Norm
BVergG 2006 §329Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 10/2012 (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "SAPDL2012" (interne GZ: 6104/2- K-BE/12), des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch die X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 30.4.2012, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "SAPDL2012" (interne GZ: 6104/2- K-BE/12), des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch die X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 30.4.2012, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, "mit der der Auftraggeberin untersagt wird, den Zuschlag im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren Offenes Verfahren zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen betreffend die Erbringung von SAP-Dienstleistungen für die Teilleistungen 'SAP for Public Sector', 'Human Capital Management', 'SAP Business Warehouse' und 'SAP-Basis Dienstleistungen' zu erteilen. Diese einstweilige Verfügung wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens begehrt.", wird insoweit stattgegeben, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, im Vergabeverfahren "SAPDL2012" (interne GZ: 6104/2-K-BE/12) die Rahmenvereinbarungen für die Teilleistungen "SAP for Public Sector" und "SAP Business Warehouse" abzuschließen.
Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit EU-weiter Bekanntmachung, versendet am 10.2.2012, GZ 2012/S 31-050141, schrieb der Auftraggeber in einem offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung den gegenständlichen Dienstleistungsauftrag (Dienstleistungskategorie Nr. 7) im Oberschwellenbereich aus. Das gegenständliche Verfahren wird zur Ermittlung von jeweils 5 Rahmenvereinbarungspartnern je Teilleistung (Teilleistung 1 "SAP for Public Sector", Teilleistung 2 "Human Capital Management", Teilleistung 3 "SAP Business Warehouse" und Teilleistung 4 "SAP-Basis Dienstleistungen") durchgeführt. Das Ende der Angebotsfrist war mit 11.4.2012, 10:00 Uhr, festgelegt (siehe GZ 2012/S 59-095163). Zu jeder der 4 Teilleistungen konnte ein Angebot gelegt werden.
Mit Telefax vom 19.4.2012 wurde der Antragstellerin Folgendes mitgeteilt:
"(...)
Gemäß Teil A, Punkt 25 hat der Bieter mit Abgabe des Angebots ein Vadium in Höhe von Euro 20.000 zu leisten und dem Angebot den Nachweis über den Erlag dieses Vadiums bei einem in der Europäischen Union bzw im EWR ansässigen Kreditinstitut bester Bonität in Form des Originaldokuments einer bis zum 08.10.2012 befristeten, unwiderruflichen, abstrakten Bankgarantie laut Muster (Teil D) beizulegen.
Gemäß Teil A, Punkt 25 stellt das Fehlen eines solchen originalen Nachweises bei Angebotsöffnung einen unbehebbaren Mangel dar und führt zur Ausscheidung des Angebotes gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 BVergG. Ihrem Angebot liegt als Beilage 6 ein Vadium in Form einer Bankgarantie in der geforderten Höhe bei. Jedoch handelt es sich bei der beigelegten Bankgarantie nicht, wie ausdrücklich im Teil A, Punkt 25, gefordert, um ein Originaldokument, sondern eindeutig um eine Kopie.Gemäß Teil A, Punkt 25 stellt das Fehlen eines solchen originalen Nachweises bei Angebotsöffnung einen unbehebbaren Mangel dar und führt zur Ausscheidung des Angebotes gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG. Ihrem Angebot liegt als Beilage 6 ein Vadium in Form einer Bankgarantie in der geforderten Höhe bei. Jedoch handelt es sich bei der beigelegten Bankgarantie nicht, wie ausdrücklich im Teil A, Punkt 25, gefordert, um ein Originaldokument, sondern eindeutig um eine Kopie.
Das Fehlen einer originalen Bankgarantie stellt einen unbehebbaren Mangel dar und führt zur Ausscheidung des Angebotes.
Die Bundesrechenzentrum GmbH teilt Ihnen daher mit, dass Ihr Angebot zum gegenständlichen Vergabeverfahren mit diesem Schreiben gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 und Z 7 BVergG aus dem oben angeführten Grund ausgeschieden wird. (...)"Die Bundesrechenzentrum GmbH teilt Ihnen daher mit, dass Ihr Angebot zum gegenständlichen Vergabeverfahren mit diesem Schreiben gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, BVergG aus dem oben angeführten Grund ausgeschieden wird. (...)"
Gegen diese Ausscheidensentscheidung richtet sich der vorliegende Nachprüfungsantrag in dem die Antragstellerin vorbringt, sie habe fristgerecht ein Angebot abgegeben. Die Ausscheidensentscheidung sei rechtswidrig. Die Auftraggeberin (Anm.: gemeint wohl Antragstellerin) habe mit Abgabe ihres Angebotes ein ausschreibungskonformes Vadium geleistet. Dazu sei die Bankgarantieerklärung der Stadt und Kreis-Sparkasse Darmstadt, 64278 Darmstadt vom 16.3.2012 an "Bundesrechenzentrum GmbHGegen diese Ausscheidensentscheidung richtet sich der vorliegende Nachprüfungsantrag in dem die Antragstellerin vorbringt, sie habe fristgerecht ein Angebot abgegeben. Die Ausscheidensentscheidung sei rechtswidrig. Die Auftraggeberin Anmerkung, gemeint wohl Antragstellerin) habe mit Abgabe ihres Angebotes ein ausschreibungskonformes Vadium geleistet. Dazu sei die Bankgarantieerklärung der Stadt und Kreis-Sparkasse Darmstadt, 64278 Darmstadt vom 16.3.2012 an "Bundesrechenzentrum GmbH
Abteilung Beschaffung und Recht,
Herrn Viktor Novi, MBA,
Hintere Zollamtsstr. 4,
A-1030 Wien"
vorgelegt worden. Diese Bankgarantieerklärung sei explizit für das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren erstellt und sei keine allgemein gehaltene Bankgarantie ohne jeglichen Bezug auf das konkrete Verfahren. Die in Punkt 2 der Bankgarantieerklärung von der Stadt und Kreis-Sparkasse Darmstadt übernommene Haftung in Höhe von Euro 20.000 entspreche der in Punkt 25 des Teils A der Ausschreibungsunterlage geforderten Höhe des Vadiums. Auch die übrigen in der Bankgarantieerklärung enthaltenen Zusicherungen würden sämtliche Inhaltsanforderungen der Bundesrechenzentrum GmbH in den Ausschreibungsunterlagen erfüllen. Diese Bankgarantieerklärung habe die Antragstellerin mit dem Angebot in einer kopierten Fassung des Originals der Bundesrechenzentrum GmbH vorgelegt. Wenngleich die geforderte Bankgarantie lediglich in Kopie vorgelegt worden sei, sei damit sichergestellt, dass die Antragstellerin dieses Erfordernis erfülle. Das Nachreichen der bereits vorgelegten Bankgarantie im Original stelle somit einen behebbaren Mangel dar. Eine Nachforderung sei jedoch nicht erfolgt. Zudem hätte die Nachforderung des Originals der Bankgarantie durch die Bundesrechenzentrum GmbH die Antragstellerin auch nicht besser gestellt. Sinn und Zweck der Vorlage eines originalen Nachweises einer Bankgarantie sei insbesondere sicherzustellen, dass eine Bankgarantie von einem Bieter nicht mehrfach verwendet oder zweckentfremdet werde. Gerade dieser Umstand werde jedoch durch die Personalisierung in der verfahrensgegenständlichen Bankgarantie verhindert. Sofern das Fehlen des Originaldokumentes im Zeitpunkt der Angebotsöffnung einen "Mangel" darstelle, handle es sich daher jedenfalls um einen behebbaren Mangel. Von einer Besserstellung der Antragstellerin durch Nachreichen des ohnehin bereits der Bundesrechenzentrum GmbH vorliegenden Vadiums (nunmehr) im Original könne sohin keine Rede sein.
In einem weiteren Schriftsatz vom 3.5.2012 konkretisierte die Antragstellerin, dass ihr Angebot lediglich die Teilleistungen 1 ("SAP for Public Sector") und 3 ("SAP Business Warehouse") umfasst habe.
Die Antragstellerin habe ihr Interesse am Vertragsabschluss durch die Übersendung der umfangreichen Angebotsunterlagen eindeutig dargelegt.
Durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung drohe der Antragstellerin einerseits ein finanzieller Schaden in Form des frustrierten Aufwands für die bisherige Beteiligung am Vergabeverfahren sowie der bisher angefallenen Kosten der rechtsfreundlichen Beratung und der bereits entrichteten Pauschalgebühren, sowie andererseits durch entgangenen Deckungsbeitrag. Darüber hinaus drohe der Entgang eines wichtigen Referenzprojektes.
Die Antragstellerin erachte sich in ihren Rechten auf Zuschlagserteilung, auf ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens, auf rechtskonforme Prüfung der Angebote, auf Gleichbehandlung der Bieter, auf Vergleichbarkeit der Angebote, auf Nichtberücksichtigung des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers, auf Ausscheidung des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Angebotes und auf die Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens verletzt.
Die einstweilige Verfügung sei zwingend erforderlich, da der Auftraggeber durch Zuschlagserteilung unumkehrbare Tatsachen schaffe, die von der Antragstellerin mit den Mitteln des BVergG nicht mehr beseitigt werden könnten. Das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung gründe sich insbesondere darauf, dass ihr der Entgang des Auftrages, sohin entgangener Gewinn, Frustration der Kosten für die Erstellung der Angebotsunterlagen, der Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im gegenständlichen Verfahren und der Entgang eines wichtigen Referenzprojektes drohe.
Dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten einstweiligen Verfügung stünden auch keine öffentlichen Interessen bzw. Interessen des Auftraggebers entgegen.
Mit Schriftsatz vom 3.5.2012 erteilte der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Der Auftragswert jeder der vier Teilleistungen sei im Oberschwellenbereich gelegen. Das Verfahren befinde sich im Stadium nach der Angebotsöffnung, derzeit würden die eingereichten Angebote geprüft. Teilweise seien bereits aufgrund formaler Mängel Angebote ausgeschieden worden.
Der Auftraggeber sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall noch keine Mitteilung, mit wem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, erfolgt sei und somit der Antragstellerin auch nicht der von ihr behauptete Schaden unmittelbar drohe. Mangels rechtskräftigen Ausscheidens gelte die Antragstellerin im Falle der Bekanntgabe des beabsichtigten Rahmenvereinbarungspartners als "nicht berücksichtigtes Unternehmen" gemäß § 151 Abs. 3 BVergG, dem diese Entscheidung ebenfalls übermittelt werden müsste. Weiters sei die Untersagung des "Zuschlages" begehrt worden. Verfahrensgegenständlich sei jedoch der Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Diesem "Sonderinstrument" des BVergG sei eine "Zuschlagserteilung" fremd. Die Antragstellerin begehre somit die Untersagung einer Handlung, die rechtlich gar nicht existiere.Der Auftraggeber sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall noch keine Mitteilung, mit wem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, erfolgt sei und somit der Antragstellerin auch nicht der von ihr behauptete Schaden unmittelbar drohe. Mangels rechtskräftigen Ausscheidens gelte die Antragstellerin im Falle der Bekanntgabe des beabsichtigten Rahmenvereinbarungspartners als "nicht berücksichtigtes Unternehmen" gemäß Paragraph 151, Absatz 3, BVergG, dem diese Entscheidung ebenfalls übermittelt werden müsste. Weiters sei die Untersagung des "Zuschlages" begehrt worden. Verfahrensgegenständlich sei jedoch der Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Diesem "Sonderinstrument" des BVergG sei eine "Zuschlagserteilung" fremd. Die Antragstellerin begehre somit die Untersagung einer Handlung, die rechtlich gar nicht existiere.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Das Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 wurde mit BGBl I Nr. 10/2012, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der §§ 52 Abs 1 und 2, 55 Abs 2 bis 6, 216 Abs 1 und 2 und 219 Abs 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 1.4.2012, in Kraft getreten.Das Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der Paragraphen 52, Absatz eins und 2, 55 Absatz 2 bis 6, 216 Absatz eins und 2 und 219 Absatz 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 1.4.2012, in Kraft getreten.
Die Bundesrechenzentrum GmbH, ist öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs 1 Z 2 BVergG.Die Bundesrechenzentrum GmbH, ist öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG.
Nach Angaben des Auftraggebers ist der gegenständliche Auftrag als Dienstleistungsauftrag (CPV-Code 72263000, 72316000, 72266000) zu qualifizieren. Der dem Oberschwellenbereich zuzuordnende Auftrag soll nach dem Bestbieterprinzip in Form eines offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden. Laut Stellungnahme des Auftraggebers befindet sich das Vergabeverfahren im Stadium nach der Angebotsöffnung, jedoch vor der Bekanntgabe, mit welchen Vertragspartnern die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden sollen.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario § 328 Abs. 3 und 4 BVergG rechtzeitig ist.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG rechtzeitig ist.
II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Gemäß § 329 Abs. 4 leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 4, leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Der Auftraggeber brachte in seiner Stellungnahme ausschließlich rechtliche Gründe vor, die seiner Ansicht nach gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprächen; Ausführungen bezüglich möglicher geschädigter Interessen seinerseits bzw. eines allfälligen öffentlichen Interesses, die gegen die Erlassung der gegenständlich begehrten einstweiligen Verfügung sprechen würden, unterließ der Auftraggeber jedoch. Der Senatsvorsitzenden ist auch kein besonderes öffentliches Interesse, das gegen die Erlassung sprechen würde, bekannt.
Nach den Angaben des Auftraggebers ist bis jetzt zwar noch keine Mitteilung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarungen geschlossen werden sollen, ergangen, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass seitens des Auftraggebers das Vergabeverfahren fortgeführt wird, also auch in weiterer Folge eine Mitteilung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarungen geschlossen werden sollen, erfolgt bzw. die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden.
Wie aus dem Antragsvorbringen hervorgeht, ist die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Maßnahme "Untersagung den Zuschlag im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren Offenes Verfahren zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen betreffend die Erbringung von SAP-Dienstleistungen für die Teilleistungen 'SAP for Public Sector', 'Human Capital Management', 'SAP Business Warehouse' und 'SAP-Basis Dienstleistungen' zu erteilen" lediglich als ein Vergreifen im Ausdruck zu bewerten. Aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellerin die "Untersagung des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen betreffend die Erbringung von SAP-Dienstleistungen für die Teilleistungen 'SAP for Public Sector', 'Human Capital Management', 'SAP Business Warehouse' und 'SAP-Basis Dienstleistungen'" begehrte. Gemäß § 151 Abs. 3 BVergG hat der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmens bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. Da im gegenständlichen Fall die Antragstellerin bereits ausgeschieden wurde und daher nach dem Gesetzeswortlaut - entgegen der vom Auftraggeber in seiner Stellungnahme vertretenen Rechtsauffassung - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin im Fall einer Mitteilung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarungen geschlossen werden sollen, keine diesbezügliche Mitteilung mehr erhält und somit auch keine Möglichkeit mehr hätte, diese rechtzeitig zu bekämpfen, hatte zur Gewährung eines lückenlosen Rechtsschutzes die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung zu erfolgen. Dies umso mehr, als im Fall des Obsiegens der Antragstellerin mit ihrem auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung gerichteten Nachprüfungsbegehren, eine Schädigung der Interessen der Antragstellerin drohen würde, wenn sie in weiterer Folge nicht mehr am gegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen könnte.Wie aus dem Antragsvorbringen hervorgeht, ist die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Maßnahme "Untersagung den Zuschlag im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren Offenes Verfahren zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen betreffend die Erbringung von SAP-Dienstleistungen für die Teilleistungen 'SAP for Public Sector', 'Human Capital Management', 'SAP Business Warehouse' und 'SAP-Basis Dienstleistungen' zu erteilen" lediglich als ein Vergreifen im Ausdruck zu bewerten. Aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellerin die "Untersagung des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen betreffend die Erbringung von SAP-Dienstleistungen für die Teilleistungen 'SAP for Public Sector', 'Human Capital Management', 'SAP Business Warehouse' und 'SAP-Basis Dienstleistungen'" begehrte. Gemäß Paragraph 151, Absatz 3, BVergG hat der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmens bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. Da im gegenständlichen Fall die Antragstellerin bereits ausgeschieden wurde und daher nach dem Gesetzeswortlaut - entgegen der vom Auftraggeber in seiner Stellungnahme vertretenen Rechtsauffassung - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin im Fall einer Mitteilung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarungen geschlossen werden sollen, keine diesbezügliche Mitteilung mehr erhält und somit auch keine Möglichkeit mehr hätte, diese rechtzeitig zu bekämpfen, hatte zur Gewährung eines lückenlosen Rechtsschutzes die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung zu erfolgen. Dies umso mehr, als im Fall des Obsiegens der Antragstellerin mit ihrem auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung gerichteten Nachprüfungsbegehren, eine Schädigung der Interessen der Antragstellerin drohen würde, wenn sie in weiterer Folge nicht mehr am gegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen könnte.
Die Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarungen für die Teilleistung "SAP for Public Sector" und Teilleistung "SAP Business Warehouse" stellt daher das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel dar (vgl. BVA 11.6.2007, N/0057-BVA/11/2007-11).Die Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarungen für die Teilleistung "SAP for Public Sector" und Teilleistung "SAP Business Warehouse" stellt daher das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel dar vergleiche BVA 11.6.2007, N/0057-BVA/11/2007-11).
Da die Antragstellerin für die Teilleistung "Human Capital Management" und "SAP-Basis Dienstleistungen", wie sie selbst im Schriftsatz vom 3.5.2012 ausführte, kein Angebot gelegt hat, war der diese Teilleistungen betreffende Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012