Norm
BVergG 2006 §126 Abs1Rechtssatz
Bei einer Willenserklärung eines Bieters in seinem Angebot ist vom objektiven Erklärungswert auszugehen. Auf die Erforschung allfälliger Absichtsäußerungen des Bieters kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
objektiver Erklärungswert, Auslegung einer Willenserklärung eines Bieters;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012