Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der "Baumeisterarbeiten Wien 2., Vivariumstraße 6-10/Schüttelstraße 5, 7, 9", Ausschreibungsnummer: LV\WW BSM4\0802338-06BM durch die Stadt Wien - Wiener Wohnen, Zentrales Bausanierungsmanagement, Guglgasse 15, 1030 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der "Baumeisterarbeiten Wien 2., Vivariumstraße 6-10/Schüttelstraße 5, 7, 9", Ausschreibungsnummer: LV\WW BSM4\0802338-06BM durch die Stadt Wien - Wiener Wohnen, Zentrales Bausanierungsmanagement, Guglgasse 15, 1030 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Über den Antrag auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 19 Abs. 2 WVRG 2007 abgesondert zu entscheiden sein.Über den Antrag auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WVRG 2007 abgesondert zu entscheiden sein.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 19 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit.a sublit.aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 245 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 19, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 245, BVergG 2006.
Begründung
Die Stadt Wien - Wiener Wohnen (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, betreffend die Baumeisterarbeiten für die thermische Sanierung einer von ihr im 2. Wiener Gemeindebezirk verwalteten Wohnhausanlage. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist sowohl im Supplement zum Amtsblatt der EU am 13.07.2011, Zl. 2011/S132-219349 als auch auf der Website der Antragsgegnerin sowie im Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 29 vom 21.07.2011 ordnungsgemäß erfolgt. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Das Ende der Angebotsfrist war der 2.8.2011, 13 Uhr. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt. Die Zuschlagsfrist endet nach dreimaliger Verlängerung am 30.4.2012.
Insgesamt haben sich vier Bieter am Vergabeverfahren beteiligt, darunter auch die Antragstellerin. Deren Angebot wurde im Zuge der Angebotseröffnung als jenes mit dem niedrigsten Preis verlesen.
Mit Schreiben vom 5.4.2012, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, deren Angebot einerseits wegen eines nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises (§ 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006) und andererseits als ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot (§ 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006) auszuscheiden. Als weiteren Ausscheidungsgrund hat sie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es die Antragstellerin unterlassen habe, innerhalb der ihr gestellten Fristen die verlangten Aufklärungen zu geben sowie, dass die wenigen von ihr gegebenen Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren.Mit Schreiben vom 5.4.2012, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, deren Angebot einerseits wegen eines nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006) und andererseits als ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006) auszuscheiden. Als weiteren Ausscheidungsgrund hat sie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es die Antragstellerin unterlassen habe, innerhalb der ihr gestellten Fristen die verlangten Aufklärungen zu geben sowie, dass die wenigen von ihr gegebenen Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 13.4.2012 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausscheidungsgründe nicht vorliegen würden, bzw. auch nicht nachvollziehbar wären. Insbesondere fehle es an der Transparenz der Prüfung des Angebotes der Antragstellerin, da die Auftraggeberin zwar den Vergleich in den genannten Positionen mit den anderen Angeboten der gegenständlichen Ausschreibung, der Amtskostenschätzung und mit Erfahrungswerten bei ähnlichen Baustellen angestellt haben will, der Antragstellerin diese Vergleichswerte jedoch niemals vorgehalten habe. Die Begründung der Ausscheidungsentscheidung sei daher nicht objektiv nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Ausschreibungsbestimmungen liege nicht vor, zumal die Antragstellerin mit Zustimmung der vergebenden Stelle die Baustelleneinrichtungen aus den Hauptgruppen zusammengefasst in einer Hauptgruppe angeführt habe. Die Antragstellerin habe auch allen Aufklärungsersuchen der Antragsgegnerin fristgerecht entsprochen. Die Antragsgegnerin habe jedoch "wesentliche Mängel des Leistungsverzeichnisses, welche im Zuge der Aufklärung hervorgekommenGegen diese Entscheidung richtet sich der am 13.4.2012 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausscheidungsgründe nicht vorliegen würden, bzw. auch nicht nachvollziehbar wären. Insbesondere fehle es an der Transparenz der Prüfung des Angebotes der Antragstellerin, da die Auftraggeberin zwar den Vergleich in den genannten Positionen mit den anderen Angeboten der gegenständlichen Ausschreibung, der Amtskostenschätzung und mit Erfahrungswerten bei ähnlichen Baustellen angestellt haben will, der Antragstellerin diese Vergleichswerte jedoch niemals vorgehalten habe. Die Begründung der Ausscheidungsentscheidung sei daher nicht objektiv nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Ausschreibungsbestimmungen liege nicht vor, zumal die Antragstellerin mit Zustimmung der vergebenden Stelle die Baustelleneinrichtungen aus den Hauptgruppen zusammengefasst in einer Hauptgruppe angeführt habe. Die Antragstellerin habe auch allen Aufklärungsersuchen der Antragsgegnerin fristgerecht entsprochen. Die Antragsgegnerin habe jedoch "wesentliche Mängel des Leistungsverzeichnisses, welche im Zuge der Aufklärung hervorgekommen
sind und auf welche wir im Schreiben vom ...... ausdrücklich aufmerksam gemacht
haben" nicht beseitigt. Die Mängel seien dergestalt, dass eine Kalkulation für diese Leistungsteile mit entsprechender Dokumentation nicht möglich sei. Die Antragstellerin habe auch alle verlangten K7-Blätter vorgelegt, ebenso ein entsprechend den Vorgaben der ÖNORM B2061 kalkuliertes K3-Blatt. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausscheidungsgründe lägen daher nicht vor, weshalb die Antragstellerin als Billigstbieterin den Zuschlag erhalten müsste.
Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Nichtausscheidung ihres Angebotes, Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung aller Bieter, Transparenz der Ausscheidungen der Auftraggeberin und gesetzeskonforme Angebotsprüfung unter Anwendung gleicher Maßstäbe und Aufklärung unklarer Preise einschließlich einer nachvollziehbaren Bekanntgabe der Ausscheidungsgründe und Übermittlung einer vollständigen Niederschrift über die Prüfung ihres Angebotes samt allen Unterlagen, verletzt.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss und sei auch zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen in der Lage. Sollte die angefochtene Entscheidung jedoch nicht für nichtig erklärt werden, drohe ihr der Eintritt eines näher bezifferten Schadens durch Verlust des Erfüllungsinteresses, Verlust der bisher aufgewendeten Kosten für die Angebotslegung sowie der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung. Dazu käme noch der Verlust eines Referenzprojektes.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen "1. Das laufende Vergabeverfahren durch Erklärung zu widerrufen, 2. Im laufenden Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen". In der Begründung dazu wiederholt sie zunächst im Wesentlichen ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Auftraggeberin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte, am weiteren Vergabeverfahren beteiligt zu werden und gegebenenfalls den Auftrag selbst zu erhalten.
Mit Schriftsatz vom 18.4.2012 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und mitgeteilt, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung noch nicht erfolgt sei. Sie weist darauf hin, dass es ihrer Ansicht nach in der gegenständlichen Sache keiner einstweiligen Verfügung, mit der ihr die Erklärung des Widerrufes bzw. die Erteilung des Zuschlages untersagt werden soll, bedürfe, weil in beiden Fällen zunächst eine Widerrufs- bzw. Zuschlagsentscheidung auch an die Antragstellerin, als noch nicht ausgeschiedene Bieterin, ergehen müsste. Bei beiden Entscheidungen würde es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des BVergG 2006 handeln. Unter einem erklärt sie jedoch, dass derzeit keine öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung zwingend erforderlichen machen würden. Sie regt jedoch an, möglichst rasch das Vergabekontrollverfahren durchzuführen, um eine weitere Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18.4.2012 entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie der Erteilung des Zuschlages vollkommen aus. Sowohl die Erklärung des Widerrufes als auch ein Zuschlag setzen eine, der Antragstellerin zuzustellende Entscheidung, die ihrerseits im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit aa BVergG 2006 gesondert angefochten werden kann, voraus. Dem Sicherungszeck ist mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßnahmen ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie der Erteilung des Zuschlages vollkommen aus. Sowohl die Erklärung des Widerrufes als auch ein Zuschlag setzen eine, der Antragstellerin zuzustellende Entscheidung, die ihrerseits im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 gesondert angefochten werden kann, voraus. Dem Sicherungszeck ist mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßnahmen ausreichend Rechnung getragen worden.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten. Gemäß § 19 Abs. 2 WVRG 2007 ist über das mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellte Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WVRG 2007 ist über das mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellte Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Anordnung nur der gelindesten noch zum Ziel führenden vorläufigen Maßnahme;Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012