RS Verg 2012/5/3 N/0019-BVA/10/2012-35

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Veröffentlicht am 03.05.2012
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Rechtssatz

Im Sinne der Bietergleichbehandlung kann daher nur jener Bewilligungsstand Grundlage der Angebotserstellung sein, der zur Zeit der Angebotserstellung aufrecht war. Andernfalls hätten einzelne Bieter, die über besonderes Wissen verfügen, Vorteile gegenüber anderen Bietern. Dadurch wäre der nach den Grundsätzen des Vergabeverfahrens einzuhaltende freie und lautere Wettbewerb beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundlage der Angebotserstellung;

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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