RS Verg 2012/3/23 N/0027-BVA/04/2012-30

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2012
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Rechtssatz

Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie der Gesamtpreise aller Angebote. Unterschieden wird zwischen geringen Abweichungen (bis 5%), tolerierbaren Abweichungen (bis etwa 15%) und groben Abweichungen (ab etwa 15%) [VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011; Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 125 Rz 28]. Beim Vergleich mit dem Schätzpreis des Auftraggebers ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Überprüfung des Gesamtpreises durch einen Vergleich mit dem geschätzten Auftragswert um einen ersten Schritt handelt, wobei zu beachten ist, dass die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes selbst auf einer Schätzung beruht, die der Auftraggeber bzw dessen Gehilfe erstellte. Der Schätzung können auch selbst nur grobe Richtwerte zu Grunde liegen. Ist der Schätzwert des Auftraggebers zu hoch gegriffen (hier: erstmalige Ausschreibung in dieser Form und Berücksichtigung eines Risikozuschlages), kann dieser nicht den ausschlaggebenden Grund für die Verpflichtung des Auftraggebers darstellen (hier:Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie der Gesamtpreise aller Angebote. Unterschieden wird zwischen geringen Abweichungen (bis 5%), tolerierbaren Abweichungen (bis etwa 15%) und groben Abweichungen (ab etwa 15%) [VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011; Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 125, Rz 28]. Beim Vergleich mit dem Schätzpreis des Auftraggebers ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Überprüfung des Gesamtpreises durch einen Vergleich mit dem geschätzten Auftragswert um einen ersten Schritt handelt, wobei zu beachten ist, dass die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes selbst auf einer Schätzung beruht, die der Auftraggeber bzw dessen Gehilfe erstellte. Der Schätzung können auch selbst nur grobe Richtwerte zu Grunde liegen. Ist der Schätzwert des Auftraggebers zu hoch gegriffen (hier: erstmalige Ausschreibung in dieser Form und Berücksichtigung eines Risikozuschlages), kann dieser nicht den ausschlaggebenden Grund für die Verpflichtung des Auftraggebers darstellen (hier:

Angebotspreis des Bestbieters liegt 26% über den Schätzkosten des Auftraggebers), eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 125 Abs. 4 und Abs. 5 BVergG durchführen zu müssen.Angebotspreis des Bestbieters liegt 26% über den Schätzkosten des Auftraggebers), eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß Paragraph 125, Absatz 4 und Absatz 5, BVergG durchführen zu müssen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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