RS Verg 2012/4/27 N/0038-BVA/05/2012-32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2012
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Rechtssatz

Bei einer Willenserklärung eines Bieters in seinem Angebot ist vom objektiven Erklärungswert auszugehen. Auf die Erforschung allfälliger Absichtsäußerungen des Bieters kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

objektiver Erklärungswert, Auslegung einer Willenserklärung eines Bieters;

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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