Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein dem Antragsteller drohender Schaden iSv § 320 Abs 1 Z 2 BVergG bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Wird die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens angefochten, ergibt sich die Antragslegitimation daraus, dass der Unternehmer an dem gesetzwidrigen Vergabeverfahren teilnehmen musste, um seine Chance auf den Zuschlag zu wahren. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer eine Ausschreibung aus anderen Gründen anficht, weil er ansonsten an dem gesetzwidrigen Vergabeverfahren teilnehmen muss, um seine Chance auf den Zuschlag zu wahren. Als Schadenersatz kommt in diesem Zusammenhang insbesondere der in § 338 BVergG angeführte Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung in Frage (VwGH 22.6.2011, 2009/04/0128, in RPA 2011, 335 [Etlinger]).Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein dem Antragsteller drohender Schaden iSv Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Wird die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens angefochten, ergibt sich die Antragslegitimation daraus, dass der Unternehmer an dem gesetzwidrigen Vergabeverfahren teilnehmen musste, um seine Chance auf den Zuschlag zu wahren. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer eine Ausschreibung aus anderen Gründen anficht, weil er ansonsten an dem gesetzwidrigen Vergabeverfahren teilnehmen muss, um seine Chance auf den Zuschlag zu wahren. Als Schadenersatz kommt in diesem Zusammenhang insbesondere der in Paragraph 338, BVergG angeführte Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung in Frage (VwGH 22.6.2011, 2009/04/0128, in RPA 2011, 335 [Etlinger]).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation, drohender Schaden;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012