Norm
BVergG 2006 §329Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 10/2012 (BVergG)) durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "SAPDL2012" (interne GZ: 6104/2- K-BE/12), des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch die X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 30.4.2012, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, (BVergG)) durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "SAPDL2012" (interne GZ: 6104/2- K-BE/12), des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch die X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 30.4.2012, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, "das Bundesvergabeamt möge dem BRZ mittels einstweiliger Verfügung in dem als offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich geführten Vergabeverfahren 'SAPDL2012' für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Abschluss der Rahmenvereinbarung für die Teilleistungen 'SAP for Public Sector', 'Human Capital Management', 'SAP Business Warehouse' und 'SAP-Basis Dienstleistungen' untersagen", wird stattgegeben.
Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren "SAPDL2012" (interne GZ: 6104/2-K-BE/12) die Rahmenvereinbarungen für die Teilleistungen "SAP for Public Sector", "Human Capital Management", "SAP Business Warehouse" und "SAP-Basis Dienstleistungen" abzuschließen.
Begründung
Mit EU-weiter Bekanntmachung, versendet am 10.2.2012, GZ 2012/S 31-050141, schrieb der Auftraggeber in einem offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung den gegenständlichen Dienstleistungsauftrag (Dienstleistungskategorie Nr. 7) im Oberschwellenbereich aus. Das gegenständliche Verfahren wird zur Ermittlung von jeweils 5 Rahmenvereinbarungspartnern je Teilleistung (Teilleistung 1 "SAP for Public Sector", Teilleistung 2 "Human Capital Management", Teilleistung 3 "SAP Business Warehouse" und Teilleistung 4 "SAP-Basis Dienstleistungen") durchgeführt. Das Ende der Angebotsfrist war mit 11.4.2012, 10:00 Uhr, festgelegt (siehe GZ 2012/S 59-095163). Zu jeder der 4 Teilleistungen konnte ein Angebot gelegt werden.
Mit Telefax vom 19.4.2012 wurde der Antragstellerin Folgendes mitgeteilt:
"(...)
Gemäß Teil A, Punkt 25 hat der Bieter mit Abgabe des Angebots ein Vadium in Höhe von Euro 20.000 zu leisten und dem Angebot den Nachweis über den Erlag dieses Vadiums bei einem in der Europäischen Union bzw im EWR ansässigen Kreditinstitut bester Bonität in Form des Originaldokuments einer bis zum 08.10.2012 befristeten, unwiderruflichen, abstrakten Bankgarantie laut Muster (Teil D) beizulegen.
Gemäß Teil A, Punkt 25 stellt das Fehlen eines solchen originalen Nachweises bei Angebotsöffnung einen unbehebbaren Mangel dar und führt zur Ausscheidung des Angebotes gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 BVergG. Ihrem Angebot liegt als Beilage 6 ein Vadium in Form einer Bankgarantie in der geforderten Höhe bei. Jedoch handelt es sich bei der beigelegten Bankgarantie nicht, wie ausdrücklich im Teil A, Punkt 25, gefordert, um ein Originaldokument, sondern eindeutig um eine Kopie.Gemäß Teil A, Punkt 25 stellt das Fehlen eines solchen originalen Nachweises bei Angebotsöffnung einen unbehebbaren Mangel dar und führt zur Ausscheidung des Angebotes gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG. Ihrem Angebot liegt als Beilage 6 ein Vadium in Form einer Bankgarantie in der geforderten Höhe bei. Jedoch handelt es sich bei der beigelegten Bankgarantie nicht, wie ausdrücklich im Teil A, Punkt 25, gefordert, um ein Originaldokument, sondern eindeutig um eine Kopie.
Das Fehlen einer originalen Bankgarantie stellt einen unbehebbaren Mangel dar und führt zur Ausscheidung des Angebotes.
Die Bundesrechenzentrum GmbH teilt Ihnen daher mit, dass Ihr Angebot zum gegenständlichen Vergabeverfahren mit diesem Schreiben gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 und Z 7 BVergG aus dem oben angeführten Grund ausgeschieden wird. (...)"Die Bundesrechenzentrum GmbH teilt Ihnen daher mit, dass Ihr Angebot zum gegenständlichen Vergabeverfahren mit diesem Schreiben gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, BVergG aus dem oben angeführten Grund ausgeschieden wird. (...)"
Gegen diese Ausscheidensentscheidung richtet sich der vorliegende Nachprüfungsantrag in dem die Antragstellerin vorbringt, sie habe fristgerecht für alle vier Teilleistungen ein Angebot abgegeben. Die Ausscheidensentscheidung sei rechtswidrig. Diese Entscheidung sei offensichtlich deshalb getroffen worden, weil dem Angebot der Antragstellerin die Bankgarantie über das Vadium nicht im Original, sondern lediglich in Farbkopie beigelegen war. § 129 Abs. 1 Z 5 BVergG pönalisiere jedoch lediglich, dass der Auftraggeber ein Vadium verlangt habe, "dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt". Dem Angebot der Antragstellerin habe jedoch nicht jeder Nachweis eines Vadiums gefehlt, dem Angebot sei vielmehr nur die Kopie der Originalurkunde anstatt der Originalurkunde selbst beigelegt gewesen. Dem § 129 Abs. 1 Z 5 BVergG lasse sich nun nicht entnehmen, dass eine Nachweisführung durch Vorlage der Kopie einer Bankgarantie - der sich ja entnehmen lasse, dass es die bedungene Bankgarantie tatsächlich gebe - unzulässig sei. Ein solcher "Mangel" müsse daher verbesserungsfähig sein. Wenn der Auftraggeber dennoch vermeine, die Ausscheidensentscheidung auf § 129 Abs. 1 Z 5 BVergG stützen zu können, so unterstelle er dieser Bestimmung einen normativen Gehalt, der dieser nicht zukomme.Gegen diese Ausscheidensentscheidung richtet sich der vorliegende Nachprüfungsantrag in dem die Antragstellerin vorbringt, sie habe fristgerecht für alle vier Teilleistungen ein Angebot abgegeben. Die Ausscheidensentscheidung sei rechtswidrig. Diese Entscheidung sei offensichtlich deshalb getroffen worden, weil dem Angebot der Antragstellerin die Bankgarantie über das Vadium nicht im Original, sondern lediglich in Farbkopie beigelegen war. Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG pönalisiere jedoch lediglich, dass der Auftraggeber ein Vadium verlangt habe, "dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt". Dem Angebot der Antragstellerin habe jedoch nicht jeder Nachweis eines Vadiums gefehlt, dem Angebot sei vielmehr nur die Kopie der Originalurkunde anstatt der Originalurkunde selbst beigelegt gewesen. Dem Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG lasse sich nun nicht entnehmen, dass eine Nachweisführung durch Vorlage der Kopie einer Bankgarantie - der sich ja entnehmen lasse, dass es die bedungene Bankgarantie tatsächlich gebe - unzulässig sei. Ein solcher "Mangel" müsse daher verbesserungsfähig sein. Wenn der Auftraggeber dennoch vermeine, die Ausscheidensentscheidung auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG stützen zu können, so unterstelle er dieser Bestimmung einen normativen Gehalt, der dieser nicht zukomme.
Hinzu komme, dass sich dem Wortlaut des Punktes 25 des Teils A. der Ausschreibungsunterlage sprachlich und grammatikalisch nicht eindeutig entnehmen lasse, was konkret pönalisiert werden solle. Verlangt sei, dass nachgewiesen werde, dass das Vadium beim Kreditinstitut (und nicht beim Auftraggeber!) hinterlegt worden sei. Dieser Nachweis sei in Form eines Originaldokumentes einer bis zum 08.10.2012 befristeten, unwiderruflichen, abstrakten Bankgarantie laut beiliegendem Muster (Teil D) zu führen. Es gebe freilich keine Bankgarantie, der sich entnehmen lasse, dass der Bieter das Vadium bei der Bank hinterlegt habe; bei einer Bankgarantie garantiere eine Bank nämlich, auf erstes Anfordern zu zahlen, und nicht, dass bei ihr ein Betrag hinterlegt worden sei. Auch der vom Auftraggeber bereitgestellten Musterbankgarantie lasse sich nicht entnehmen, dass die Bank garantiere, dass bei ihr das Vadium erlegt worden sei. Der Auftraggeber habe daher etwas Unmögliches, nämlich eine Bankgarantie über den Erlag des Vadiums bei der Bank, gefordert und die Verwendung einer Musterbankgarantie vorgeschrieben, die seinen eigenen Vorgaben widerspreche. Grammatikalisch unklar sei weiters, ob sich die Wortgruppe
"in Form des Originaldokuments einer ..... Bankgarantie" auf "den Nachweis"
oder auf "den Erlag dieses Vadiums" beziehe. Fraglich sei, ob also der Nachweis oder der Vadiumserlag durch Vorlage des Originaldokuments erfolgen müsse.
Unklar formulierte Ausschreibungsbedingungen gingen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes zu Lasten des Auftraggebers. Punkt 25 des Teils A. der Ausschreibungsunterlage rechtfertige kein Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin. Die Ausscheidensentscheidung sei daher rechtswidrig.
Die Antragstellerin, deren Branchenschwerpunkt auf den drei Kernsegmenten Öffentliche Verwaltung, Automotive und Telekommunikation liege, habe ihr Interesse, Partei der Rahmenvereinbarung für alle der vier ausgeschriebenen Teilbereiche zu werden, insbesondere durch die rechtzeitige Legung eines Angebots für alle vier Teilbereiche dokumentiert. Sie habe größtes wirtschaftliches Interesse an den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen.
Durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung drohe der Antragstellerin ein finanzieller Schaden in Form des frustrierten Aufwandes für die bisherige Beteiligung am Vergabeverfahren sowie der bisher angefallenen Kosten der rechtsfreundlichen Beratung. Darüber hinaus drohe der Entgang eines wichtigen und prestigeträchtigen Referenzprojektes.
Die Antragstellerin erachte sich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Bietergleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung, auf Gewährleistung eines freien und lauteren Wettbewerbs, auf ein transparentes Vergabeverfahren, auf vergaberechtskonforme Angebotsprüfung sowie auf Nichtausscheiden ihres Angebotes verletzt.
Es sei zu befürchten, dass der Auftraggeber unmittelbar davor stehe, die Rahmenvereinbarungen für die vier Teilleistungen abzuschließen. Damit wäre der Antragstellerin die reelle Chance genommen, Partei der Rahmenvereinbarungen für die jeweilige Teilleistung zu werden; die ihr bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren sowie die Kosten der Rechtsvertretung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wären frustriert.
Dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten einstweiligen Verfügung stünden auch keine berücksichtigungswürdigen öffentlichen Interessen bzw. Interessen des Auftraggebers auf unverzügliche Fortführung des Vergabeverfahrens entgegen, auch sei keine besondere Dringlichkeit ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 3.5.2012 erteilte der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Der Auftragswert jeder der vier Teilleistungen sei im Oberschwellenbereich gelegen. Das Verfahren befinde sich im Stadium nach der Angebotsöffnung, derzeit würden die eingereichten Angebote geprüft. Teilweise seien bereits aufgrund formaler Mängel Angebote ausgeschieden worden.
Der Auftraggeber sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall noch keine Mitteilung, mit wem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, erfolgt sei und somit der Antragstellerin auch nicht der von ihr behauptete Schaden unmittelbar drohe. Mangels rechtskräftigen Ausscheidens gelte die Antragstellerin im Falle der Bekanntgabe des beabsichtigten Rahmenvereinbarungspartners als "nicht berücksichtigtes Unternehmen" gemäß § 151 Abs. 3 BVergG, dem diese Entscheidung ebenfalls übermittelt werden müsste.Der Auftraggeber sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall noch keine Mitteilung, mit wem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, erfolgt sei und somit der Antragstellerin auch nicht der von ihr behauptete Schaden unmittelbar drohe. Mangels rechtskräftigen Ausscheidens gelte die Antragstellerin im Falle der Bekanntgabe des beabsichtigten Rahmenvereinbarungspartners als "nicht berücksichtigtes Unternehmen" gemäß Paragraph 151, Absatz 3, BVergG, dem diese Entscheidung ebenfalls übermittelt werden müsste.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Das Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 wurde mit BGBl I Nr. 10/2012, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der §§ 52 Abs 1 und 2, 55 Abs 2 bis 6, 216 Abs 1 und 2 und 219 Abs 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 1.4.2012, in Kraft getreten.Das Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der Paragraphen 52, Absatz eins und 2, 55 Absatz 2 bis 6, 216 Absatz eins und 2 und 219 Absatz 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 1.4.2012, in Kraft getreten.
Die Bundesrechenzentrum GmbH ist öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs 1 Z 2 BVergG.Die Bundesrechenzentrum GmbH ist öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG.
Nach Angaben des Auftraggebers ist der gegenständliche Auftrag als Dienstleistungsauftrag (CPV-Code 72263000, 72316000, 72266000) zu qualifizieren. Der dem Oberschwellenbereich zuzuordnende Auftrag soll nach dem Bestbieterprinzip in Form eines offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden. Laut Stellungnahme des Auftraggebers befindet sich das Vergabeverfahren im Stadium nach der Angebotsöffnung, jedoch vor der Bekanntgabe, mit welchen Vertragspartnern die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden sollen.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario § 328 Abs. 3 und 4 BVergG rechtzeitig ist.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG rechtzeitig ist.
II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Gemäß § 329 Abs. 4 leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 4, leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Der Auftraggeber brachte in seiner Stellungnahme ausschließlich rechtliche Gründe vor, die seiner Ansicht nach gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprächen; Ausführungen bezüglich möglicher geschädigter Interessen seinerseits bzw. eines allfälligen öffentlichen Interesses, die gegen die Erlassung der gegenständlich begehrten einstweiligen Verfügung sprechen würden, unterließ der Auftraggeber jedoch. Der Senatsvorsitzenden ist auch kein besonderes öffentliches Interesse, das gegen die Erlassung sprechen würde, bekannt.
Nach Angaben des Auftraggebers ist bis jetzt zwar noch keine Mitteilung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarungen geschlossen werden sollen, ergangen, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass seitens des Auftraggebers das Vergabeverfahren fortgeführt wird, also auch in weiterer Folge eine Mitteilung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarungen geschlossen werden sollen, erfolgt bzw. die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden.
Gemäß § 151 Abs. 3 BVergG hat der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmens bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. Da im gegenständlichen Fall die Antragstellerin bereits ausgeschieden wurde und daher nach dem Gesetzeswortlaut - entgegen der vom Auftraggeber in seiner Stellungnahme vertretenen Rechtsauffassung - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin im Fall einer Mitteilung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarungen geschlossen werden sollen, keine diesbezügliche Mitteilung mehr erhält und somit auch keine Möglichkeit mehr hätte, diese rechtzeitig zu bekämpfen, hatte zur Gewährung eines lückenlosen Rechtsschutzes die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung zu erfolgen. Dies umso mehr, als im Fall des Obsiegens der Antragstellerin mit ihrem auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung gerichteten Nachprüfungsbegehren, eine Schädigung der Interessen der Antragstellerin drohen würde, wenn sie in weiterer Folge nicht mehr am gegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen könnte. Die Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarungen für die Teilleistungen "SAP for Public Sector", "Human Capital Management", "SAP Business Warehouse" und "SAP-Basis Dienstleistungen" stellt daher das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel dar (vgl. BVA 11.6.2007, N/0057-BVA/11/2007- 11).Gemäß Paragraph 151, Absatz 3, BVergG hat der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmens bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. Da im gegenständlichen Fall die Antragstellerin bereits ausgeschieden wurde und daher nach dem Gesetzeswortlaut - entgegen der vom Auftraggeber in seiner Stellungnahme vertretenen Rechtsauffassung - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin im Fall einer Mitteilung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarungen geschlossen werden sollen, keine diesbezügliche Mitteilung mehr erhält und somit auch keine Möglichkeit mehr hätte, diese rechtzeitig zu bekämpfen, hatte zur Gewährung eines lückenlosen Rechtsschutzes die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung zu erfolgen. Dies umso mehr, als im Fall des Obsiegens der Antragstellerin mit ihrem auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung gerichteten Nachprüfungsbegehren, eine Schädigung der Interessen der Antragstellerin drohen würde, wenn sie in weiterer Folge nicht mehr am gegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen könnte. Die Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarungen für die Teilleistungen "SAP for Public Sector", "Human Capital Management", "SAP Business Warehouse" und "SAP-Basis Dienstleistungen" stellt daher das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel dar vergleiche BVA 11.6.2007, N/0057-BVA/11/2007- 11).
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012