Norm
BVergG 2006 §141 Abs2Rechtssatz
Aufgrund der in § 141 Abs 2 BVergG definierten allgemeinen Grundsätze darf ein öffentlicher Auftraggeber auch im nicht prioritären Bereich die Möglichkeit von Berichtigungen nicht "exzessiv" bzw. "über Gebühr" in Anspruch nehmen. Dies bereits vor dem Hintergrund, wonach die Grenze der Berichtigung der Widerruf bildet. Eine Berichtigung der Ausschreibung ist nur soweit zulässig, als es dadurch nicht zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung kommt, da in diesem Fall die Ausschreibung zwingend zu widerrufen wäre. Die Berichtigung darf daher nicht dazu verwendet werden, einen verpflichteten Widerruf der Ausschreibung zu umgehen (Auprich in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 [2010] Rz 1315).Aufgrund der in Paragraph 141, Absatz 2, BVergG definierten allgemeinen Grundsätze darf ein öffentlicher Auftraggeber auch im nicht prioritären Bereich die Möglichkeit von Berichtigungen nicht "exzessiv" bzw. "über Gebühr" in Anspruch nehmen. Dies bereits vor dem Hintergrund, wonach die Grenze der Berichtigung der Widerruf bildet. Eine Berichtigung der Ausschreibung ist nur soweit zulässig, als es dadurch nicht zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung kommt, da in diesem Fall die Ausschreibung zwingend zu widerrufen wäre. Die Berichtigung darf daher nicht dazu verwendet werden, einen verpflichteten Widerruf der Ausschreibung zu umgehen (Auprich in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 [2010] Rz 1315).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung: Berichtigung;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012