Norm
BVergG 2006 §125Rechtssatz
Die Behörde hat die Preisgestaltung unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Unterlagen auf ihre betriebswirtschaftliche Erklärbar- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2012