Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Im Sinne der Bietergleichbehandlung kann daher nur jener Bewilligungsstand Grundlage der Angebotserstellung sein, der zur Zeit der Angebotserstellung aufrecht war. Andernfalls hätten einzelne Bieter, die über besonderes Wissen verfügen, Vorteile gegenüber anderen Bietern. Dadurch wäre der nach den Grundsätzen des Vergabeverfahrens einzuhaltende freie und lautere Wettbewerb beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundlage der Angebotserstellung;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012