Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, *** vertreten durch Siemer - Siegl - Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der "GU-Fassade Geriatriezentrum Donaustadt, Langobardenstraße 122, 1220 Wien" Ausschreibungsnummer 43500, durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund, Sozialmedizinisches Zentrum Ost, Geriatriezentrum Donaustadt, Langobardenstraße 122, 1220 Wien, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, *** vertreten durch Siemer - Siegl - Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der "GU-Fassade Geriatriezentrum Donaustadt, Langobardenstraße 122, 1220 Wien" Ausschreibungsnummer 43500, durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund, Sozialmedizinisches Zentrum Ost, Geriatriezentrum Donaustadt, Langobardenstraße 122, 1220 Wien, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:
1)Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
2)Der Antragsgegnerin, Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund Sozialmedizinisches Zentrum Ost, Geriatriezentrum Donaustadt, Langobardenstraße 122, 1220 Wien, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wird im Vergabeverfahren "GU-Fassade Geriatriezentrum Donaustadt, Langobardenstraße 122, 1220 Wien", Ausschreibungsnummer 43500, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie der Widerruf des Vergabeverfahrens untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit.a sublit.aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006.
Begründung
Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund vertreten durch die vergebende Stelle Sozialmedizinisches Zentrum Ost - Geriatriezentrum Donaustadt (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich zum Umbau des Geriatriezentrums Donaustadt und Neubau des Zentrums Langzeitbeatmung und AKO, sowie Fassadenkonstruktionen, Vorhangfassade, Alu-Glas P/R, Holz-Glas-Fensterelemente, Stahlbau, Putzfassade und Spenglerarbeiten. Die Vergabe soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Die Kundmachung ist am 27.2.2012 im Supplement des Amtsblattes der EU, Zl. 2012/S40-064521, ordnungsgemäß erfolgt.
Die Antragstellerin hat sich am 30.3.2012 am Vergabeverfahren durch Abgabe eines Angebotes beteiligt.
In der Folge wurde die Antragstellerin aufgefordert zu verschiedenen Positionen K-Blätter vorzulegen bzw. die Gleichwertigkeit von Produkten nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 27.4.2012, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, deren Angebot wegen nichtplausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises auszuscheiden. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass auch die Angebote aller anderen Bieter auszuscheiden waren, weshalb "das Vergabeverfahren gemäß § 139 Abs. 1 Z 4 widerrufen werden muss (siehe beiliegende Widerrufsentscheidung)". Unter einem hat die Antragsgegnerin angekündigt, "dass nach Ende der Stillhaltefrist für die Widerrufsentscheidung ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Anschluss an das erfolglose offene Verfahren gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 für die Fassadenarbeiten durchgeführt wird. In diesem Verfahren würden wir uns über ihre Teilnahme freuen und laden Sie daher zur ersten Verhandlungsrunde ein: Termin: Mi, 09.05.2012, 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr Grundlage für die erste Verhandlungsrunde bildet ihr ursprüngliches Angebot".Mit Schreiben vom 27.4.2012, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, deren Angebot wegen nichtplausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises auszuscheiden. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass auch die Angebote aller anderen Bieter auszuscheiden waren, weshalb "das Vergabeverfahren gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4, widerrufen werden muss (siehe beiliegende Widerrufsentscheidung)". Unter einem hat die Antragsgegnerin angekündigt, "dass nach Ende der Stillhaltefrist für die Widerrufsentscheidung ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Anschluss an das erfolglose offene Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, für die Fassadenarbeiten durchgeführt wird. In diesem Verfahren würden wir uns über ihre Teilnahme freuen und laden Sie daher zur ersten Verhandlungsrunde ein: Termin: Mi, 09.05.2012, 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr Grundlage für die erste Verhandlungsrunde bildet ihr ursprüngliches Angebot".
Weiters hat die Antragstellerin am 27.4.2012 eine Widerrufsentscheidung unter Hinweis auf § 139 Abs. 1 Z 4 BVergG erhalten, die ihr im Faxwege am gleichen Tage zugegangen ist.Weiters hat die Antragstellerin am 27.4.2012 eine Widerrufsentscheidung unter Hinweis auf Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG erhalten, die ihr im Faxwege am gleichen Tage zugegangen ist.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich der am 4.5.2012 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungsentscheidung als auch der Widerrufsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausscheidungsgründe würden nicht vorliegen, zumal die Antragsgegnerin eine dem Gesetz entsprechende Angebotsprüfung nicht durchgeführt habe. So wurden der Antragstellerin insbesondere nicht die nunmehr geltend gemachten Ausscheidungsgründe zur Stellungnahme vorgehalten. Soweit die Antragsgegnerin den Standpunkt vertritt, dass bei einzelnen, näher bezeichneten Positionen die Preisgestaltung nicht plausibel wäre, wird von der Antragstellerin dazu jeweils Stellung genommen. Die Ausscheidungsentscheidung sei jedenfalls rechtswidrig. Damit erweise sich auch die Widerrufsentscheidung als rechtswidrig, da die Auftraggeberin ihre Widerrufsentscheidung ausdrücklich darauf gestützt habe, dass kein Angebot im Vergabeverfahren verblieben sei. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, auf Nichtausscheiden ihres Angebotes und in der Folge in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.Gegen diese Entscheidungen richtet sich der am 4.5.2012 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungsentscheidung als auch der Widerrufsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausscheidungsgründe würden nicht vorliegen, zumal die Antragsgegnerin eine dem Gesetz entsprechende Angebotsprüfung nicht durchgeführt habe. So wurden der Antragstellerin insbesondere nicht die nunmehr geltend gemachten Ausscheidungsgründe zur Stellungnahme vorgehalten. Soweit die Antragsgegnerin den Standpunkt vertritt, dass bei einzelnen, näher bezeichneten Positionen die Preisgestaltung nicht plausibel wäre, wird von der Antragstellerin dazu jeweils Stellung genommen. Die Ausscheidungsentscheidung sei jedenfalls rechtswidrig. Damit erweise sich auch die Widerrufsentscheidung als rechtswidrig, da die Auftraggeberin ihre Widerrufsentscheidung ausdrücklich darauf gestützt habe, dass kein Angebot im Vergabeverfahren verblieben sei. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, auf Nichtausscheiden ihres Angebotes und in der Folge in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss und sei auch zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugt und in der Lage. Sollten die angefochtenen Entscheidungen jedoch nicht für nichtig erklärt werden, drohe ihr der Eintritt eines näher bezifferten Schadens durch Verlust der bisher aufgewendeten Kosten sowie eines entsprechenden Gewinnes. Dazu käme der Verlust eines für sie wichtigen Referenzprojektes.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Ausscheidungsentscheidung auszusetzen und der Antragsgegnerin die Bekanntgabe eines Widerrufes zu untersagen. Zur Begründung ihres Begehrens stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Nichtigerklärungsantrag. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Auftraggeberin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte, am weiteren Vergabeverfahren beteiligt zu werden und gegebenenfalls den Auftrag selbst zu erhalten.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2012 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und dessen Zurückweisung "aufgrund denkunmöglichen bzw. nicht klar erkennbaren" Antrages begehrt. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass nach dem Begehren der Antragstellerin "die Bekanntgabe eines Widerrufes der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt werden soll bzw. den Widerruf bekannt zu geben". Ein solcher Antrag sei im gegenständlichen Verfahrensstadium
denkunmöglich, da "nach dem objektiven Erklärungswert ... nur die Untersagung
der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gemäß § 140 Abs. 1 BVergG gemeint sein" kann. "Ein solcher Antrag ist im gegenständlichen Verfahrensstadium allerdings denkunmöglich: die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung ist im gegenständlichen Vergabeverfahren bereits ergangen". Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei daher bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen. Selbst wenn man diesem Standpunkt nicht teilen wollte, wäre der Antrag auch deshalb zurückzuweisen, weil aus dessen Wortlaut nicht ersichtlich sei, welche Maßnahme die Antragstellerin "genau begehrt". Letztlich macht die Antragsgegnerin geltend, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Grund mangelnder Erfolgsaussichten des Nichtigerklärungsantrages abzuweisen wäre. Ein Vorbringen zu ihrer Interessenslage, vor allem an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens, wurde von der Antragsgegnerin nicht erstattet.der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 140, Absatz eins, BVergG gemeint sein" kann. "Ein solcher Antrag ist im gegenständlichen Verfahrensstadium allerdings denkunmöglich: die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung ist im gegenständlichen Vergabeverfahren bereits ergangen". Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei daher bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen. Selbst wenn man diesem Standpunkt nicht teilen wollte, wäre der Antrag auch deshalb zurückzuweisen, weil aus dessen Wortlaut nicht ersichtlich sei, welche Maßnahme die Antragstellerin "genau begehrt". Letztlich macht die Antragsgegnerin geltend, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Grund mangelnder Erfolgsaussichten des Nichtigerklärungsantrages abzuweisen wäre. Ein Vorbringen zu ihrer Interessenslage, vor allem an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens, wurde von der Antragsgegnerin nicht erstattet.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007 i.d.F.d. Nov. LGBl 2010/18 vom 26.2.2010) und auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft werden. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007 i.d.F.d. Nov. LGBl 2010/18 vom 26.2.2010) und auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft werden. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausscheidungsentscheidung und allenfalls in weiterer Folge auch die Widerrufsentscheidung für nichtig zu erklären.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausscheidungsentscheidung und allenfalls in weiterer Folge auch die Widerrufsentscheidung für nichtig zu erklären.
Die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8.5.2012 angeführten Gründe für eine Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Nachprüfungsbehörde nicht weiter aufgegriffen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung klar die Untersagung der Bekanntgabe eines Widerrufes begehrt hat, womit nur ein Widerruf im Sinne des § 2 Z 46 BVergG 2006 gemeint sein kann. Auch für eine anwaltlich vertretene Antragsgegnerin muss erkennbar sein, dass die Antragstellerin mit ihrem einleitenden Schriftsatz die Nichtigerklärung der ihr zugegangenen Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin vom 27.4.2012 begehrt. Dem Antrag auf einstweilige Verfügung ist nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde sehr wohl zu entnehmen, welche vorläufige Maßnahme von der Antragstellerin begehrt wird und welche gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig erklärt werden soll. Gründe, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, sind damit nicht gegeben.Die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8.5.2012 angeführten Gründe für eine Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Nachprüfungsbehörde nicht weiter aufgegriffen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung klar die Untersagung der Bekanntgabe eines Widerrufes begehrt hat, womit nur ein Widerruf im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 46, BVergG 2006 gemeint sein kann. Auch für eine anwaltlich vertretene Antragsgegnerin muss erkennbar sein, dass die Antragstellerin mit ihrem einleitenden Schriftsatz die Nichtigerklärung der ihr zugegangenen Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin vom 27.4.2012 begehrt. Dem Antrag auf einstweilige Verfügung ist nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde sehr wohl zu entnehmen, welche vorläufige Maßnahme von der Antragstellerin begehrt wird und welche gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig erklärt werden soll. Gründe, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, sind damit nicht gegeben.
Da dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Antragsvoraussetzungen des § 20 WVRG 2007 nicht offensichtlich fehlen, Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages weder für diesen noch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Voraussetzung sind (vgl. § 28 WVRG 2007), sind auch Gründe für eine Abweisung des Antrages nicht gegeben. Jene Gründe, die allenfalls eine Abweisung rechtfertigen könnten, sind in § 31 Abs. 4 WVRG 2007 angeführt. Ein Vorbringen zu ihrer Interessenslage hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8.5.2012 jedoch unterlassen.Da dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Antragsvoraussetzungen des Paragraph 20, WVRG 2007 nicht offensichtlich fehlen, Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages weder für diesen noch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Voraussetzung sind vergleiche Paragraph 28, WVRG 2007), sind auch Gründe für eine Abweisung des Antrages nicht gegeben. Jene Gründe, die allenfalls eine Abweisung rechtfertigen könnten, sind in Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 angeführt. Ein Vorbringen zu ihrer Interessenslage hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8.5.2012 jedoch unterlassen.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegner in ihrem Schriftsatz vom 8.5.2012 entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Erklärung das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden sowie das Verfahren zu widerrufen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Erklärung das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden sowie das Verfahren zu widerrufen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten. Gemäß § 19 Abs. 2 WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012