Norm
BVergG 2006 §151 Abs5Rechtssatz
Beim Abruf von Leistungen aus einer Rahmenvereinbarung dürfen keine substantiellen Änderungen gegenüber den Bedingungen der Rahmenvereinbarung erfolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rahmenvereinbarung;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012