Norm
BVergG 2006 §138Rechtssatz
Rechtliche Fehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. im Vergabeverfahren können einen "zwingenden Widerruf" zur Folge haben. Nach der Rechtsprechung soll dies auch bei einem rechtswidrigen und für nichtig erklärten Zuschlagskriterium der Fall sein (Stickler/Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel BVergG2 [2009] §§ 138, 139 Rz 20). Eine Außerachtlassung eines Zuschlagskriteriums hätte nämlich zur Folge, dass die Bewertung der Angebote nach den verbleibenden Zuschlagskriterien notwendiger Weise eine andere als die in der Ausschreibung festgelegte Gewichtung gewinnen würde, weil die Zuschlagskriterien jeweils in ihrer Gesamtheit der Angebotsbewertung die Grundlage geben (BVA 12.12.2008, N/0140-BVA/07/2008-23 unter Hinweis auf VwGH 1.3.2005, 2002/04/0125). Wenn aber schon ein einziges rechtswidriges Zuschlagskriterium zum zwingenden Widerruf einer Ausschreibung führt, dann muss dies (aufgrund eines Größenschlusses) umso mehr für eine "Totalrevision" der Auswahlentscheidung des Auftraggebers gelten.Rechtliche Fehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. im Vergabeverfahren können einen "zwingenden Widerruf" zur Folge haben. Nach der Rechtsprechung soll dies auch bei einem rechtswidrigen und für nichtig erklärten Zuschlagskriterium der Fall sein (Stickler/Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel BVergG2 [2009] Paragraphen 138, 139, Rz 20). Eine Außerachtlassung eines Zuschlagskriteriums hätte nämlich zur Folge, dass die Bewertung der Angebote nach den verbleibenden Zuschlagskriterien notwendiger Weise eine andere als die in der Ausschreibung festgelegte Gewichtung gewinnen würde, weil die Zuschlagskriterien jeweils in ihrer Gesamtheit der Angebotsbewertung die Grundlage geben (BVA 12.12.2008, N/0140-BVA/07/2008-23 unter Hinweis auf VwGH 1.3.2005, 2002/04/0125). Wenn aber schon ein einziges rechtswidriges Zuschlagskriterium zum zwingenden Widerruf einer Ausschreibung führt, dann muss dies (aufgrund eines Größenschlusses) umso mehr für eine "Totalrevision" der Auswahlentscheidung des Auftraggebers gelten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, Zuschlagskriterium, zwingender Widerruf;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012