RS Verg 2012/3/15 N/0006-BVA/12/2012-29

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Rechtssatz

Es ist - ausgenommen in den Grenzen einer formalisierten Berichtigung - grundsätzlich unzulässig ist, die Leistungsbeschreibung im Laufe des Vergabeverfahrens zu verändern (siehe dazu Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Rz 966). Eine Berichtigung wird immer dann sinnvoll sein, wenn eine widersprechende oder unklare Ausschreibung vorliegt und die Auswirkungen auf die Angebotsinhalte nicht unverhältnismäßig groß sind (Reckerzügl/Schwarz, Handlungsalternativen bei mangelhaften Ausschreibungen aus Sicht des Vergaberechts, Teil 1, RPA 2001, 62).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschreibung: Berichtigung;

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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