TE Verg Bescheid 2012/4/12 VKS-4217/12

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Veröffentlicht am 12.04.2012
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitdd
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der ***, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe der "Liefer- und Dienstleistungen von und für RIS-PAC-Systeme samt Wartung für ein (KHR) fix und bis zu sechs weiteren Krankenanstalten (KHN, DSP, KFJ, OWS, WILL, KAR)", Auftragsnummer VV2011-09-RV RIS PACS, durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund - Informationstechnologie, Viehmarktgasse 4, 1030 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der ***, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe der "Liefer- und Dienstleistungen von und für RIS-PAC-Systeme samt Wartung für ein (KHR) fix und bis zu sechs weiteren Krankenanstalten (KHN, DSP, KFJ, OWS, WILL, KAR)", Auftragsnummer VV2011-09-RV RIS PACS, durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund - Informationstechnologie, Viehmarktgasse 4, 1030 Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin, Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund - Informationstechnologie, Viehmarktgasse 4, 1030 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der "Liefer- und Dienstleistungen von und für RIS-PAC-Systeme samt Wartung für ein (KHR) fix und bis zu sechs weiteren Krankenanstalten (KHN, DSP, KFJ, OWS, WILL, KAR)", Ausschreibungsnummer VV2011-09-RV RIS PACS, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Öffnung allfällig eingelangter Teilnahmeanträge sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe, untersagt.

Der Fortlauf der Teilnahmefrist wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, gehemmt.

Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, insbesondere der Antragsgegnerin die Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens zu untersagen und das Vergabeverfahren auszusetzen, wird abgewiesen.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 345, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund - Informationstechnologie (im Folgenden Antragsgegnerin genannt), führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Lieferung und Wartung eines PAC-Systems für eine Krankenanstalt fix und bis zu sechs weiteren Krankenanstalten. Die Kundmachung ist europaweit ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union am 9.3.2012 erfolgt. Am 29.3.2012 wurde eine Berichtigung dieser Ausschreibung national, am 3.4.2012 europaweit kundgemacht. Aufgrund der letzten Berichtigung ist der Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge der 18.4.2012, 10.00 Uhr.

Mit dem am 6.4.2012 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) in der Fassung vom 3.4.2012 im Punkt 3.1.2.2 "Technische Leistungsfähigkeit - Erfahrung" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen. Hilfsweise beantragt sie die gesamte Teilnahmeunterlage in der Fassung vom 3.4.2012 für nichtig zu erklären. Zusammengefasst führt die Antragstellerin aus, dass die Teilnahmebestimmungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.3.2012 im Wesentlichen unbedenklich waren, weshalb die Antragstellerin davon ausgegangen sei, im Fall der Nichtigerklärung der ersten Ausschreibung, welche zur Zahl VKS-2837/12 von der Antragstellerin mit Nichtigerklärungsantrag vom 5.3.2012 angefochten wurde, "endlich eine faire Chance auf Beteiligung am Vergabeverfahren zu erhalten." Danach sei jedoch die gegenständliche Ausschreibung in sachlich nicht rechtfertigbarer vergaberechtswidriger Weise berichtigt worden. Der mit der ersten Berichtigung neu gefasste Punkt 3.1.2.2 der Teilnahmebestimmungen sei diskriminierend, weil er wiederum nur einem einzigen Unternehmen die Abgabe eines erfolgversprechenden Teilnahmeantrages ermögliche und andere Anbieter, insbesondere die Antragstellerin, vom Vergabeverfahren ausschließe.Mit dem am 6.4.2012 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) in der Fassung vom 3.4.2012 im Punkt 3.1.2.2 "Technische Leistungsfähigkeit - Erfahrung" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen. Hilfsweise beantragt sie die gesamte Teilnahmeunterlage in der Fassung vom 3.4.2012 für nichtig zu erklären. Zusammengefasst führt die Antragstellerin aus, dass die Teilnahmebestimmungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.3.2012 im Wesentlichen unbedenklich waren, weshalb die Antragstellerin davon ausgegangen sei, im Fall der Nichtigerklärung der ersten Ausschreibung, welche zur Zahl VKS-2837/12 von der Antragstellerin mit Nichtigerklärungsantrag vom 5.3.2012 angefochten wurde, "endlich eine faire Chance auf Beteiligung am Vergabeverfahren zu erhalten." Danach sei jedoch die gegenständliche Ausschreibung in sachlich nicht rechtfertigbarer vergaberechtswidriger Weise berichtigt worden. Der mit der ersten Berichtigung neu gefasste Punkt 3.1.2.2 der Teilnahmebestimmungen sei diskriminierend, weil er wiederum nur einem einzigen Unternehmen die Abgabe eines erfolgversprechenden Teilnahmeantrages ermögliche und andere Anbieter, insbesondere die Antragstellerin, vom Vergabeverfahren ausschließe.

Die angefochtene Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss, weil die Antragstellerin nur dann einen Teilnahmeantrag abgeben könne und sich damit am Vergabeverfahren beteiligen kann, wenn die diskriminierende Berichtigung in der Ausschreibung für nichtig erklärt wird.

Durch die von ihr angefochtenen Bestimmungen in der Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) fühlt sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere in ihrem Recht auf Erstellung einer diskriminierungsfreien Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages), verletzt. Die Antragstellerin sei an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen interessiert und dazu auch befugt. Sie beabsichtige einen Teilnahmeantrag zu stellen und in weiterer Folge ein Angebot zu legen. Bei einer rechtsrichtigen Ausschreibung wäre die Antragstellerin in der Lage einen erfolgversprechenden Teilnahmeantrag zu legen und hätte damit gute Chancen, zur Angebotsabgabe eingeladen zu werden und letztlich den Zuschlag zu erhalten. Durch die diskriminierende Ausschreibung drohe der Antragstellerin durch entgangenen Gewinn bzw. Deckungsbeitrag ein im Schriftsatz der Höhe nach näher bezeichneter Schaden zu entstehen. Dazu käme für sie der Verlust eines wichtigen Referenzprojektes.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag die Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens untersagt und das Vergabeverfahren wie auch die Teilnahmefrist ausgesetzt werden möge. Hilfsweise begehrt sie, der Antragsgegnerin die Öffnung und Prüfung der Teilnahmeanträge bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Mitteilung der Nichtzulassung zur Teilnahme und letztlich die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung zu untersagen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Eine einstweilige Verfügung wäre die einzige Möglichkeit, der Antragstellerin die Chance für die Teilnahme am Vergabeverfahren zu sichern. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen, die die Interessen der Antragstellerin an der Teilnahme am Vergabeverfahren übersteigen könnten.

Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich wurden entrichtet.

Mit Schriftsatz vom 11.4.2012 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, keine Bedenken gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu haben, es möge jedoch das gelindeste Mittel vorgesehen werden.

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung, zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Es handelt sich dabei um die Vergabe der Liefer- und Dienstleistungen samt Wartung für RIS-PAC-Systeme für eine Krankenanstalt fix und bis zu sechs weiteren Krankenanstalten. Grundlage dieses Vergabeverfahrens ist die am 3.4.2012 im Amtsblatt der EU bekannt gemachte Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages). Nach Berichtigung der Teilnahmebestimmungen ist der Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge der 18.4.2012, 10.00 Uhr.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung, zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Es handelt sich dabei um die Vergabe der Liefer- und Dienstleistungen samt Wartung für RIS-PAC-Systeme für eine Krankenanstalt fix und bis zu sechs weiteren Krankenanstalten. Grundlage dieses Vergabeverfahrens ist die am 3.4.2012 im Amtsblatt der EU bekannt gemachte Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages). Nach Berichtigung der Teilnahmebestimmungen ist der Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge der 18.4.2012, 10.00 Uhr.

Gegen diese Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) richtet sich der am 6.4.2012 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007) eingelangte Nachprüfungsantrag.Gegen diese Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) richtet sich der am 6.4.2012 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007) eingelangte Nachprüfungsantrag.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 WVRG 2007 für ein Verfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, WVRG 2007 für ein Verfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.

Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges, besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges, besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen.

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus (§ 131 BVergG 2006). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus (Paragraph 131, BVergG 2006). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt mit Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt mit Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft.

Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung, wie aus dem Spruche ersichtlich, zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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