Norm
BVergG 2006 §125 Abs5Rechtssatz
Individuelle Gegebenheiten eines Bieters, etwa in Form einer eigenen spezialisierten Wartungsabteilung oder ein bestehender Lieferantenrabatt sind als außergewöhnlich günstige Bedingung iSd § 125 Abs 5 BVergG anzusehen und bei der Beurteilung der Preisangemessenheit heranzuziehen.Individuelle Gegebenheiten eines Bieters, etwa in Form einer eigenen spezialisierten Wartungsabteilung oder ein bestehender Lieferantenrabatt sind als außergewöhnlich günstige Bedingung iSd Paragraph 125, Absatz 5, BVergG anzusehen und bei der Beurteilung der Preisangemessenheit heranzuziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Preisangemessenheit, günstige Bedingungen eines Bieters, Lieferantenrabatt, spezialisierte Wartungsabteilung;Zuletzt aktualisiert am
11.04.2012