RS Verg 2012/4/24 N/0040-BVA/10/2012-EV12

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Rechtssatz

Grundsätzlich ermöglicht die RL 89/665/EWG dem nationalen Gesetzgeber, die Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrags im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (EuGH 9. 4. 2003, C-424/01, CS Austria, Slg 2003, I-3.249, Rn 30). Die Verpflichtung dazu ergibt sich jedoch nicht aus der zitierten Richtlinie. Vielmehr darf die Effektivität der durch die Gemeinschaftsrichtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verliehenen Rechte, ua auch des in der RL 89/665 vorgesehenen Rechts auf wirksame und rasche Nachprüfung, zu beeinträchtigen (EuGH CS Austria Rn 32). Die Gründe, die die Auftraggeberin für die Aussichtslosigkeit des Nachprüfungsantrags nennt, sind jene Gründe, mit denen sie die Ausscheidensentscheidung begründet hat. Die Ausscheidensentscheidung ist jedoch eine der beiden angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Diese Gründe im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen hieße, das Ergebnis des Nachprüfungserfahrens vorwegzunehmen. Damit wäre allerdings das Recht auf wirksame und rasche Nachprüfung von Entscheidungen des Auftraggebers beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Interessenabwägung; Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags;

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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