Norm
BVergG 2006 §90 Abs1Rechtssatz
Es ist - ausgenommen in den Grenzen einer formalisierten Berichtigung - grundsätzlich unzulässig ist, die Leistungsbeschreibung im Laufe des Vergabeverfahrens zu verändern (siehe dazu Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Rz 966). Eine Berichtigung wird immer dann sinnvoll sein, wenn eine widersprechende oder unklare Ausschreibung vorliegt und die Auswirkungen auf die Angebotsinhalte nicht unverhältnismäßig groß sind (Reckerzügl/Schwarz, Handlungsalternativen bei mangelhaften Ausschreibungen aus Sicht des Vergaberechts, Teil 1, RPA 2001, 62).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung: Berichtigung;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012