TE Verg Bescheid 2012/5/14 VKS-5193/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2012
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §19 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Elektrobauarbeiten im Zuge des Bauvorhabens "Teilabbruch und Neubau des Geriatriezentrums Donaustadt", Ausschreibungsnummer 33200, durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE GP GZD-DMAA/V+P, Grinzinger Allee 18, 1190 Wien, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Elektrobauarbeiten im Zuge des Bauvorhabens "Teilabbruch und Neubau des Geriatriezentrums Donaustadt", Ausschreibungsnummer 33200, durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE Gesetzgebungsperiode GZD-DMAA/V+P, Grinzinger Allee 18, 1190 Wien, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin, Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE GP GZD-DMAA/V+P, Grinzinger Allee 18, 1190 Wien, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der Elektroarbeiten im Zuge des Bauvorhabens "Teilabbruch und Neubau des Geriatriezentrums Donaustadt", Ausschreibungsnummer 33200, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Erteilung des Zuschlages untersagt.Der Antragsgegnerin, Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE Gesetzgebungsperiode GZD-DMAA/V+P, Grinzinger Allee 18, 1190 Wien, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der Elektroarbeiten im Zuge des Bauvorhabens "Teilabbruch und Neubau des Geriatriezentrums Donaustadt", Ausschreibungsnummer 33200, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Erteilung des Zuschlages untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Über den Antrag auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 19 Abs. 2 WVRG 2007 gesondert zu entscheiden sein.Über den Antrag auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WVRG 2007 gesondert zu entscheiden sein.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 19 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 19, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE GP GZD-DMAA/V+P (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Durchführung des "Teilabbruches und Neubaus des Geriatriezentrums Donaustadt". Im Zuge dieses Bauvorhabens sind in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich, die damit in Verbindung stehenden Elektroarbeiten ausgeschrieben worden. Die Kundmachung des Verfahrens dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Das Ende der Angebotsfrist war der 20.1.2012.Die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE Gesetzgebungsperiode GZD-DMAA/V+P (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Durchführung des "Teilabbruches und Neubaus des Geriatriezentrums Donaustadt". Im Zuge dieses Bauvorhabens sind in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich, die damit in Verbindung stehenden Elektroarbeiten ausgeschrieben worden. Die Kundmachung des Verfahrens dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Das Ende der Angebotsfrist war der 20.1.2012.

Neben anderen Bietern hat sich auch die Antragstellerin am Vergabeverfahren beteiligt. Deren Angebot wurde im Zuge der Angebotseröffnung als jenes mit dem niedrigsten Preis und damit an erster Stelle liegend verlesen. Im Zuge der Angebotsprüfung fanden zwei Aufklärungsgespräche statt.

Mit Schreiben vom 27.4.2012, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, deren Angebot "gemäß § 129 Abs. 2 BVergG" auszuscheiden, weil die von der Antragstellerin vorgelegten Kalkulationsblätter dem Angebot widersprechen würden.Mit Schreiben vom 27.4.2012, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, deren Angebot "gemäß Paragraph 129, Absatz 2, BVergG" auszuscheiden, weil die von der Antragstellerin vorgelegten Kalkulationsblätter dem Angebot widersprechen würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 7.5.2012 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie habe im Zuge der Aufklärung zu ihrem Angebot über Aufforderung der Antragsgegnerin auch - wie gefordert - die K 7- Blätter vorgelegt. Dabei sei ihr aber insoweit ein Fehler unterlaufen, als ihr Kalkulant dem E-Mail vom 25.4.2012 eine Vorversion der K 7-Formblätter angehängt hatte, während die mit der Post versendeten, firmenmäßig gefertigten K 7-Formblätter die richtigen gewesen wären. Die Antragstellerin habe unverzüglich bei Erkennen dieses Umstandes Kontakt mit der Antragsgegnerin aufgenommen und ihr mit Schreiben vom 3.5.2012 die richtigen K 7-Formblätter nochmals "mit dem Ausdruck des Bedauerns, dass dem Kalkulanten bei seinem E-Mail ein Fehler passiert war und mit dem Ersuchen, die Ausscheidungsentscheidung zurückzunehmen", übersandt. Mit E-Mail vom 4.5.2012 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es bei ihrer Ausscheidungsentscheidung bleibe. Der Antragsgegnerin hätte den der Antragstellerin unterlaufenen Fehler bei der Übersendung der K 7-Blätter auffallen müssen, weil sie neben der Übermittlung im E-Mail Wege auch eine Übersendung der Originalblätter im Postwege vorgenommen hat. Die Antragsgegnerin wäre daher verhalten gewesen, diesen Umstand zu überprüfen und gegebenenfalls die Antragstellerin um eine weitere Aufklärung zu ersuchen, statt ihr Angebot auszuscheiden.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 7.5.2012 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie habe im Zuge der Aufklärung zu ihrem Angebot über Aufforderung der Antragsgegnerin auch - wie gefordert - die K 7- Blätter vorgelegt. Dabei sei ihr aber insoweit ein Fehler unterlaufen, als ihr Kalkulant dem E-Mail vom 25.4.2012 eine Vorversion der K 7-Formblätter angehängt hatte, während die mit der Post versendeten, firmenmäßig gefertigten K 7-Formblätter die richtigen gewesen wären. Die Antragstellerin habe unverzüglich bei Erkennen dieses Umstandes Kontakt mit der Antragsgegnerin aufgenommen und ihr mit Schreiben vom 3.5.2012 die richtigen K 7-Formblätter nochmals "mit dem Ausdruck des Bedauerns, dass dem Kalkulanten bei seinem E-Mail ein Fehler passiert war und mit dem Ersuchen, die Ausscheidungsentscheidung zurückzunehmen", übersandt. Mit E-Mail vom 4.5.2012 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es bei ihrer Ausscheidungsentscheidung bleibe. Der Antragsgegnerin hätte den der Antragstellerin unterlaufenen Fehler bei der Übersendung der K 7-Blätter auffallen müssen, weil sie neben der Übermittlung im E-Mail Wege auch eine Übersendung der Originalblätter im Postwege vorgenommen hat. Die Antragsgegnerin wäre daher verhalten gewesen, diesen Umstand zu überprüfen und gegebenenfalls die Antragstellerin um eine weitere Aufklärung zu ersuchen, statt ihr Angebot auszuscheiden.

Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Nichtausscheiden ihres Angebotes, weitere Berücksichtigung ihres Angebotes im Vergabeverfahren und vollständige Angebotsprüfung sowie letztlich in ihrem Recht auf eine Zuschlagserteilung verletzt.

Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss und sei auch zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen in der Lage. Sollte die angefochtene Entscheidung jedoch nicht für nichtig erklärt werden, drohe ihr der Eintritt eines näher dargestellten und bezifferten Schadens durch den bisher getätigten Aufwand. Dazu käme noch der Verlust eines Referenzprojektes.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit der Antragsgegnerin für die Dauer des Nichtigerklärungsverfahrens, die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und die Erteilung des Zuschlages untersagt werden soll. Sie stellt den Antrag, ihr die Pauschalgebühren für diesen Antrag zu ersetzen. In der Begründung dazu wiederholt sie zunächst im Wesentlichen ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Auftraggeberin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte, am weiteren Vergabeverfahren beteiligt zu werden und gegebenenfalls den Auftrag selbst zu erhalten.

Mit Schriftsatz vom 9.5.2012 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme zu verzichten.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.

Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.

Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.

Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9.5.2012 entfallen.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie der Erteilung des Zuschlages vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie der Erteilung des Zuschlages vollkommen aus.

Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßnahmen ausreichend Rechnung getragen worden.

Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten. Gemäß § 19 Abs. 2 WVRG 2007 ist über das mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellte Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WVRG 2007 ist über das mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellte Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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