1
  • -Strichaufzählung
    Projektstatus
  • -Strichaufzählung
    Projektart oder Komplexität
  • -Strichaufzählung
    Leistungserbringung allein oder In ARGE
  • -Strichaufzählung
    Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Die max. erreichbare Punkteanzahl aus jedem Indikator beträgt 20 Punkte; d.h. es können In Summe max. 100 Punkte je Referenzprojekt, insgesamt also max. 290 Punkte, erreicht werden. Bel der Ermittlung der max. Punkteanzahl erfolgt keine Mittelwertbildung aus den eingereichten Referenzprojekten. Werden weniger als 2 Referenzprojekte eingereicht, werden auch weniger Punkte vergeben. Für die Nachweisführung über die Projektreferenz des/der Bewerbers/in bzw. der Bewerbergemeinschaft sind ausschließlich die beiliegenden Formblätter TA-3 (sowie TA-3.1/1-2) zu verwenden. Darin ist die schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers durch Unterfertigung beinhaltet.

7.2.1.1 Nettobauwerkskosten

Die Projektreferenzen werden nach den Nettobauwerkskosten gem. Ö-NORM

B 1801-1 in die Kategorien

A >  20,0        Mio. Euro netto =   20 Punkte

B >  10,0 = 20,0 Mio. Euro netto =   15 Punkte

C >   5,0 = 10,0 Mio. Euro netto =   10 Punkte

D >   5,0        Mio. Euro netto =    5 Punkte

(Pb.0972011)

unterschieden.

7.2.1.2 Projektstatus

Für den jeweiligen Status des Referenzprojektes werden max. 20 Punkte vergeben. Abgeschlossene Projekte werden wie folgt bewertet:

Fertigstellung nach dem u. 01.01.2005

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 1,0

Fertigstellung zw. 01.01.2001 u. 31.12.2004

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,7

Fertigstellung vor dem 01.012001

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,5

Laufende Projekte werden wie folgt bewertet:

Aktuelle Projektphase ab Baubeginn

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,8

Aktuelle Projektphase bis Baubeginn

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0.6

7.2.1.3 Projektart, Komplexität

Für den Indikator Projektart und Komplexität werden max. 20 Punkte vergeben und dabei unter folgenden unterschiedlichen Projektarten unterschieden und bewertet:

Ständig vom Umbau vor Ort Betroffene (Dienstnehmer, Patienten etc.) > 500 / Umbauphasen > 5

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 1,1)

Ständig vom Umbau vor Ort Betroffene (Dienstnehmer, Patienten etc.)

> 200 Umbauphasen > 3

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,9

Ständig vom Umbau vor Ort Betroffene (Dienstnehmer, Patienten etc.)

? 200 / Umbauphasen ? 3

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,7

Die Nachweisführung hat durch eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen.

7.2.1.4 Leistungerbringung allein oder In ARGE's

Für die alleinige Abwicklung der Planungsleistungen werden 20 Punkte vergeben. Die Leistungserbringung in ARGE's wird entsprechend dem ARGE-Anteil ggf. unter Berücksichtigung der ARGE-internen Leistungstrennung abgewertet.

Die Nachweisführung über den Leistungsanteil hat durch eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers oder durch Vorlage der Leistungsbilder aus dem Vertrag mit dem AG und aua dem ARGE-Vertrag zu erfolgen.

Referenzprojekt mit voller Beauftragung Projektsteuerung und Kostenmanagement gem. HO-PS voller Beauftragung Generalplanerkoordination / Technisch-Geschäftliche Oberleitung lt. HOA sowie voller Beauftragung der Fachgebiete (Architektur, Statik, gesamte Haustechnik. Bauphysik etc.)

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 1,0

Referenzprojekt mit voller Beauftragung, voller Beauftragung Generalplanerkoordination / Technisch-Geschäftliche Oberleitung lt. HOA sowie voller Beauftragung von mind. 3 der folgenden Fachgebiete (Architektur, Statik, gesamte Haustechnik, Bauphysik etc.) = Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,7

Referenzprojekt mit voller Beauftragung, voller Beauftragung GeneralplanerkoordinatIon / Technisch-Geschäftliche Oberleitung lt. HOA sowie voller Beauftragung von mindestens 2 der folgenden Fachgebiete (Architektur, Statik, gesamte Haustechnik, Bauphysik etc.)

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,5

7.2.1.5 Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Um die Relevanz der vorgelegten Referenzprojekte im Hinblick auf die Bewältigung der Aufgabenstellung (Pkt. 7.12) durch die Bewertungskommission beurteilen zu können, hat der Bewerber zu jedem als Auswahlkriterium genanntes Referenzprojekt eine Projektsbeschreibung beizulegen.

Je Referenzprojekt werden max. 20 Punkte vergeben.

Die max. Punkteanzahl wird vergeben, wenn aufgrund der Beschreibung des Referenzprojektes ein hohes Maß an Vergleichbarkeit gegeben ist. 0 Punkte werden vergeben, wenn diese beim Referenzprojekt nicht vorhanden war, dazwischen wird interpoliert. Der Bewerber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass bei diesem Kriterium auch subjektive Gesichtspunkte in die Bewertung durch die Kommission einfließen. Die diesbezüglichen Unterlagen - max. 2 A4 Seiten je Referenzprojekt - sind als Hardcopy einzureichen

7.2.2 Referenzen Architektur

Die Bewerberauswahl unter den befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bewerberinnen erfolgt durch Bewertung der Projektreferenz von 2 Referenzprojekten auf Basis der Bewerberangaben unter Berücksichtigung folgender Indikatoren:

  • -Strichaufzählung
    Nettobauwerkskosten gemäß Ö-Norm B 1801-1
  • -Strichaufzählung
    Projektstatus
  • -Strichaufzählung
    Projektstart oder Komplexität
  • -Strichaufzählung
    Leistungserbringung allein oder in ARGE
  • -Strichaufzählung
    Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Die max. erreichbare Punkteanzahl aus jedem Indikator beträgt 20 Punkte; d.h. es können in Summe max. 100 Punkte je Referenzprojekt, insgesamt also max. 200 Punkte, erreicht werden. Bei der Ermittlung der max. Punkteanzahl erfolgt keine MittelwertbiIdung aus den eingereichten Referenzprojekten. Werden weniger als 2 Referenzprojekte eingereicht, werden auch weniger Punkte vergeben.

Für die Nachweisführung über die Projektreferenz des/der Bewerbers/in bzw. der Bewerbergemeinschaft sind ausschließlich die beiliegenden Formblätter TA-3 (sowie TA-3.2/1-2) zu verwenden. Darin Ist die schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers durch Unterfertigung beinhaltet.

7.2.2.1 Nettobauwerkskosten

Die Projektreferenzen werden nach den Baukosten gem. Ö-NORM B 1801-1

Kategorien

A >   20,0        Mio. Euro netto = 20 Punkte

B >   10,0 < 20.0 Mio. Euro netto = 15 Punkte

C >   5,05 < 10,0 Mio. Euro netto = 10 Punkte

D <   5,0         Mio. Euro netto =  5 Punkte

(Pb. 092011)

unterschieden.

7.2.2.2 Projektstatus

Für den jeweiligen Status des Referenzprojektes werden max. 20 Punkte vergeben. Abgeschlossene Projekte werden wie folgt bewertet:

Fertigstellung nach dem u. 01.01.2005

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 1,0

Fertigstellung zw. 01.01.2001 u. 01.01.2005

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 0.7

Fertigstellung vor dem 01.01.2001

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 0.5

Laufende Projekte werden wie folgt bewertet-

Aktuelle Projektphase ab Baubeginn

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 0,8

Aktuelle Projektphase bis Baubeginn

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 0.6

7.2.2.3 Projektart, Komplexität

Für den Indikator Projektart und Komplexität werden max. 20 Punkte vergeben und dabei unter folgenden unterschliedlichen Projektarten unterschieden und bewertet:

Generalsanierungen Altbau

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 1,0

Neubau mit Generalsanierungsanteil

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 0,9

Reine Neubauten

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 0,7

7.2.2.4 Leistungserbringung allein oder In ARGE's

Für die alleinige Abwicklung der Planungsleistungen werden 20 Punkte vergeben. Die Leistungserbringung in ARGE's wird entsprechend dem ARGE-Anteil ggf. unter Berücksichtigung der ARGE-internen Leistungstrennung abgewertet.

Die Nachweisführung über den Leistungsanteil hat durch eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers oder durch Vorlage der Leistungsbilder aus dem Vertrag mit dem AG und aus dem ARGE-Vertrag zu erfolgen.

7.2.2.5 Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Um die Relevanz der vorgelegten Referenzprojekte im Hinblick auf die Bewältigung der Aufgabenstellung (Pkt. 7.1.2) durch die Bewertungskommission beurteilen zu können, hat der Bewerber zu jedem als Auswahlkriterium genanntes Referenzprojekt eine Projektsbeschreibung beizulegen.

Je Referenzprojekt werden max. 20 Punkte vergeben.

Die max. Punktanzahl wird vergeben, wenn aufgrund der Beschreibung des Referenzprojektes ein hohes Maß an Vergleichbarkeit gegeben ist. 0 Punkte werden vergeben, wenn diese beim Referenzprojekt nicht vorhanden war. dazwischen wird interpoliert. Der Bewerber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass bei diesem Kriterium auch subjektive Gesichtspunkte In die Bewertung durch die Kommission einfließen. Die diesbezüglichen Unterlagen - max. 2 A4 Seiten je Referenzprojekt - sind als Hardcopy einzureichen.

7.2.3 Referenzen Haustechnik

Die Bewerberauswahl unter den befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bewerberinnen erfolgt durch Bewertung der Projektreferenz von 2 Referenzprojekten auf Basis der Bewerberangaben unter Berücksichtigung folgender Indikatoren:

  • -Strichaufzählung
    Haustechnik gemäß Ö-Norm B 1801-1
  • -Strichaufzählung
    Projektstatus
  • -Strichaufzählung
    Projektstart oder Komplexität
  • -Strichaufzählung
    Leistungserbringung allein oder In ARGE
  • -Strichaufzählung
    Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Die max. erreichbare Punkteanzahl aus jedem Indikator beträgt 20 Punkte; d.h. es können in Summe max. 100 Punkte je Referenzprojekt, Insgesamt also max. 200 Punkte, erreicht werden. Bei der Ermittlung der max. Punkteanzahl erfolgt keine Mittelwertbindung aus den eingereichten Referenzprojekten. Wurden weniger als 2 Referenzprojekte eingereicht, werden auch weniger Punkte vergeben.

Für die Nachweisführung über die Projektreferenz des/der Bewerters/in bzw. der Bewerbergemeinschaft sind ausschließlich die beiliegenden Formblätter TA-3 (sowie TA-3.211-2) zu verwenden. Darin Ist die schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers durch Unterfertigung beinhaltet.

7.2.3.1 Nettokosten

Die Projektreferenzen werden nach den Baukosten gern. Ö-NORM B 1801-1 in die Kategorien

A  >  8,0         Mio. Euro netto =  20 Punkte

B  >  5,0 < 8,0   Mio. Euro netto =  15 Punkte

C  >  2,0 < 5,0   Mio. Euro netto =  10 Punkte

D  >  Mio.        Mio. Euro netto =   5 Punkte

(Pb. 09)2011)

unterschieden.

7.2.3.2 Projektstatus

Für den jeweiligen Status des Referenzprojektes werden max. 20 Punkte vergeben. Abgeschlossene Projekte werden wie folgt bewertet:

Fertigstellung nach dem u. 01.01.2005

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 1,0

Fertigstellung zw. 01.01.2001 u. 01.01.2005

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 0,7

Fertigstellung vor dem 01.01.2001

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 0,5

Laufende Projekte werden wie folgt bewertet

Aktuelle Projektphase ab Baubeginn

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 0,8

Aktuelle Projektphase bis Baubeginn

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 0,6

7.2.3.3 Projektart Komplexität

Für den Indikator Projektart und Komplexität werden max. 20 Punkte vergeben und dabei unter folgenden unterschiedlichen Projektaden unterschieden und bewertet:

Generalsanierungen Altbau

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 1,0

Neubau mit Generalsanierungsanteil

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 0,9

Reine Neubauten

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 0,7

Um die Relevanz der vorgelegten Referenzprojekte im Hinblick auf die Bewältigung der Aufgabenstellung (Pkt. 7.1.2) durch die Bewertungskommission beurteilen zu können, hat der Bewerber zu jedem als Auswahlkriterium genanntes Referenzprojekt eine Referenzbeschreibung beizulegen.

7.2.3.4 Leistungserbringung allein oder in ARGE's

Für die alleinige Abwicklung der Planungsleistungen werden 20 Punkte vergeben. Die Leistungserbringung In ARGE's wird entsprechend dem ARGE-Anteil ggf. unter Berücksichtigung der ARGE- internen Leistungstrennung abgewertet.

Die Nachweisführung über den Leistungsanteil hat durch eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers oder durch Vorlage der Leistungsbilder aus dem Vertrag mit dem AG und aus dem ARGE-Vertrag zu erfolgen.

7.2.3.5 Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Um die Relevanz der vorgelegten Referenzprojekte im Hinblick auf die Bewältigung der Aufgabenstellung (Pkt. 7.1.2, wobei die Bewertung der Nachhelligkeit unter Pkt. 7.23.3 erfolgt) durch die Bewertungskommission beurteilen zu können, hat der Bewerber zu jedem als Auswahlkriterium genanntes Referenzprojekt eine Projektsbeschreibung beizulegen.

Je Referenzprojekt werden max. 20 Punkte vergeben.

Die max. Punkteanzahl wird vergeben, wenn aufgrund der Beschreibung des Referenzprojektes ein hohes Maß an Vergleichbarkeit gegeben Ist 0 Punkte werden vergeben, wenn diese beim Referenzprojekt nicht vorhanden war, dazwischen wird Interpoliert. Der Bewerber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dem bei diesem Kriterium auch subjektive Gesichtspunkte In die Bewertung durch die Kommission einfließen. Die diesbezüglichen Unterlagen - max. 2 A4 Seiten je Referenzprojekt - sind als Hardcopy einzureichen."

Dem Formular zu den Teilnahmeunterlagen, TA-3 seien Felder vorgegeben für Referenzprojekt 1 und 2 jeweils für Generalplanung, Architektur und Planung sowie dazu ergänzenden Beschreibungen der Referenzprojekte Generalplanung, Architektur und Planung, nummeriert mit TA-3.I /I bis TA-3.4. Dazu finde sich noch die Aufforderung des Auftraggebers, dass der Bewerber seine Referenz selbst zu bewerten habe und vom jeweiligen Auftraggeber bestätigen zu lassen habe.

Die Antragstellerin habe fristgerecht einen Teilnahmeantrag gestellt. Als Subunternehmer für die Teilleistung "Architektur" sei Herr Architekt Mag. B*** genannt, der auch die Referenzen "Architektur" beigestellt habe. Aufforderungsgemäß seien auch alle Eignungsnachweise und vor allem die geforderten Projektreferenzen, jeweils gegengefertigt durch den jeweiligen Auftraggeber übermittelt worden. Dazu sei auch noch eine kurze Beschreibung der Referenz angeschlossen worden. Aus den solcherart übermittelten Unterlagen sei für den Auftraggeber ersichtlich gewesen, dass die Antragstellerin - zusätzlich zur Referenz für die Eignung - zu den drei Auswahlkriterien "Generalplanung", "Architektur und Planung" jeweils 2 passende Referenzprojekte genannt habe, nämlich zur Generalplanung und Planung jeweils das Raiffeisenhaus Wien, zur Generalplanung das Postsparkassengebäude, zur Planung das Geriatriezentrum Hellerfabrik, zur Architektur das Strahlenzentrum LKH Vöcklabruck und das Projekt Zahn- und Physio Ambulatorien St. Pölten. Der - vom Auftraggeber gegengefertigten Eigenbewertung sei zu entnehmen, dass die Antragstellerin für diese Referenzen nahezu die Höchstpunkteanzahl erziele, nämlich 198,25 gewichtete Punkte (von 200 maximalen gewichteten Punkten). Der Auftraggeber habe der Antragstellerin keine weiteren Fragen gestellt bzw diese um Aufklärung ersucht.

Mit Schreiben vom 23.2.2012 sei die Antragstellerin darüber informiert worden, dass diese nicht für die 2.Stufe des Vergabeverfahrens eingeladen werde. Eine inhaltliche Begründung, weswegen die Antragstellerin nicht zu den 5 besten Bewerbern zählen bzw weshalb der Teilnahmeantrag offenbar nicht die von bewerteten 198,25 gewichteten Punkte erzielt habe, sei diesem Schreiben nicht zu entnehmen.

Zum Gebot der ausreichende Begründung führte die Antragstellerin aus, nach nunmehriger ständiger Rechtsprechung müssten die Gründe einer Auftraggeberentscheidung für den Bewerber/Bieter bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der (negativen) Entscheidung klar erkennbar sein. Ein Nachschieben der Gründe verkürze die ohnehin kurzen Fristen zur Anfechtung der Entscheidung, weshalb eine unzureichend begründete Auftraggeberentscheidung schon wegen dieses Begründungsmangels rechtswidrig sei. Dies gelte auch für die gegenständliche Auswahlentscheidung. Im gegenständlichen Fall sei nicht ersichtlich, weshalb die bekanntgegebene Nichtzulassung zum Verhandlungsverfahren nicht begründet worden sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb nicht zumindest die Detailbewertung zum Angebot der Antragstellerin einschließlich der für den Teilnahmetrag vergebenen Punkte und deren verbale Begründung bekanntgegeben worden sei. Dagegen würden jedenfalls keine öffentlichen Interessen, berechtigte Geschäftsinteressen anderer Unternehmen bzw der freie und lautere Wettbewerb sprechen und auch nichts gegen die Bekanntgabe der gewichteten Punkteanzahl des eingeladenen fünftgereihten Unternehmens, auch wenn dieser Unternehmer durchaus anonym bleiben könne. Schon im Hinblick darauf, dass die Auswahlentscheidung bzw Entscheidung, die Antragstellerin nicht zur zweiten Stufe des Verfahrens einzuladen, nicht ausreichend begründet worden sei, sei die angefochtene Nichtzulassung zum Verhandlungsverfahren rechtswidrig und für nichtig zu erklären.

Zur den Teilnahmeunterlagen widersprechenden Bewertung werde ausgeführt, die Teilnahmeunterlagen seien so vorgegeben gewesen, dass eine Eigenbewertung zu erstellen gewesen sei. Nach dieser Eigenbewertung habe die Antragstellerin für die von ihr genannten Referenzprojekte, welche alle vom Auftraggeber gefertigt worden seien, 198,25 gewichtete Punkte; dies bei maximal 200 gewichteten Punkten. Ausgehend von der Hypothese, dass nicht 5 Bewerber eine höhere Punkteanzahl als 198,25 erzielt haben, habe der Auftraggeber offenbar sich über die Eigenbewertung der Antragstellerin hinweggesetzt und die eine oder andere Referenz nicht bzw schlechter bewertet. Weshalb eine derartige Schlechterbewertung erfolgt sei, sei jedoch im Hinblick auf die bekanntgegebenen Auswahlkriterien und die bekanntgegebenen Referenzprojekte nicht nachvollziehbar.

Im Einzelnen werde ausgeführt:

" Referenzproiekt Raiffeisenhaus (zu Kriterien 1-3):

- die Gesamtnettobaukosten lagen bei ca. EUR 43,6 Mio, wofür gemäß

7.2.1.1 bzw 7.2.3.1 jeweils 20 ungewichtete Punkte zu vergeben sind.

  • -Strichaufzählung
    Das Referenzprojekt wurde im Jänner 2006 beendet/fertiggestellt, wofür gemäß 7.2.1.2 (Projektstatus) bzw 7.2.3.2 ebenfalls 20 Punkte zu gewähren sind.

  • -Strichaufzählung
    Die betroffenen Dienstnehmer am Projekt Raiffeisenhaus Wien waren mehr als 500, weshalb gemäß 7.2.1.3, 7.2.3.3 ebenfalls 20 Punkte zu vergeben waren.

  • -Strichaufzählung
    Wir haben diese Leistung allein, also nicht in der ARGE erbracht, weswegen wiederum 20 Punkte gemäß 7.2.1.4 bzw 7.2.3.4 zu vergeben sind

  • -Strichaufzählung
    Wie der von uns übermittelten Projektbeschreibung zu entnehmen war, entspricht das Raiffeisenhaus Wien mit der technisch funktionalen Anforderung, den Anforderungen zum gegenständlichen Projekt, weshalb auch hier 20 Punkte zu gewähren gewesen wären (7.2.1.5 bzw 7.2.3.5).

Auch für das von uns genannte Referenzprojekt Postsparkasseneebäude (zu Kriterium 1) gilt, dass die

  • -Strichaufzählung
    Gesamtnettobausumme mit ca. EUR 35 Mio über dem geforderten Höchstbetrag gelegen ist, wofür 20 Punkte zu gewähren sind.

  • -Strichaufzählung
    Das Bauende lag im September 2005, wofür weitere 20 Punkte zu gewähren gewesen wären.

  • -Strichaufzählung
    Betroffene Dienstnehmer durch den Umbau waren mehr als 500, weswegen weitere 20 Punkte zu gewähren gewesen wären und

  • -Strichaufzählung
    wir haben dieses Projekt eigenständig durchgeführt, weswegen weitere 20 Punkte zu gewähren gewesen wären.

  • -Strichaufzählung
    Auch hier zeigt sich anhand der vorgegebenen Projektbeschreibung, dass sich die Komplexität des Projektes jenem des gegenständlichen Projekts gleicht, wenn nicht sogar größer ist.
  • -Strichaufzählung
    Es war eine Bestandsanierung bei laufendem Betrieb durchzuführen unter Beachtung des Denkmalschutzes, weswegen auch hier 20 Punkte zu gewähren gewesen wären.

Für die von uns genannten und von unserem Subunternehmer beigestellten Referenzen "Architektur" (Kriterium 2) gilt zum Projekt Strahlenzentrum LKH Vöcklabruck dass

  • -Strichaufzählung
    mit den Gesamtnettobaukosten von EUR 26,2 Mio 20 Punkte zu gewähren gewesen wären.
  • -Strichaufzählung
    Mit dem Projektende Oktober 2010 20 Punkte zu gewähren gewesen wären.
  • -Strichaufzählung
    Durchgeführt wurde eine Erweiterung mit Sanierung, wofür 18 Punkte zu gewähren gewesen wären.
  • -Strichaufzählung
    Die Architektenleistung wurde zu 100% von unserem Subunternehmer erbracht, wofür 20 Punkte zu gewähren gewesen wären.
  • -Strichaufzählung
    Die Aufgabe betraf das Gesundheitswesen, eine High-Technik-Anlage und Erweiterung im Sanierungsbestand, wofür ebenfalls 20 Punkte zu gewähren gewesen wären.
Zum zweiten Architekturprojekt, Zahn- und Phusatoanibulatorien der NGKK (Kriterium 2)gilt, dass
  • -Strichaufzählung
    die Nettobaukosten mit EUR 15,68 Mio 15 ungewichtete Punkte rechtfertigt.
  • -Strichaufzählung
    Das Bauende im November 2011 rechtfertigt 20 Punkte.
  • -Strichaufzählung
    Die durchgeführte Generalsanierung: 20 Punkte.
  • -Strichaufzählung
    Die 100%ige Eigenplanung 20 Punkte
  • -Strichaufzählung
    unter den Umständen, dass es sich um eine Bauaufgabe Für das Gesundheitswesen mit überwiegendem Bereich als Generalsanierung erfolgte, ebenfalls 20 Punkte,
  • -Strichaufzählung
    in Summe 95 ungewichtete Punkte"

Schließlich gelte zu dem von der Antragstellerin genannten Referenzprojekt "Haustechnik" zum Raiffeisenhaus Wien das bereits oben Gesagte.

"

Zum Referenzprojekt Geriatriezentrum Hellerfabrik (zum Kriterium 3)gilt, dass

  • -Strichaufzählung
    die Nettobaukosten mit EUR 13,4 Mio 20 Punkte rechtfertigt,
  • -Strichaufzählung
    das Bauende Dezember 2011 20 Punkte rechtfertigt,
  • -Strichaufzählung
    die erfolgte Generalsanierung 20 Punkte rechtfertigt,
  • -Strichaufzählung
    der eigene Planungsanteil zu 100% 20 Punkte rechtfertigt und
  • -Strichaufzählung
    der Umstand, dass es sich um eine Generalsanierung in ein modernes Geriatriezentrum handelt, wie der ebenfalls angeschlossenen Projektbeschreibung zu entnehmen war, rechtfertigt weitere 20 Punkte,
  • -Strichaufzählung
    in Summe 100 ungewichtete Punkte"

Dies belege, dass die von der Antragstellerin gewählte Eigenbewertung den Teilnahmeunterlagen entspreche und eine davon abweichende Bewertung des Auftraggebers nicht gerechtfertigt sei. Hinzuweisen sei nochmals darauf, dass die Referenzblätter jeweils vom Auftraggeber unterfertigt worden seien, dies zu Richtigkeit der Angaben und es nicht am Auftraggeber liege, diese vom Auftraggeber bestätigten Angaben weiter zu hinterfragen bzw anders zu bewerten. Dies gelte umso mehr, als im Zuge der Bewerbungsphase bzw vor der Bewertung unserer Teilnahmeunterlagen seitens des Auftraggebers niemals zur Stellungnahme aufgefordert worden bzw die Antragstellerin niemals eine allfällige missverständliche Bewertung/Information zur Aufklärung vorgehalten worden sei. Im Hinblick darauf, dass der Auftraggeber offenbar die Teilnahmeunterlagen der Antragstellerin zu 100% zur Kenntnis genommen habe ohne der Antragstellerin eine gegenteilige Bewertung vorzuhalten, sei das Abweichen von der Bewertung und der diesbezüglichen Informationen ungerechtfertigt. Wäre also der Auftraggeber der Auffassung gewesen, dass die bekanntgegebenen Nettobaukosten bzw Fertigstellungstermine unrichtig seien, hätte der Auftraggeber die Antragstellerin damit konfrontieren müssen bzw ihr die Gelegenheit einer Stellungnahme geben müssen, was nicht erfolgt sei. Im Hinblick darauf, dass der Auftraggeber offenbar jedoch, ohne Rücksprache zu halten, die Angaben der Antragstellerin uminterpretiert habe und die Teilnahmeunterlagen abweichend von den Angaben anders bewertet habe, sei diese Bewertung und die darauf aufbauende Nichtzulassung zum Verhandlungsverfahren rechtswidrig, weshalb die Nichteinladung zum Verhandlungsverfahren für nichtig zu erklären sei.

Zum Interesse am Vertragsabschluss und zum drohenden Schaden führte die Antragstellerin aus, sie habe einen ausschreibungskonformen Teilnahmeantrag gelegt und dadurch unser Interesse am gegenständlichen Auftrag dokumentiert. Im Rahmen dieses Verfahrens seien bisher Kosten in Höhe von EUR 1.500,00 entstanden, die sich im Wesentlichen durch die Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe des Teilnahmeantrags ergeben. Hinzu kommen noch die Kosten, der - infolge der geltend gemachten Vergabeverletzung erfolgten rechtlichen Beratung und Vertretung, die die Antragstellerin (vor Verhandlung und Hinterlegung von Pauschalgebühren) mit EUR 1.500,00 (netto) beziffere. Würde der Zuschlag rechtswidrigerweise an einen Mitbewerber erteilt, wären diese aufgewendeten Kosten frustriert.

Vor allem habe die Antragstellerin ein erhebliches Erfüllungsinteresse an der Erfüllung des gegenständlichen Auftrags, das sich aber derzeit noch nicht beziffern lasse. Allein den bisherigen Informationen zum Projekt "Erweiterung und Sanierung der HerzReha Bad Ischl" sei jedoch zu entnehmen, dass es sich um ein Projekt mit Projektherstellungskosten von zumindest mehr als EUR 8 Mio handle. Daraus leite sich ab, dass der Generalplanungsauftrag einen erheblichen Umfang habe. Dieser Generalplanungsauftrag sei geeignet, den von der Antragstellerin vorgehaltenen Planerkapazitäten eine beachtliche Auslastung über die Projektlaufzeit zu ermöglichen. Das Interesse sei sohin nicht bloß auf den reinen entgangenen Gewinn beschränkt, sondern auf das Interesse, die gegenständliche Planungsleistung aus tatsächlich selbst ausführen zu dürfen. Hinzu komme, dass diese Arbeit ein wichtiges Referenzprojekt für die Antragstellerin darstelle, welches für künftige Ausschreibungen genutzt werden könnte. Dies gelte gerade für die gegenständliche "Generalplanerleistung Erweiterung und Sanierung der HerzReha Bad Ischl". Dieses Projekt sichere die fortgesetzte technische Leistungsfähigkeit der Antragstellerin in den folgenden 3 Jahren.

Zur bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechts bzw der Beschwerdepunkte führte die Antragstellerin aus, sich in ihrem Recht auf Zulassung zur Angebotsabgabe/Einladung zum Verhandlungsverfahren, auf ausreichende Begründung der Entscheidung, nicht zur Angebotsabgabe eingeladen zu werden, auf ausschreibungskonforme Bewertung ihres Teilnahmeantrags, der Teilnahmeanträge der übrigen Bewerber und ausschreibungskonforme Auswahlentscheidung, auf Gleichbehandlung bzw Nichtdiskriminierung sowie auf Durchführung eines fairen Vergabeverfahrens, sowie vergaberechtskonforme Prüfling des Teilnahmeantrags beschwert zu erachten.

Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verwies die Antragstellerin auf das gesamte bisher erstattete Vorbringen und führte aus, dass die Erlassung einer auf 6 Wochen befristeten Einstweiligen Verfügung die ausschreibungsgegenständliche Erweiterung und Sanierung der HerzReha in Bad Ischl nicht hindere. Zu beachten sei, dass ohnehin mit einem langwierigen Verfahren gerechnet worden sei (gemäß Punkt 3 Teilnahmeunterlagen sollen die Unterlagen erst in der KW 10/2012 herausgegeben werden), also es auf eine Verzögerung um maximal 6 Wochen nicht ankomme. Offenbar bestehe kein derart dringender Sanierungsbedarf, dass innerhalb der nächsten Tage mit den Arbeiten begonnen werden müsse, um Leib und Leben zu schützen. Es bestehe nicht Gefahr in Verzug, dass diese Sanierung und Erweiterung der HerzReha in Bad Ischl in den nächsten Wochen geschehen müsste. Öffentliche Interessen Dritter bestünden ebenso wenig. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin zur Angebotsabgabe ebenfalls einzuladen sei und dieser aus dem Umstand der unrichtigen Bewertung/Nichtzulassung zur Angebotsabgabe keine Ungleichbehandlung gegenüber unseren Mitbewerbern treffen soll, sei dem Auftraggeber mittels Einstweilige Verfügung die Aussendung der Unterlagen für dieZum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verwies die Antragstellerin auf das gesamte bisher erstattete Vorbringen und führte aus, dass die Erlassung einer auf 6 Wochen befristeten Einstweiligen Verfügung die ausschreibungsgegenständliche Erweiterung und Sanierung der HerzReha in Bad Ischl nicht hindere. Zu beachten sei, dass ohnehin mit einem langwierigen Verfahren gerechnet worden sei (gemäß Punkt 3 Teilnahmeunterlagen sollen die Unterlagen erst in der KW 10 aus 2012, herausgegeben werden), also es auf eine Verzögerung um maximal 6 Wochen nicht ankomme. Offenbar bestehe kein derart dringender Sanierungsbedarf, dass innerhalb der nächsten Tage mit den Arbeiten begonnen werden müsse, um Leib und Leben zu schützen. Es bestehe nicht Gefahr in Verzug, dass diese Sanierung und Erweiterung der HerzReha in Bad Ischl in den nächsten Wochen geschehen müsste. Öffentliche Interessen Dritter bestünden ebenso wenig. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin zur Angebotsabgabe ebenfalls einzuladen sei und dieser aus dem Umstand der unrichtigen Bewertung/Nichtzulassung zur Angebotsabgabe keine Ungleichbehandlung gegenüber unseren Mitbewerbern treffen soll, sei dem Auftraggeber mittels Einstweilige Verfügung die Aussendung der Unterlagen für die

  1. 2.Ziffer 2
    Stufe an die ausgewählten Bieter bzw alle weiteren Schritte im Verhandlungsverfahren zu untersagen. Nur dadurch können eine Gleichbehandlung aller Bieter gewährleistet werden. In eventu müsse dem Auftraggeber die Eröffnung der ersten Angebote untersagt werden, damit die Antragstellerin die Möglichkeit habe, ebenfalls fristgerecht noch ein Angebot zu legen und auch noch die Angebotsbedingungen entsprechend zu prüfen.

Der Auftraggeber erteilte in seiner Stellungnahme vom 7. 3.2012 allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und teilte zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit, sich nicht gegen die Erlassung auszusprechen. Mit Schriftsatz vom 8.3.2012 legte der Auftraggeber die Originalunterlagen des Vergabeverfahrens vor.

Das Bundesvergabeamt hat im Rahmen des Provisorialverfahrens festgestellt und erwogen:

  1. 2.Ziffer 2
    Entscheidungsrelevanter, festgestellter Sachverhalt

Im Dezember 2011 schrieb der Auftraggeber Generalplanerleistungen ( Architektur,-, Planungskoordination, Statik, Bauphysik, Haustechnikplanung, Einrichtungsplanung mit teilweise Medizintechnik) im Rahmen der Sanierung und Erweiterung der bestehenden Gesundheitseinrichtung HerzReHa Bad Ischl, CPV Code 71240000, laut Angaben des Auftraggebers EU-weit im zweistufigen Verhandlungsverfahren nach öffentlicher Bekanntmachung als Dienstleistungsauftrag (Kategorie Nr.12) im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus.

Die EU-weite Bekanntmachung wurde am 13.12.2011versendet (zum Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft -2011/S 242- 392744) im elektronischen Lieferanzeiger, die Bekanntmachung erfolgte am 14.12.2011 im elektronischen Lieferanzeiger (L-499542-1c9).

In Punkt 7 der Teilnahmeunterlagen ist bestandsfest folgendes festgelegt:

  1. "7.Ziffer 7
    Auswahlkriterien
Für die Auswahl unter den geeigneten Bewerberinnen, die zur Angebotslegung eingeladen werden, ist das nachfolgende Auswahlverfahren festgelegt:

7.1. Kriterien

7.1.1. Eignungskriterien

  • -Strichaufzählung
    Nachweise gem. § 70 BVergG 2006 (ANKÖ nicht ausreichend):Nachweise gem. Paragraph 70, BVergG 2006 (ANKÖ nicht ausreichend):
  • -Strichaufzählung
    Nachweis über Befähigung bzw. Befugnis (Architektur, Zivil-Ing. bzw.-konsulent für Bauwesen, Haustechniker etc.) gem. § 71Nachweis über Befähigung bzw. Befugnis (Architektur, Zivil-Ing. bzw.-konsulent für Bauwesen, Haustechniker etc.) gem. Paragraph 71
  • -Strichaufzählung
    Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit gem. § 72 und 73Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit gem. Paragraph 72 und 73
  • -Strichaufzählung
    Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gem. § 74Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gem. Paragraph 74
  • -Strichaufzählung
    Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit gem. § 75Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit gem. Paragraph 75
  • -Strichaufzählung
    Nachweis einer Mindestreferenz als Generalplaner Kriterien der Mindestreferenz:

  • -Strichaufzählung
    öffentlicher Auftraggeber
  • -Strichaufzählung
    Anwendung des BVergG
  • -Strichaufzählung
    Errichtung oder Umbau von Gebäuden im Gesundheits-, Kur-, oder Krankenanstaltsbereich
  • -Strichaufzählung
    Projektsherstellungskosten Euro 8,0 Mio.
  • -Strichaufzählung
    Fertigstellungszeitraum 2001 - 2011

Der/Die Bewerber/in hat sich auf einem formlosen Schreiben die Mindestreferenz und deren Angaben von dem jeweiligen Bauherrn (AG) bestätigen zu lassen. Für den Fall, dass eine Bescheinigung durch den Bauherrn nicht erhältlich ist, kann sie durch eine zusätzliche, einfache Beglaubigung des/der Bewerbers/in ersetzt werden.

7.1.2 Auswahlkriterien

Aus den die vorgenannten Bedingungen erfüllenden Bewerbungen wählt die Bewertungskommission aufgrund der vorzulegenden Referenzen die geeigneten Bewerberinnen für die 2. Stufe des Verfahrens aus.

  • -Strichaufzählung
    Referenzen Generalplanung über Generalsanierung Altbau / komplexe Umbauten, allenfalls auch im laufenden Betrieb mit Schwerpunkt Kostenmanagement / Kostensicherheit mit
  • -Strichaufzählung
    Beschreibung und Fotodokumentation
  • -Strichaufzählung
    Kostenangaben sowie Bauherrnbestätigung über die ordnungsgemäße Abwicklung des Kostenmanagements und Einhaltung der Kosten
  • -Strichaufzählung
    Referenzen Architektur über Bauvorhaben im Gesundheits-, Kur-, Pflege- und/oder Krankenanstaltenwesen, sowie Wellness- und Vitalbereich, sonst wie vor
  • -Strichaufzählung
    Referenzen des Haustechnikplaners über Generalsanierung Altbau / komplexe Umbauten, allenfalls auch im laufenden Betrieb sonst wie vor
Auf die Nachhaltigkeit der Maßnahmen bzw. die Steigerung der Energieeffizienz ist gesondert einzugehen.

Für die Wahl unter den geeigneten Bewerberinnen, die in der Folge zur Angebotslegung eingeladen werden, ist das nachfolgende

Auswahlverfahren festgelegt:

Auswahlkriterium und Gewichtung:

- Referenzen Generalplanung      40%

- Referenzen Architektur         25%

- Referenz Haustechnik           35%

7.2 Bewertungsmethoden

7.2.1 Referenzen Generalplanung

Die Bewerberauswahl unter den befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bewerberinnen erfolgt durch Bewertung der Projektreferenz von 2 Referenzprojekten auf Basis der Bewerberangaben unter Berücksichtigung folgender Indikatoren:

  • -Strichaufzählung
    Nettobauwerkskosten gemäß Ö-Norm B 1801-1
  • -Strichaufzählung
    Projektstatus
  • -Strichaufzählung
    Projektart oder Komplexität
  • -Strichaufzählung
    Leistungserbringung allein oder in ARGE
  • -Strichaufzählung
    Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Die max. erreichbare Punkteanzahl aus jedem Indikator beträgt 20 Punkte; d.h. es können in Summe max. 100 Punkte je Referenzprojekt, insgesamt also max. 200 Punkte, erreicht werden. Bei der Ermittlung der max. Punkteanzahl erfolgt keine Mittelwertbildung aus den eingereichten Referenzprojekten. Werden weniger als 2 Referenzprojekte eingereicht, werden auch weniger Punkte vergeben.

Für die Nachweisführung über die Projektreferenz des/der Bewerbers/in bzw. der Bewerbergemeinschaft sind ausschließlich die beiliegenden Formblätter TA-3 (sowie TA-3.1/1-2) zu verwenden. Darin ist die schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers durch Unterfertigung beinhaltet.

7.2.1.1 Nettobauwerkskosten

Die Projektreferenzen werden nach den Nettobauwerkskosten gem. Ö-Norm B 1201-1 in die Kategorien

A  20,0          Mio. Euro   netto = 20 Punkte

B  10,0 = 20,0   Mio. Euro   netto = 15 Punkte

C   5,0 = 10,0   Mio. Euro   netto = 10 Punkte

D   5,0          Mio. Euro   netto =  5 Punkte

(Pb.09/2011)(Pb.09 aus 2011,)

unterschieden.

7.2.1.2 Projektstatus

Für den jeweiligen Status des Referenzprojektes werden max. 20 Punkte vergeben. Abgeschlossene Projekte werden wie folgt bewertet:

Fertigstellung nach dem u. 01.01.2005

= Punkte gem.7.2.1.1 x Faktor 1,0

Fertigstellung zw. 01.01.2001 u. 31.12.2004

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,7

Fertigstellung vor dem 01.01.2001

= Punkte gem.7.2.1.1 x Faktor 0,5

Laufende Projekte werden wie folgt bewertet:

Aktuelle Projektphase ab Baubeginn

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,8

Aktuelle Projektphase bis Baubeginn

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,6

7.2.1.3 Projektart, Komplexität

Für den Indikator Projektart und Komplexität werden max. 20 Punkte vergeben und dabei unter folgenden unterschiedlichen Projektaden unterschieden und bewertet:

Ständig vom Umbau vor Ort Betroffene (Dienstnehmer, Patienten etc.) > 500 / Umbauphasen > 5 = Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 1,0 Ständig vom Umbau vor Ort Betroffene (Dienstnehmer, Patienten etc.)> 200 / Umbauphasen > 3 = Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,9 Ständig vorn Umbau vor Ort Betroffene (Dienstnehmer, Patienten etc.) < 200 / Umbauphasen > 3 = Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,7

Die Nachweisführung hat durch eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen.

7.2.1.4 Leistungserbringung allein oder in ARGE's

Für die alleinige Abwicklung der Planungsleistungen werden 20 Punkte vergeben. Die Leistungserbringung in ARGES wird entsprechend dem ARGE-Anteil ggf. unter Berücksichtigung der ARGE-internen Leistungstrennung abgewertet.

Die Nachweisführung über den Leistungsanteil hat durch eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers oder durch Vorlage der Leistungsbilder aus dem Vertrag mit dem AG aus dem ARGE-Vertrag zu erfolgen.

Referenzprojekt mit voller Beauftragung Projektsteuerung und Kostenmanagement gern. HO-PS, voller Beauftragung Generalplanerkoordination / Technisch-Geschäftliche Oberleitung It. HOA sowie voller Beauftragung der Fachgebiete (Architektur, Statik, gesamte Haustechnik, Bauphysik, etc.)Referenzprojekt mit voller Beauftragung Projektsteuerung und Kostenmanagement gern. HO-PS, voller Beauftragung Generalplanerkoordination / Technisch-Geschäftliche Oberleitung römisch eins t. HOA sowie voller Beauftragung der Fachgebiete (Architektur, Statik, gesamte Haustechnik, Bauphysik, etc.)

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 1,0

Referenzprojekt mit voller Beauftragung, voller Beauftragung Generalplanerkoordination / Technisch-Geschäftliche Oberleitung It HOA sowie voller Beauftragung von mind. 3 der folgenden Fachgebiete (Architektur, Statik, gesamte Haustechnik, Bauphysik, etc.) = Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,7Referenzprojekt mit voller Beauftragung, voller Beauftragung Generalplanerkoordination / Technisch-Geschäftliche Oberleitung römisch eins t HOA sowie voller Beauftragung von mind. 3 der folgenden Fachgebiete (Architektur, Statik, gesamte Haustechnik, Bauphysik, etc.) = Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,7

Referenzprojekt mit voller Beauftragung, voller Beauftragung Generalplanerkoordination / Technisch-Geschäftliche Oberleitung lt. HOA sowie voller Beauftragung von mindestens 2 der folgenden Fachgebiete (Architektur, Statik, gesamte Haustechnik, Bauphysik, etc.)

= Punkte gem. 7.2.1.1 x Faktor 0,5

7.2.1.5 Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Um die Relevanz der vorgelegten Referenzprojekte im Hinblick auf die Bewältigung der Aufgabenstellung (Pkt. 7.1.2) durch die Bewertungskommission beurteilen zu können, hat der Bewerber zu jedem als Auswahlkriterium genanntes Referenzprojekt eine Projektbeschreibung beizulegen.

Je Referenzprojekt werden max. 20 Punkte vergeben.

Die max. Punkteanzahl wird vergeben, wenn aufgrund der Beschreibung des Referenzprojektes ein hohes Maß an Vergleichbarkeit gegeben ist. 0 Punkte werden vergeben, wenn diese beim Referenzprojekt nicht vorhanden war, dazwischen wird interpoliert. Der Bewerber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass bei diesem Kriterium auch subjektive Gesichtspunkte in die Bewertung durch die Kommission einfließen. Die diesbezüglichen Unterlagen - max. 2 A4 Seiten je Referenzprojekt - sind als Hardcopy einzureichen.

7.2.2 Referenzen Architektur

Die Bewerberauswahl unter den befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bewerberinnen erfolgt durch Bewertung der Projektreferenz von 2 Referenzprojekten auf Basis der Bewerberangaben unter Berücksichtigung folgender Indikatoren:

  • -Strichaufzählung
    Nettobauwerkskosten gemäß Ö-Norm B 1801-1
  • -Strichaufzählung
    Projektstatus
  • -Strichaufzählung
    Projektart oder Komplexität
  • -Strichaufzählung
    Leistungserbringung allein oder in ARGE
  • -Strichaufzählung
    Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Die max. erreichbare Punkteanzahl aus jedem Indikator beträgt 20 Punkte; d.h. es können in Summe max. 100 Punkte je Referenzprojekt, insgesamt also max. 200 Punkte, erreicht werden. Bei der Ermittlung der max. Punkteanzahl erfolgt keine Mittelwertbildung aus den eingereichten Referenzprojekten. Werden weniger als 2 Referenzprojekte eingereicht, werden auch weniger Punkte vergeben. Für die Nachweisführung über die Projektreferenz des/der Bewerbers/in bzw. der Bewerbergemeinschaft sind aus schließlich die beiliegenden Formblätter TA-3 (sowie TA-3.2/1-2) zu verwenden. Darin ist die schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers durch Unterfertigung beinhaltet.

7.2.2.1 Nettobauwerkskosten

Die Projektreferenzen werden nach den Baukosten gem. Ö- Norm B 1801-1 in die Kategorien

A  20,0          Mio. Euro   netto = 20 Punkte

B  10,0  = 20,0  Mio. Euro   netto = 15 Punkte

C   5,0  = 10,0  Mio. Euro   netto = 10 Punkte

D   5,0          Mio. Euro   netto =  5 Punkte

(Pb.09/2011)(Pb.09 aus 2011,)

unterschieden.

7.2.2.2 Projektstatus

Für den jeweiligen Status des Referenzprojektes werden max. 20 Punkte vergeben. Abgeschlossene Projekte werden wie folgt bewertet:

Fertigstellung nach dem u. 01.01.2005

= Punkte gem.7.2.2.1 x Faktor 1,0

Fertigstellung zw. 01.01.2001 u. 01.01.2005

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 0,7

Fertigstellung vor dem 01.01.2001

= Punkte gem.7.2.2.1x Faktor 0:5

Laufende Projekte werden wie folgt bewertet:

Aktuelle Projektphase ab Baubeginn = Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 0,8

Aktuelle Projektphase bis Baubeginn = Punkte gem. 7.2.2.1 X Faktor

0,6

7.2.2.3 Projektart, Komplexität

Für den Indikator Projektart und Komplexität werden max. 20 Punkte vergeben und dabei unter folgenden unterschiedlichen Projektarten unterschieden und bewertet:

Generalsanierung Altbau

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 1,0

Neubau mit Generalsanierungsanteil

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 0,9

Reine Neubauten

= Punkte gem. 7.2.2.1 x Faktor 0,7

7.2.2.4 Leistungserbringung allein oder in ARGE's

Für die alleinige Abwicklung der Planungsleistungen werden 20 Punkte vergeben. Die Leistungserbringung in ARGES wird entsprechend dem ARGE-Anteil ggf. unter Berücksichtigung der ARGE-internen Leistungstrennung abgewertet.

Die Nachweisführung über den Leistungsanteil hat durch eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers oder durch Vorlage der Leistungsbader aus dem Vertrag mit dem AG aus dem ARGE-Vertrag zu erfolgen.

7.2.2.5 Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Um die Relevanz der vorgelegten Referenzprojekte im Hinblick auf die Bewältigung der Aufgabenstellung (Pkt. 7.1.2) durch die Bewertungskommission beurteilen zu können, hat der Bewerber zu jedem als Auswahlkriterium genanntes Referenzprojekt eine Projektbeschreibung beizulegen.

Je Referenzprojekt wenden max. 20 Punkte vergeben.

Die max. Punkteanzahl wird vergeben, wenn aufgrund der Beschreibung des Referenzprojektes ein hohes Mal) an Vergleichbarkeit gegeben ist

0 Punkte werden vergeben, wenn diese beim Referenzprojekt nicht vorhanden war, dazwischen wird interpoliert, Der Bewerber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass bei diesem Kriterium auch subjektive Gesichtspunkte in die Bewertung durch die Kommission einfließen. Die diesbezüglichen Unterlagen - max. 2 A4 Seiten je Referenzprojekt sind als Hardcopy einzureichen.

7.2.3. Referenzen Haustechnik

Die Bewerberauswahl unter den befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bewerberinnen erfolgt durch Bewertung der Projektreferenz von 2 Referenzprojekten auf Basis der Bewerberangaben unter Berücksichtigung folgender Indikatoren:

  • -Strichaufzählung
    Nettokosten Haustechnik gemäß Ö-Norm B 1801-1
  • -Strichaufzählung
    Projektstatus
  • -Strichaufzählung
    Projektstart oder Komplexität
  • -Strichaufzählung
    Leistungserbringung allein oder in ARGE
  • -Strichaufzählung
    Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Die max. erreichbare Punkteanzahl aus jedem Indikator beträgt 20 Punkte; d.h. es können in Summe max. 100 Punkte je Referenzprojekt, insgesamt also max. 200 Punkte, erreicht werden Bei der Ermittlung der max. Punkteanzahl erfolgt keine Mittelwertbildung aus den eingereichten Referenzprojekten. Werden weniger als 2 Referenzprojekte eingereicht, werden auch weniger Punkte vergeben.

Für die Nachweisführung über die Projektreferenz des/der Bewerbers/in bzw. der Bewerbergemeinschaft sind ausschließlich die beiliegenden Formblätter TA-3 (sowie TA-3.2/1-2) zu verwenden. Darin ist die schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers durch Unterfertigung beinhaltet

7.2.3.1 Nettokosten

Die Projektreferenzen werden nach den Baukosten gem. Ö- Norm B 1801-1

in die Kategorien

A  8,0         Mio. Euro   netto = 20 Punkte

B  5,0 = 8,0   Mio. Euro   netto = 15 Punkte

C  2,0 = 5,0   Mio. Euro   netto = 10 Punkte

D  2,0         Mio. Euro   netto =  5 Punkte

(Pb.09/2011)(Pb.09 aus 2011,)

unterschieden.

7.2.3.2 Projektstatus

Für den jeweiligen Status des Referenzprojektes werden max. 20 Punkte vergeben. Abgeschlossene Projekte werden wie folgt bewertet:

Fertigstellung nach dem u. 01.01.2005

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 1,0

Fertigstellung zw. 01.01.2011 u 01.01.2005

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 0,7

Fertigstellung vor dem 01.01.2001

= Punkte gem.7.2.3.1 x Faktor 0,5

Laufende Projekte werden wie folgt bewertet:

Aktuelle Projektphase ab Baubeginn = Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 0,8

Aktuelle Projektphase bis Baubeginn = Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor

0,6

7.2.3.3 Projektart, Komplexität

Für den Indikator Projektart und Komplexität werden max. 20 Punkte vergeben und dabei unter folgenden unterschiedlichen Projektarten unterschieden und bewertet:

Generalsanierung Altbau

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 1,0

Neubau mit Generalsanierungsanteil

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 0,9

Reine Neubauten

= Punkte gem. 7.2.3.1 x Faktor 0,7

Um die Relevanz der vorgelegten Referenzprojekte im Hinblick auf die Bewältigung der Aufgabenstellung (Pkt. 7.1.2) durch die Bewertungskommission beurteilen zu können, hat der Bewerber jedem als Auswahlkriterium genanntes Referenzprojekt eine Projektbeschreibung beizulegen.

7.2.3.4 Leistungserbringung allein oder in ARGE's

Für die alleinige Abwicklung der Planungsleistungen werden 20 Punkte vergeben. Die Leistungserbringung in ARGE's wird entsprechend dem ARGE-Anteil ggf unter Berücksichtigung der ARGE-internen Leistungstrennung abgewertet.

Die Nachweisführung über den Leistungsanteil hat durch eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Auftraggebers oder durch Vortage der Leistungsbilder aus dem Vertrag mit dem AG aus dem ARGE-Vertrag zu erfolgen.

7.2.3.5 Relevanz des Projektes für die Aufgabenstellung

Um die Relevanz der vorgelegten Referenzprojekte im Hinblick auf die Bewältigung der Aufgabenstellung (Pkt 7 1.2, wobei die Bewertung der Nachhaltigkeit unter Pkt. 7.2.3.3 erfolgt) durch die Bewertungskommission beurteilen zu können, hat der Bewerber zu jedem als Auswahlkriterium genanntes Referenzprojekt eine Projektbeschreibung beizulegen.

Je Referenzprojekt werden max. 20 Punkte vergeben

Die max. Punkteanzahl wird vergeben, wenn aufgrund der Beschreibung des Referenzprojektes ein hohes Maß an Vergleichbarkeit gegeben ist. 0 Punkte werden vergeben, wenn diese beim Referenzprojekt nicht vorhanden war, dazwischen wird interpoliert. Der Bewerber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass bei diesem Kriterium auch subjektive Gesichtspunkte in die Bewertung durch die Kommission einfließen. Die diesbezüglichen Unterlagen - max. 2 A4 Seifen je Referenzprojekt - sind als Hardcopy einzureichen."

Das Vergabeverfahren befindet sich in der ersten Stufe. Laut Angaben des Auftraggebers wurden von 56 Interessenten die Teilnahmeunterlagen heruntergeladen. Als Abgabetermin war der 17.1.2012, 12.00 Uhr festgelegt. Fristgerecht wurden 11 Teilnahmeanträge gestellt und nach Einlangen geprüft. Die Nicht-Zulassung zur Teilnahme wurde an sechs Unternehmen am 23.2.2012 per E-Mail versendet und wurde der Antragstellerin folgendes mitgeteilt:

"

Sehr geehrter Bewerber!

Die SVO Büromanagement GmbH als ausschreibende Stelle im oben genannten Vergabeverfahren bedankt sich für die Einreichung eines Teilnahmeantrages, bedauert jedoch, Ihnen im Namen des Auftraggebers, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mitteilen zu müssen, dass Sie für die zweite Stufe des Vergabeverfahrens wegen der im Teilnahmeantrag festgelegten Beschränkung der Teilnehmeranzahl auf 5 für die 2. Stufe sowie auf Grund der diesbezüglichen Eignungs- und Auswahlkriterien nicht ausgewählt werden konnten. Ihr Unternehmen war nicht unter jenen 5 Bewerbern, welche aufgrund der beigelegten Nachweise die Eignungskriterien vollständig erfüllten und nach den Auswahlkriterien unter den 5 erstgereihten Bewerbern gelegen ist. Maßgeblich für die Auswahl war neben der Mindestreferenz als Generalplaner für die Errichtung oder Umbau von Gebäuden im Gesundheits-, Kur- oder Krankenanstaltsbereich eines öffentlichen Auftraggebers mit Herstellungskosten >. 8,0 Mio. und einer Fertigstellung im Zeitraum 2001-2011,der Nachweis und die Bewertung von je 2 Referenzen für Generalplanung, Architektur und Haustechnik von Bauvorhaben. Diese wurden dann in die Bewertung aufgenommen, wenn sie den Indikatoren der Punkte 7.2.1 und 7.2.3 des Teilnahmeantrages entsprachen und wurden nach den vorgegebenen Unterkriterien bewertet. Höchstbewertungen (max. je 20 Punkte) wurden vergeben für Referenzen mit Baukosten Generalplanung und Architektur > 20,0 Mio. Euro, für Referenzen mit Baukosten Haustechnik > 8,0 Mio., deren Fertigstellung nach dem 01.01.2005 erfolgten, Generalsanierungen, bei alleiniger Abwicklung als Generalplaner und bei einem hohen Maß an Vergleichbarkeit mit dem zu planenden Projekt."

Laut Angaben des Auftraggebers wurden die geeigneten Bewerber per E-Mail vom 27.2.2012 von der Einladung verständigt. Die Ausschreibungsunterlagen wurden bis jetzt noch nicht versendet.

Die Antragstellerin bezahlte die Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 2.627.-.

Im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Vergabeverfahren sich noch in der ersten Stufe befindet, hat noch keine Angebotsöffnung stattgefunden. Mangels Ende der Angebotsfrist wurden bis dato keine Angebote gelegt. Somit sind keine Bieter und Angebotssummen bekannt. Seitens des Auftraggebers wurde noch keine Ausscheidens-, Zuschlags- und Widerrufsentscheidung bekanntgegeben. Der Zuschlag seitens des Auftraggebers wurde weder bislang erteilt, noch der Widerruf erklärt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages

Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Es handelt um einen Sozialversicherungsträger, somit um eine bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts. Diese ist als Selbstverwaltungskörperschaften voll rechtsfähig und unterliegt der Aufsicht des Bundes. Sie ist daher öffentlicher Auftraggeber nach § 3 Abs 1 Z 2 BVergG, der nach Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes und nach § 291 Abs 2 BVergG unter die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Nachprüfung von Vergabeverfahren fällt (st Rspr zB VfGH 28. 2. 2000, B 2184/98; 25. 3. 2002, B 457/02; 10. 1. 2003, B 14/03; VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0109; 21. 12. 2005, 2003/04/0048; 27. 6. 2007, 2005/04/0111; BVA 3. 6. 2005, 17N-50/05-15; 25. 4. 2006, N/0013-BVA/08/2006-73; 23. 1. 2008, N/0125-BVA/10/2007-026; 5. 8. 2008, F/0003-BVA/10/2008-42, 10. 6. 2011, N/0045-BVA/05/2011-EV6). Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Es handelt um einen Sozialversicherungsträger, somit um eine bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts. Diese ist als Selbstverwaltungskörperschaften voll rechtsfähig und unterliegt der Aufsicht des Bundes. Sie ist daher öffentlicher Auftraggeber nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG, der nach Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes und nach Paragraph 291, Absatz 2, BVergG unter die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Nachprüfung von Vergabeverfahren fällt (st Rspr zB VfGH 28. 2. 2000, B 2184/98; 25. 3. 2002, B 457/02; 10. 1. 2003, B 14/03; VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0109; 21. 12. 2005, 2003/04/0048; 27. 6. 2007, 2005/04/0111; BVA 3. 6. 2005, 17N-50/05-15; 25. 4. 2006, N/0013-BVA/08/2006-73; 23. 1. 2008, N/0125-BVA/10/2007-026; 5. 8. 2008, F/0003-BVA/10/2008-42, 10. 6. 2011, N/0045-BVA/05/2011-EV6). Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

Das gegenständliche Vergabeverfahren wird von der SVD Büromanagement GmbH im Auftrag und im Namen des Auftraggebers als vergebende Stelle iSd § 2 Z 41 BVergG 2006 geführt.Das gegenständliche Vergabeverfahren wird von der SVD Büromanagement GmbH im Auftrag und im Namen des Auftraggebers als vergebende Stelle iSd Paragraph 2, Ziffer 41, BVergG 2006 geführt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens wurde der Antragstellerin am 23.2.2012 bekannt gegeben. Die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gemäß § 321 Abs 1 BVergG endete daher am 5.3. 2012. Der Nachprüfungsantrag wurde per E-Mail am 2.3.2012 beim Bundesvergabeamt eingebracht und ist daher rechtzeitig (BVA 15. 6. 2010, N/0038-BVA/10/2010-44, RdW 2010/658 = ZVB-LSK 2011/13) eingelangt.Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens wurde der Antragstellerin am 23.2.2012 bekannt gegeben. Die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG endete daher am 5.3. 2012. Der Nachprüfungsantrag wurde per E-Mail am 2.3.2012 beim Bundesvergabeamt eingebracht und ist daher rechtzeitig (BVA 15. 6. 2010, N/0038-BVA/10/2010-44, RdW 2010/658 = ZVB-LSK 2011/13) eingelangt.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Antragsteller die Antragsvoraussetzungen nach § 320 BVergG nicht offensichtlich fehlen.Schließlich ist festzuhalten, dass der Antragsteller die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, BVergG nicht offensichtlich fehlen.

Im Ergebnis ist daher der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs 1 BVergG zulässig, wobei auch die Vorraussetzungen des § 328 Abs 2 BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.Im Ergebnis ist daher der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG zulässig, wobei auch die Vorraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.

3.2 Inhaltliche Beurteilung des Antrages

Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 329 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Nach § 329 Abs 4 BVergG ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Nach Paragraph 329, Absatz 4, BVergG ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 329 Abs 1 BVergG (sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme) ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten des Auftraggebers die Fortführung des Vergabeverfahrens in der zweiten Stufe ohne die Beteiligung der Antragstellerin beabsichtigt ist, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens und damit zur Angebotslegung einzuladen wäre, wodurch ihr auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Diese Nachteile können aber nur durch vorläufiges Hintanhalten der Einleitung der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens abgewendet werden, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Teilnahme an der zweiten Stufe nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Einladung der Antragstellerin zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ermöglicht.Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 329, Absatz eins, BVergG (sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme) ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten des Auftraggebers die Fortführung des Vergabeverfahrens in der zweiten Stufe ohne die Beteiligung der Antragstellerin beabsichtigt ist, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens und damit zur Angebotslegung einzuladen wäre, wodurch ihr auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Diese Nachteile können aber nur durch vorläufiges Hintanhalten der Einleitung der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens abgewendet werden, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Teilnahme an der zweiten Stufe nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Einladung der Antragstellerin zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ermöglicht.

Die Interessen der Antragstellerin bestehen zusammengefasst an der Teilnahme der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens und an der Hintanhaltung des Eintritts des drohenden Schadens.

Die Auftraggeberin macht keine gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen geltend und spricht sich nicht gegen die Erlassung aus.

Dem Bundesvergabeamt wurden keine besonderen öffentlichen Interessen mitgeteilt noch sind solche hervorgekommen, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen würden.

Bei der Interessenabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtsschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat, dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist und schließlich dass gemäß § 329 Abs 1 BVergG von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (BVA 9.1.2004, 10N-3/04-4 mwN).Bei der Interessenabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtsschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat, dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist und schließlich dass gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (BVA 9.1.2004, 10N-3/04-4 mwN).

Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen des Auftraggebers gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und einer Auftragserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin ist durch eine entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten.

Die Antragstellerin beantragte u.a. die Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens. Diese Maßnahme ist überschießend und daher abzuweisen, da ein solches Verbot bedeuten würde, dass nicht einmal der Antragstellerin die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zurückgenommen werden könnte (BVA 16. 8. 2011, N/0079-BVA/05/2011-EV7). Die Untersagung der Einladung von Bewerbern zur Abgabe eines Angebotes bzw. der Einladung zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens, die Untersagung der Übermittlung diesbezüglicher Unterlagen, der Öffnung eingereichter Angebote und der Zuschlagserteilung sind geeignete Maßnahmen, um den Eintritt des drohenden Schadens vorläufig zu verhindern. Es ist auch das gelindeste gerade noch zum Ziel führende Mittel, da abhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens möglicherweise ein anderer Kreis von Bietern in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens einzuladen wäre.

Die Antragstellerin hat beantragt, das Bundesvergabeamt möge " folgende auf 6 Wochen befristet Einstweilige Verfügung erlassen..."

Eine Befristung mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes kommt aber deshalb nicht in Frage, da das Nachprüfungsverfahren auch ohne Entscheidung des Bundesvergabeamtes etwa durch Antragsrückziehung enden kann. Allerdings ist ein Antrag betreffend die Dauer der anzuordnenden Maßnahme gemäß § 328 Abs 2 BVergG nicht erforderlich, da das Bundesvergabeamt ohne Bindung an einen Antrag diese Dauer gemäß § 329 Abs 4 BVergG selbständig nach Erfordernis festlegen und die Dauer der Maßnahme allenfalls auch erstrecken kann. Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 329 Abs 4 BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVA 9. 9. 2011, N/0084-BVA/10/2011-EV14; siehe auch VwGH 10. 12. 2007, AW 2007/04/0054, JusGuide 2008/19/589 [VwGH]).Eine Befristung mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes kommt aber deshalb nicht in Frage, da das Nachprüfungsverfahren auch ohne Entscheidung des Bundesvergabeamtes etwa durch Antragsrückziehung enden kann. Allerdings ist ein Antrag betreffend die Dauer der anzuordnenden Maßnahme gemäß Paragraph 328, Absatz 2, BVergG nicht erforderlich, da das Bundesvergabeamt ohne Bindung an einen Antrag diese Dauer gemäß Paragraph 329, Absatz 4, BVergG selbständig nach Erfordernis festlegen und die Dauer der Maßnahme allenfalls auch erstrecken kann. Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], Paragraph 391, Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Paragraph 329, Absatz 4, BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVA 9. 9. 2011, N/0084-BVA/10/2011-EV14; siehe auch VwGH 10. 12. 2007, AW 2007/04/0054, JusGuide 2008/19/589 [VwGH]).

Über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, da die Tatbestandselemente des § 319 Abs 2 BVergG derzeit noch nicht beurteilt werden können. Dieser Antrag ist daher derzeit noch nicht entscheidungsreif.Über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, da die Tatbestandselemente des Paragraph 319, Absatz 2, BVergG derzeit noch nicht beurteilt werden können. Dieser Antrag ist daher derzeit noch nicht entscheidungsreif.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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