RS Verg 2012/5/2 F/0002-BVA/04/2012-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2012
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Norm

BVergG 2006 §331 Abs1 Z1
BVergG 2006 §331 Abs1 Z2
BVergG 2006 §331 Abs1 Z3
BVergG 2006 §332 Abs1 Z1
BVergG 2006 §49 Abs2

Rechtssatz

Richten sich Feststellungsanträge als antragsgebundene Verfahren gegen eine bestimmte Ausschreibung (hier: Bekanntmachung vom 2.3.2012), die in der Folge vom Auftraggeber widerrufen wird (20.3.2012), sind die Feststellungsanträge wegen Wegfall des Prozessgegenstandes zurückzuweisen. Innerhalb des Feststellungsverfahren kann der gemäß § 332 Abs 1 Z 1 BVergG genau zu bezeichnende Prozessgegenstand nicht ausgewechselt werden (Vergabeverfahren hier: ex ante - Transparenzbekanntmachung vom 15.9.2011).Richten sich Feststellungsanträge als antragsgebundene Verfahren gegen eine bestimmte Ausschreibung (hier: Bekanntmachung vom 2.3.2012), die in der Folge vom Auftraggeber widerrufen wird (20.3.2012), sind die Feststellungsanträge wegen Wegfall des Prozessgegenstandes zurückzuweisen. Innerhalb des Feststellungsverfahren kann der gemäß Paragraph 332, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG genau zu bezeichnende Prozessgegenstand nicht ausgewechselt werden (Vergabeverfahren hier: ex ante - Transparenzbekanntmachung vom 15.9.2011).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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