Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der ***, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einräumung der Parteistellung nach § 22 Abs. 2 WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 3600/12 betreffend das Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages über Fangsanierungsarbeiten in den Bezirken 1-23 durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen - Direktion Technik, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der ***, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einräumung der Parteistellung nach Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 3600/12 betreffend das Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages über Fangsanierungsarbeiten in den Bezirken 1-23 durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen - Direktion Technik, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 22 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 22, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006.
Begründung
Die Stadt Wien - Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages, nämlich zur Durchführung von Fangsanierungsarbeiten in den Bezirken 1-23. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren, wobei der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen soll. Die Bekanntmachung des Vergabekontrollverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist war zunächst der 13.4.2012, 8.00 Uhr. Die Zuschlagsfrist beträgt sieben Monate, als voraussichtlicher Leistungsbeginn ist das vierte Quartal 2012 vorgesehen.
Mit dem am 22.3.2012 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag hat die Antragstellerin *** GmbH begehrt, die Ausschreibung, hilfsweise näher bezeichnete Festlegungen in derselben, für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen.Mit dem am 22.3.2012 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag hat die Antragstellerin *** GmbH begehrt, die Ausschreibung, hilfsweise näher bezeichnete Festlegungen in derselben, für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen.
Der Eingang des zu VKS - 3600/12 protokollierten Nichtigerklärungsantrages ist gemäß § 25 Abs. 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich im Internet bekanntgemacht worden. Die beantragte einstweilige Verfügung ist mit Bescheid vom 27.3.2012 antragsgemäß erlassen worden.Der Eingang des zu VKS - 3600/12 protokollierten Nichtigerklärungsantrages ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich im Internet bekanntgemacht worden. Die beantragte einstweilige Verfügung ist mit Bescheid vom 27.3.2012 antragsgemäß erlassen worden.
Mit Schriftsatz vom 27.3.2012 hat das Unternehmen *** (im Folgenden kurz ***) mit dem Vorbringen, sie sei als Bieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren mitbeteiligte Partei im Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2007, ersucht, ihr den Nichtigerklärungsantrag sowie allfällige weitere Schriftsätze zu übermitteln. Sie bringt in diesem Schriftsatz vor, sie habe als Bieterin die Ausschreibungsunterlagen behoben und der Auftraggeberin ihr Interesse an der Angebotsabgabe auch durch Übersendung einer Bieteranfrage und einem Berichtigungsersuchen mitgeteilt. Durch die begehrte Nichtigerklärung der Ausschreibung werde sie in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen. Die begehrte Entscheidung habe nicht nur Auswirkungen auf den weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens, sondern gerade auch auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und damit das Angebot der Bieterin. Mit der angefochtenen Ausschreibung sei das Recht der Bieterin zur Angebotslegung eng verknüpft. Eine Beeinträchtigung der angefochtenen Ausschreibung bedeute somit eine Beeinträchtigung des Rechts der Bieterin auf Angebotslegung.Mit Schriftsatz vom 27.3.2012 hat das Unternehmen *** (im Folgenden kurz ***) mit dem Vorbringen, sie sei als Bieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren mitbeteiligte Partei im Nichtigerklärungsverfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007, ersucht, ihr den Nichtigerklärungsantrag sowie allfällige weitere Schriftsätze zu übermitteln. Sie bringt in diesem Schriftsatz vor, sie habe als Bieterin die Ausschreibungsunterlagen behoben und der Auftraggeberin ihr Interesse an der Angebotsabgabe auch durch Übersendung einer Bieteranfrage und einem Berichtigungsersuchen mitgeteilt. Durch die begehrte Nichtigerklärung der Ausschreibung werde sie in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen. Die begehrte Entscheidung habe nicht nur Auswirkungen auf den weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens, sondern gerade auch auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und damit das Angebot der Bieterin. Mit der angefochtenen Ausschreibung sei das Recht der Bieterin zur Angebotslegung eng verknüpft. Eine Beeinträchtigung der angefochtenen Ausschreibung bedeute somit eine Beeinträchtigung des Rechts der Bieterin auf Angebotslegung.
In einem weiteren Schriftsatz, eingelangt am 29.3.2012, erhebt *** "aus advokatorischer Vorsicht begründete Einwendungen, um ihre Parteistellung im Nachprüfungsverfahren in bezeichneter Vergaberechtssache zu erhalten". Konkret werden Einwendungen jedoch in diesem Schriftsatz nicht dargestellt, dieser Schriftsatz enthält keine weiteren Ausführungen vor allem zur rechtlichen Betroffenheit der Bieterin ***.
Sowohl die Antragstellerin im Hauptverfahren als auch die Antragsgegnerin haben sich entschieden gegen die Zulassung von *** als mitbeteiligte Partei ausgesprochen.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien im Verfahren VKS - 3600/12 ist von folgendem, sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt auszugehen:
Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages, nämlich zur Durchführung von Fangsanierungsarbeiten in den Bezirken 1-23. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren, wobei der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen soll. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist sowohl im Supplement zum Amtsblatt der EU am 23.2.2012 sowie auch auf der Website der Antragsgegnerin und im Amtsblatt der Stadt Wien ordnungsgemäß erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist war zunächst der 13.4.2012, 8.00 Uhr.
Aufgrund des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin ***, der am 22.3.2012 eingelangt ist, hat der Vergabekontrollsenat zu VKS - 3600/12 ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und die in diesem Verfahren beantragte einstweilige Verfügung mit Bescheid vom 27.3.2012 erlassen. Damit wurde der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Öffnung allfällig eingelangter Angebote untersagt. Nach Zugang dieses Bescheides hat die Antragsgegnerin mit der zweiten Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen die Angebotsfrist auf den 1.6.2012 erstreckt.
Im gegenständlichen Vergabeverfahren wurden die Ausschreibungsunterlagen von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens sowie einer weiteren Bieterin angefochten.
Ausgehend von dem oben dargestellten, aus der Aktenlage eindeutig ableitbaren Sachverhalt, hat der Senat bei seiner rechtlichen Beurteilung erwogen:
Es handelt sich um ein Vergabeverfahren, das durch einen öffentlichen Auftraggeber geführt wird. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin *** berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde (vgl. VfSlg 5685/1968; VwGH 27.1.1976, 963/74; VKS Wien vom 15.2.2011,Es handelt sich um ein Vergabeverfahren, das durch einen öffentlichen Auftraggeber geführt wird. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin *** berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde vergleiche VfSlg 5685 aus 1968,; VwGH 27.1.1976, 963/74; VKS Wien vom 15.2.2011,
VKS - 803/11; Hengstschläger - Leeb, Manz Kommentar AVG, Rz 23 zu § 8).VKS - 803/11; Hengstschläger - Leeb, Manz Kommentar AVG, Rz 23 zu Paragraph 8,).
Gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens". Die Bekanntmachung des Einganges des Nichtigeklärungsantrages ist am 22.3.2012 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin Einwendungen geltend machen will, ist am 27.3.2012 und damit rechtzeitig (§ 22 Abs. 3 WVRG 2007) eingelangt. Dieser Schriftsatz wurde am 29.3.2012 ergänzt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens". Die Bekanntmachung des Einganges des Nichtigeklärungsantrages ist am 22.3.2012 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin Einwendungen geltend machen will, ist am 27.3.2012 und damit rechtzeitig (Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2007) eingelangt. Dieser Schriftsatz wurde am 29.3.2012 ergänzt.
Der Antrag, der Bieterin Parteistellung im Nachprüfungsverfahren einzuräumen, ist zwar rechtzeitig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung "unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann". Worin diese unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen der Antragstellerin *** liegen soll, wird in ihrem Schriftsatz nicht dargestellt. Dies umso mehr, als nach der Aktenlage die Antragstellerin selbst Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen gefordert hat, teilweise auch hinsichtlich jener Bestimmungen, die im Ausgangsverfahren angefochten werden. Es ist der Antragstellerin zwar zuzustimmen, dass die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag "nicht nur Auswirkungen auf den weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens, sondern gerade auch auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und damit das Angebot der Bieterin" hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei jedem Interessenten, der an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen beabsichtigt, ein wesentliches Interesse darin liegen muss, ein Angebot aufgrund vergaberechtlich unbedenklicher Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Ob die Ausschreibungsunterlagen den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechen, soll gerade durch das gegenständlich angestrengte Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Durch diese Vorgangsweise wird keinem Bieter, auch nicht der gegenständlichen Antragstellerin "das Recht .. zur Angebotslegung" in irgendeiner Weise beeinträchtigt, es sei denn, man wollte annehmen, dass die Ausschreibungsunterlagen zwischen Auftraggeber und Antragstellerin etwa im Wege einer Vorarbeit festgelegt worden wären. In der Überprüfung von Ausschreibungsunterlagen, die zum Ziel hat, vergaberechtlich einwandfreie Festlegungen zu finden und damit ein § 19 Abs. 1 BVergG 2006 entsprechendes Vergabeverfahren zu gewährleisten, kann ernsthaft "eine Beeinträchtigung des Rechtes der Bieterin auf Angebotslegung" nicht erblickt werden. Vielmehr wäre ein Bieter in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar nachteilig betroffen, sollten vergaberechtswidrige Festlegungen in einer Ausschreibungsunterlage Grundlage für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren sein.Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung "unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann". Worin diese unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen der Antragstellerin *** liegen soll, wird in ihrem Schriftsatz nicht dargestellt. Dies umso mehr, als nach der Aktenlage die Antragstellerin selbst Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen gefordert hat, teilweise auch hinsichtlich jener Bestimmungen, die im Ausgangsverfahren angefochten werden. Es ist der Antragstellerin zwar zuzustimmen, dass die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag "nicht nur Auswirkungen auf den weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens, sondern gerade auch auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und damit das Angebot der Bieterin" hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei jedem Interessenten, der an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen beabsichtigt, ein wesentliches Interesse darin liegen muss, ein Angebot aufgrund vergaberechtlich unbedenklicher Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Ob die Ausschreibungsunterlagen den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechen, soll gerade durch das gegenständlich angestrengte Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Durch diese Vorgangsweise wird keinem Bieter, auch nicht der gegenständlichen Antragstellerin "das Recht .. zur Angebotslegung" in irgendeiner Weise beeinträchtigt, es sei denn, man wollte annehmen, dass die Ausschreibungsunterlagen zwischen Auftraggeber und Antragstellerin etwa im Wege einer Vorarbeit festgelegt worden wären. In der Überprüfung von Ausschreibungsunterlagen, die zum Ziel hat, vergaberechtlich einwandfreie Festlegungen zu finden und damit ein Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 entsprechendes Vergabeverfahren zu gewährleisten, kann ernsthaft "eine Beeinträchtigung des Rechtes der Bieterin auf Angebotslegung" nicht erblickt werden. Vielmehr wäre ein Bieter in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar nachteilig betroffen, sollten vergaberechtswidrige Festlegungen in einer Ausschreibungsunterlage Grundlage für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren sein.
Für den Fall, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen oder einzelner Festlegungen stattgegeben werden sollte, würde das Vergabeverfahren in das Stadium vor Angebotseröffnung treten. Sollte die Antragstellerin mit den Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen durch die Auftraggeberin nicht einverstanden sein, hätte sie die Möglichkeit, diese Änderungen mit Nichtigerklärungsanträgen anzufechten. Sollte jedoch dem Antrag auf Nichtigerklärung nicht stattgegeben werden, so wären die sodann bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen von allen Bietern bei Erstellung ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sollte jedoch die Antragstellerin zur Ansicht gelangen, dass die Ausschreibungsunterlagen Festlegungen enthalten, die ihr eine Angebotslegung unmöglich machen oder erschweren, wäre sie gehalten, die Anfechtung der Ausschreibung oder einzelner Bestimmungen derselben selbst vorzunehmen und diesbezüglich ein Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Bei der gegebenen Sachlage ist für den Senat nicht ersichtlich, in welchen "rechtlich geschützten Interessen" die Antragstellerin *** durch die Ergebnisse des gegenständlichen Nichtigerklärungsverfahrens unmittelbar betroffen sein könnte. Es ist ihr zwar zuzugestehen, dass sie im Falle der Einräumung der Parteistellung in einem, wenn auch sehr beschränkten, Umfang Akteneinsicht erhalten könnte. Nach Ansicht des Senates muss die Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bieters jedoch ein Gewicht erreichen, wie es etwa beim präsumtiven Zuschlagsempfänger, der sich dem Nachprüfungsverfahren anschließt, vorliegt. Derartige Interessen, die die Einräumung einer Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin weder in ihrem Schriftsatz vom 27.3.2012 noch in ihrem als inhaltsleer zu bezeichnenden Schriftsatz vom 29.3.2012 geltend gemacht.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass trotz des Interesses der Antragstellerin *** am gegenständlichen Vergabeverfahren ihr eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren im Sinne des § 22 Abs. 2 WVRG 2007 nicht zukommt, weshalb wie im Spruch Punkt 1 zu entscheiden war.Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass trotz des Interesses der Antragstellerin *** am gegenständlichen Vergabeverfahren ihr eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 nicht zukommt, weshalb wie im Spruch Punkt 1 zu entscheiden war.
Da der Antragstellerin Parteistellung nicht zukommt, waren ihre Anträge, wie sie sich aus dem Spruch Punkt 2 ergeben, zurückzuweisen.
Schlagworte
keine Parteistellung mangels unmittelbarer Betroffenheit rechtlich geschützter Interessen;Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012