RS Verg 2012/3/23 N/0027-BVA/04/2012-30

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2012
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Norm

BVergG 2006 §125 Abs3 Z1
BVergG 2006 §125 Abs4
BVergG 2006 §125 Abs5

Rechtssatz

Das BVergG konkretisiert nicht, was unter einem angemessenen Preis zu verstehen ist. In der freien Marktwirtschaft bildet sich der Preis im Wettbewerb, exakte Werte sind nicht festlegbar. Vielmehr wäre dessen betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit gegebenenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 Abs 3 leg cit aus sachverständigen Sicht zu ermitteln.Das BVergG konkretisiert nicht, was unter einem angemessenen Preis zu verstehen ist. In der freien Marktwirtschaft bildet sich der Preis im Wettbewerb, exakte Werte sind nicht festlegbar. Vielmehr wäre dessen betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit gegebenenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 3, leg cit aus sachverständigen Sicht zu ermitteln.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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