Norm
BVergG 2006 §125 Abs4Rechtssatz
Bei einer vertieften Angebotsprüfung handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung. Es muss nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen werden, sondern nur grob geprüft werden, ob ein seriöser Bieter die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Dabei sind die Erklärungen des Bieters zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Plausibilitätsprüfung, Grobprüfung, Bietererklärungen, Nachvollziehbarkeit, Erklärbarkeit, Prüfmaßstab;Zuletzt aktualisiert am
11.04.2012