RS Verg 2012/3/30 N/0022-BVA/14/2012-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2012
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Norm

BVergG 2006 §90 Abs1
  1. BVergG 2006 § 90 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Ausschreibungsberichtigung unzulässig.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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